Normen
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, ist am 24. Juni 1993 in das Bundesgebiet eingereist. Am 2. Juli 1993 hat er beantragt, daß ihm Asyl gewährt werde. Der Antrag wurde vom Bundesasylamt abgewiesen, aufgrund der dagegen erhobenen Berufung erging der nunmehr angefochtene Bescheid der belangten Behörde, in welcher diese die Berufung abwies. Die belangte Behörde begründete die Abweisung nicht mit der mangelnden Flüchtlingseigenschaft, sondern damit, daß der Beschwerdeführer vor seiner Einreise sich in Griechenland, Rumänien und Bulgarien aufgehalten habe, sodaß gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 die Asylgewährung ausgeschlossen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde hat die Versagung des Asyles nur auf die durch den Aufenthalt in Griechenland, Rumänien und Bulgarien gegebene Verfolgungssicherheit im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 gestützt. Das Vorbringen in der Beschwerde, das sich mit dem Willen des Beschwerdeführers, nach Österreich zu gelangen, und der rechtlichen Qualifikation der Durchreise durch die genannten Staaten beschäftigt, ist an sich nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 24. November 1993, Zl. 93/01/0357, ausgesprochen hat, ist bei der Frage, ob Verfolgungssicherheit gegeben war, von einem objektiven Maßstab auszugehen. Auf das subjektive Wollen des Beschwerdeführers kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl. für viele die hg. Erkenntnisse vom 17. Februar 1994, Zl. 94/19/0093 oder vom 4. Juli 1994, Zl. 94/19/0260). Auch der Umstand, daß der Beschwerdeführer durch die betreffenden Länder nur durchgereist ist, vermag das Vorliegen des Tatbestandes des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 nicht auszuschließen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1994, Zl. 94/01/0461). Der Beschwerdeführer hält den diesbezüglichen Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde aber auch entgegen, daß sich für die der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde zugrundeliegenden Feststellungen keine Anhaltspunkte aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ergäben. Die bescheiderlassende Behörde führe auch nicht an, wie sie zu diesen Feststellungen gelangt sei. Es werde als Begründung lediglich angeführt, daß von einer Verfolgungssicherheit deshalb auszugehen sei, da die entsprechenden Staaten Mitglieder der Genfer Flüchtlingskonvention seien. Aus einer derartigen Mitgliedschaft ergebe sich jedoch nicht, daß im innerstaatlichen Bereich die genannten überstaatlichen Übereinkommen eingehalten werden. Das Ermittlungsverfahren biete auch keine Anhaltspunkte für die Feststellung der bescheiderlassenden Behörde, wonach die genannten Länder von ihrer effektiv geltenden Rechtsordnung her einen dem Standard der Genfer Flüchtlingskonvention entsprechenden Schutz böten.
Die Ausführungen sind nach Maßgabe der den Beschwerdeführer im Verfahren treffenden Mitwirkungspflicht ausreichend konkretisiert, um die Wesentlichkeit der der belangten Behörde unterlaufenen Verletzungen von Verfahrensvorschriften (Parteiengehör, Ermittlungs- und Begründungspflicht) zu erkennen. Die Mitwirkungspflicht der Partei geht nicht so weit, daß sich die Behörde ein ordnungsgemäßes Verfahren ersparen könnte, zu dessen Durchführung sie verpflichtet ist. Der Mitwirkungspflicht kommt dort Bedeutung zu, wo es der Behörde nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1995, Zl. 94/19/0413). Dies trifft auf die allgemein in Griechenland, Bulgarien und Rumänien beobachtete Vorgangsweise betreffend den Schutz von Flüchtlingen vor Abschiebung in ihren Heimatstaat nicht zu. Die Pflicht eines Beschwerdeführers zur Darlegung der Wesentlichkeit von Verfahrensmängeln vor dem Verwaltungsgerichtshof geht nicht weiter als seine Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren gegangen wäre, hätte die belangte Behörde die Verfahrensvorschriften beachtet (vgl. nochmals das zitierte hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1995).
Die belangte Behörde hat somit dadurch, daß sie den angefochtenen Bescheid ohne Vorliegen von - unter dem Blickwinkel der Beschwerdeausführungen - entsprechenden Ergebnissen eines unter Wahrung des Parteiengehörs durchgeführten Ermittlungsverfahrens erlassen hat, diesen mit Verfahrensmängeln belastet, die, weil die belangte Behörde bei ihrer Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, wesentlich im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG sind. Der Bescheid war daher gemäß dieser Gesetzesstelle aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
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