Normen
AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §1 Z1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 2. Februar 1995 wurde in Erledigung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. August 1994 der am 22. August 1994 gestellte Asylantrag des Beschwerdeführers - eines mazedonischen Staatsangehörigen, der am 19. August 1994 in das Bundesgebiet eingereist ist - abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat sich die belangte Behörde nicht damit begnügt, ihre Entscheidung bloß mit dem Hinweis auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides zu begründen (vgl. im übrigen zur grundsätzlichen Zulässigkeit einer solchen Vorgangsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. 95/01/0045). Sie hat zwar einleitend festgehalten, daß die vom Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Vernehmung am 23. August 1994 "getätigten Aussagen" im erstinstanzlichen Bescheid richtig und vollständig wiedergegeben worden seien, sodaß "der diesbezügliche Teil" dieses Bescheides zum Inhalt ihres Bescheides "erhoben" werde. Daran anschließend hat sie aber sowohl hinsichtlich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers als auch in Ansehung der Annahme, es liege bei ihm der Ausschließungsgrund der Verfolgungssicherheit gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 vor, jeweils ihre eigene Begründung an die Stelle der der Erstbehörde gesetzt und dabei insgesamt ihrer sich aus § 67 in Verbindung mit § 60 AVG ergebenden Begründungspflicht hinreichend entsprochen.
Worum es dem Beschwerdeführer im Grunde genommen geht, ist, daß sich die belangte Behörde - wie er meint, zu Unrecht - nicht mit seinem Berufungsvorbringen auseinandergesetzt hat. Eine solche Verpflichtung hätte für sie aber nur dann bestanden, wenn einer der Fälle des § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 vorgelegen wäre, auf Grund dessen sie eine Ergänzung oder Wiederholung des Ermittlungsverfahrens anzuordnen gehabt hätte, ansonsten sie gemäß § 20 Abs. 1 leg. cit. ihrer Entscheidung das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erster Instanz zugrunde zu legen hatte. Die belangte Behörde ist ausdrücklich mangels Vorliegens einer der Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 (in der bereinigten Fassung nach der Kundmachung BGBl. Nr. 610/1994) auf das Berufungsvorbringen nicht eingegangen. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, daß er in der Berufung den Umstand releviert habe, "daß er als Moslem nicht einmal arbeiten könne und den Moslems jeglicher Lebensraum genommen werde und er als Moslem verfolgt werde". Dabei habe er "keine Neuerungen" geltend gemacht, sondern nur releviert, daß die Erstbehörde ihrer Pflicht zur Ermittlung des vollständigen Sachverhaltes nach § 16 Asylgesetz 1991 nicht nachgekommen sei. Die belangte Behörde habe sich "aufgrund der geltend gemachten Mangelhaftigkeit verbunden mit dem Antrag auf nochmalige Einvernahme des BF nicht allein auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides stützen" können. Darauf ist zunächst zu erwidern, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zentrale Entscheidungsgrundlage des Asylverfahrens das Vorbringen des Asylwerbers ist und es diesem obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen, die erstinstanzlichen Angaben des Beschwerdeführers jedoch einen deutlichen Hinweis in der von ihm erst in der Berufung darüber hinaus aufgezeigten Richtung - ungeachtet der Frage nach ihrer asylrechtlichen Relevanz - nicht enthielten.
Der Beschwerdeführer hat bei seiner Vernehmung am 23. August 1994 im wesentlichen angegeben, deshalb aus seinem Heimatland geflüchtet zu sein, weil er wegen seiner Zugehörigkeit zur moslemischen Glaubensgemeinschaft Probleme gehabt habe. Er habe einer moslemischen Glaubensgemeinschaft mit weiteren elf Mitgliedern angehört, und sie hätten gemeinsam versucht, die Moschee seines Heimatortes zu renovieren und Gottesdienste abzuhalten. Er und die anderen Mitglieder seiner Glaubensgemeinschaft seien von den Angehörigen der orthodoxen Glaubensgemeinschaft daran gehindert worden, indem sie an einem Freitag, zwei Wochen vor seiner Einreise in das Bundesgebiet, von Polizeibeamten verhaftet worden seien. Die Verhaftung sei erfolgt, weil mehrmalige Warnungen der Polizei, die Moschee nicht zu reparieren, nicht befolgt worden seien. Er sei am nächsten Tag wieder freigelassen und danach von den staatlichen Organen nicht verfolgt worden. Die moslemische Glaubensgemeinschaft habe in seinem Heimatort 200 Mitglieder, von denen 12 die Moschee hätten renovieren wollen; nur diese seien von der Polizei verhaftet worden. Seine Familie gehöre ebenfalls dieser Glaubensgemeinschaft an und sei an der Ausübung des Gottesdienstes nicht gehindert worden. Weitere Gründe für seine Flucht könne er nicht nennen.
Der Vernehmung des Beschwerdeführers wurde ein Dolmetscher beigezogen. Daß dieser nicht geeignet im Sinne des § 18 Abs. 1 Asylgesetz 1991 gewesen sei, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, war doch - entgegen seiner Ansicht - die Beiziehung eines Amtsdolmetschers gemäß § 39 a AVG nicht erforderlich (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Februar 1994, Zl. 94/19/0256). Mit seinem Vorbringen, "der Amtssachverständige bzw. ein beeideter Sachverständiger hätte mit Sicherheit eine größere Sorgfalt bei der Übersetzung der maßgebenden Textpassagen an den Tag gelegt", wird nicht konkret behauptet, daß und inwiefern die Angaben des Beschwerdeführers unrichtig oder unvollständig protokolliert worden seien, abgesehen davon, daß eine derartige Behauptung auch in der Berufung nicht aufgestellt wurde. Dort heißt es nämlich diesbezüglich nur, daß der Beschwerdeführer "um eine neuerliche Einvernahme bitte, da" er "anscheinend nicht richtig verstanden wurde", ohne daß darin zum Ausdruck kommt, daß die folgenden Ausführungen in der Berufung bereits Inhalt seiner Angaben bei der Vernehmung gewesen wären. Auch der Auffassung des Beschwerdeführers, auf dem Boden des von der belangten Behörde (auf Grund seiner erstinstanzlichen Angaben) als erwiesen angenommenen Sachverhaltes liege "die für Verfolgungshandlungen geforderte Intensität" vor, kann nicht beigepflichtet werden. Auch wenn davon ausgegangen werden müßte, daß die Verhaftung des Beschwerdeführers aus Gründen der Religion und demnach aus einem der im § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 (übereinstimmend mit Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) angeführten Gründe vorgenommen worden sei, wäre für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen, weil - wie die belangte Behörde richtig erkannt hat - im Hinblick auf die Kurzfristigkeit der gegen ihn ergriffenen Maßnahme und des Umstandes, daß mit dem von ihm geschilderten Vorfall für den Beschwerdeführer keine weiteren Folgen verbunden waren, nicht davon gesprochen werden kann, daß auf Grund der Schwere des Eingriffes für den Beschwerdeführer aus objektiver Sicht ein weiterer Verbleib in seinem Heimatland unerträglich gewesen wäre.
Da sich somit die Beschwerde schon aus diesem Grunde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen, ohne daß noch auf das weitere, sich auf die Frage der Verfolgungssicherheit des Beschwerdeführers in Ungarn beziehende Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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