Normen
ASchG 1972 §22 Abs1;
ASchG 1972 §22 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. Februar 1995 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A. GesmbH mit dem Sitz in Graz und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Arbeitgebers zu verantworten, daß, wie anläßlich einer Kontrolle am 1. Juli 1992 durch das Arbeitsinspektorat festgestellt worden sei, der Betrieb, in dem 541 Arbeitnehmer ständig beschäftigt würden, über keine betriebsärztliche Betreuung verfüge, obwohl in jedem Betrieb, in dem regelmäßig mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt seien, vom Arbeitgeber keine dem Umfang des Betriebes der Zahl der Beschäftigten sowie dem Ausmaß und Grad der Gefährdung der Gesundheit der Arbeitnehmer entsprechende betriebsärztliche Betreuung einzurichten sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 22 Abs. 1 Arbeitnehmerschutzgesetz begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe sechs Tage) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitnehmerschutzgesetz ist in jedem Betrieb, in dem regelmäßig mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt sind, vom Arbeitgeber eine dem Umfang des Betriebes, der Zahl der Beschäftigten sowie dem Ausmaß und Grad der Gefährdung der Gesundheit der Arbeitnehmer entsprechende betriebsärztliche Betreuung einzurichten. Nach dem zweiten Satz dieses Absatzes gilt dies auch für Unternehmungen, die mehrere Betriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes umfassen oder die mehrere getrennte Arbeitsstellen aufweisen, in denen zwar jeweils weniger als 250, insgesamt jedoch mehr als
250 Arbeitnehmer beschäftigt werden, wenn für einen erheblichen Teil der Arbeitnehmer eine besondere Gefährdung besteht.
Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß es sich bei jenem Unternehmen, für welches der Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen berufenes Organ zur Verantwortung gezogen wurde, um ein solches im Sinne des erwähnten zweiten Satzes des § 22 Abs. 1 Arbeitnehmerschutzgesetz handelt (vgl. zum Verhältnis des ersten zum zweiten Satz dieser Bestimmung das hg. Erkenntnis vom 3. Dezember 1992, Zl. 92/18/0287). Strittig ist allerdings in Hinsicht auf die Erfüllung des objektiven Tatbestandes, ob "für einen erheblichen Teil der Arbeitnehmer eine besondere Gefährdung besteht".
Der Verwaltungsgerichtshof pflichtet der belangten Behörde bei, daß diese Frage zu bejahen ist: Was zunächst den Begriff des "erheblichen" Teiles der Arbeitnehmer anlangt, so hat die belangte Behörde zu Recht auf die Bestimmung des § 9 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 3. November 1983 (über Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes, BGBl. Nr. 2/1984) verwiesen, wonach eine Verpflichtung im Sinn des § 22 Abs. 1 zweiter Satz Arbeitnehmerschutzgesetz dann gegeben ist, wenn "mehr als ein Drittel" der Arbeitnehmer der Unternehmung besonderen Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind. Weiters wurde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf das (in einem Verfahren betreffend Ansuchen um Befreiung von der Verpflichtung zur Einrichtung einer betriebsärztlichen Betreuung) erstattete ausführliche Gutachten der medizinischen Amtssachverständigen vom 19. September 1994 Bezug genommen, wonach der weitaus überwiegende Teil der Arbeitnehmer mit Reinigungsarbeiten beschäftigt sei. Die gesundheitliche Belastung bestehe nicht nur im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates, sondern bestehe eine (weitere) generelle Gefährdung für die Haut durch häufigen und regelmäßigen Naßkontakt und/oder Kontakt mit Reinigungsmitteln. Auch wenn diese Produkte großteils in stark verdünnter Form verwendet würden, so sei doch eine besondere Gefährdung insbesondere bei der Zugabe des Konzentrates gegeben. Beim Umgang mit diesen Mitteln bestehe durchaus eine Verätzungsgefahr für Haut und Augen. Die Hautprobleme seien in den sechs erhobenen Objekten sogar aktenkundig. Als Ursache dafür sei einerseits die Zerstörung der Fett- und Säureschutzschicht der Haut und andererseits eine direkte toxische und allergisierende Wirkung von Inhaltsstoffen von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln zu nennen. Als "psychische" Belastung wurde unter anderem ausgeführt, daß die Arbeitnehmer unter hohem Leistungsdruck stünden, zumal sie eine näher angeführte Leistung pro Stunde erreichen müßten.
Schon aus dieser gutächtlichen Äußerung konnte die belangte Behörde zu Recht den Schluß ziehen, daß für einen erheblichen Teil der Arbeitnehmer eine "besondere Gefährdung" bestehe, auch wenn man dem Beschwerdeführer folgt, daß für diese Beurteilung die "durchschnittliche Gesundheitsgefährdung von Betrieben aller Art" zugrundezulegen sei. Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensmängel sind nicht wesentlich: Was zunächst das Unterbleiben der Einvernahme der vom Beschwerdeführer angeführten Zeugin Mariella M. anlangt, so legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwieweit dieser Zeugin jene Fachkenntnisse zukommen, welche geeignet sein hätten sollen, Beweis darüber zu führen, daß die verwendeten Reinigungsmittel "nicht schädlicher sind als handelsübliche Haushaltsreiniger". Daß dem Umstand, ein bestimmtes Reinigungsmittel werde nur von "speziell geschultem Personal" verwendet, Relevanz zukäme, vermochte der Beschwerdeführer nicht darzulegen. Was aber die Frage der körperlichen Belastung "durch das Tragen von Müllsäcken bzw. Entleeren derselben" anlangt, so kommt dem in Hinsicht auf die Frage der "besonderen Gefährdung" im Zusammenhang mit dem erwähnten medizinischen Gutachten keine entscheidende Bedeutung zu. Auch die Beiziehung eines "berufskundlichen Sachverständigen" zum Beweis dafür, daß die Tätigkeit der Arbeitnehmer zwar "leistungsorientiert" sei, eine "Akkordsituation bestehe dadurch aber nicht", konnte die belangte Behörde unterlassen, hat doch der Beschwerdeführer nicht dargelegt, inwieweit im Zusammenhang mit der hier zu lösenden Frage insoweit ein relevanter Unterschied bestehen soll.
Zu Unrecht beruft sich der Beschwerdeführer in Hinsicht auf die Behauptung eines fehlenden Verschuldens auf das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1993, Zl. 92/18/0292. Dies schon deshalb, weil die dort enthaltenen Aussagen erst nach der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tatzeit gemacht wurden. Der Schuldspruch ist daher frei von Rechtsirrtum.
Aber auch in Ansehung der Strafbemessung vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Worin die "general- und spezialpräventiven Erwägungen" gelegen seien, mußte die belangte Behörde nicht näher ausführen, liegen diese doch auf der Hand. Was aber die Rüge anlangt, die belangte Behörde habe nicht auf die "Familien- und Vermögensverhältnisse" des Beschwerdeführers Bedacht genommen, so genügt der Hinweis, daß es der Beschwerdeführer unterläßt, diese Verhältnisse in der Beschwerde anzugeben, sodaß nicht davon ausgegangen werden kann, daß die belangte Behörde im Falle der Erhebung dieser Verhältnisse zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1993, Zl. 92/03/0125).
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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