Normen
AVG §56;
EheGDV 04te §24 Abs1;
JN §76 Abs1;
JN §76 Abs2;
VwRallg;
ZPO §460;
ZPO-D §328 Abs1 Z4;
ZPO-D §328 Abs1;
AVG §56;
EheGDV 04te §24 Abs1;
JN §76 Abs1;
JN §76 Abs2;
VwRallg;
ZPO §460;
ZPO-D §328 Abs1 Z4;
ZPO-D §328 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin und B Z haben am 13. Jänner 1974 in Veliki Popovac die Ehe geschlossen; zu diesem Zeitpunkt waren beide jugoslawische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführerin behielt diese Staatsangehörigkeit in der Folge bei, während B Z am 17. Februar 1989 die (ausschließliche) österreichische Staatsbürgerschaft erwarb.
B Z bevollmächtigte nach den Feststellungen der belangten Behörde am 23. Juni 1992 den jugoslawischen Rechtsanwalt M, ihn in der Ehescheidungssache mit D Z bis zur Fällung des endgültigen Scheidungsurteiles zu vertreten. Der Ehescheidungsklage des B Z gab das Gemeindegericht Petrovac mit Urteil vom 20. August 1992 statt und schied die Ehe nach serbischem Recht. In dem Verfahren war die Beschwerdeführerin als Beklagte gleichfalls anwaltlich vertreten und hat ihr Einverständnis zur Scheidung ebenso erklärt, wie sie die von
B Z behauptete Trennung ausdrücklich zugestanden hat. Das Urteil wurde infolge Rechtmittelverzichts nach Verkündung rechtskräftig.
Sowohl B wie D Z hatten zu diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich.
Am 27. April 1993 verstarb B Z; ein Verlassenschaftsverfahren ist in Österreich anhängig.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. Oktober 1994 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 2. November 1993 abgewiesen und dabei festgestellt, daß - entgegen dem Antrag - die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der rechtskräftigen Entscheidung des Gemeindegerichtes in Petrovac - soweit mit dieser die am 13. Jänner 1974 geschlossene Ehe zwischen B Z und der Beschwerdeführerin geschieden worden ist - gegeben seien.
Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Gemäß § 24 Abs. 1 des mit "Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen" überschriebenen § 24 der - auf österreichische Verhältnisse umzustellenden und als österreichische Rechtsvorschrift auf der Stufe eines (einfachen) Bundesgesetzes in der österreichischen Rechtsordnung der 2. Republik weiterhin in Geltung stehenden (§ 2 R-ÜG; vgl. auch Dittrich-Tades, ABGB34, 2466, E 1, 2) -
4. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz vom 25. Oktober 1941, Deutsches RGBl. I, Seite 654 (4. DVEheG) sind unter anderem Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe dem Bande nach (oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes) geschieden ist, in Österreich nur wirksam, wenn der Bundesminister für Justiz festgestellt hat, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Entscheidung gegeben sind. Dabei ist § 328 der dZPO (in der Fassung im Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 24 der 4. DVEheG gemäß § 2 R-ÜG) sinngemäß anzuwenden.
Nach (dem auf österreichische Verhältnisse umzustellenden) § 328 Abs. 1 dZPO ist die Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichtes unter anderem dann ausgeschlossen, wenn die Gerichte des Staates, dem das ausländische Gericht angehört, nach den österreichischen Gesetzen nicht zuständig sind (Z. 1).
Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ausführt, der vorerwähnte Versagungsgrund des § 328 Abs. 1 Z. 1 dZPO sei gegeben, die belangte Behörde habe im Hinblick auf § 76 Abs. 2 Z. 1 JN und die Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin "Feststellungen in bezug auf die Nachfolgestaaten (Jugoslawiens)" unterlassen, führt sie nicht aus, welche Feststellungen hätten getroffen werden können und welche rechtlichen Konsequenzen daraus abzuleiten gewesen wären. Die Beschwerdeführerin übersieht offenbar, daß der Bestimmung des § 76 Abs. 2 JN nicht der Regelungsgehalt zu entnehmen ist, daß Österreich in diesem Bereich die AUSSCHLIEßLICHE INLÄNDISCHE GERICHTSBARKEIT in Anspruch nimmt; diese liegt in Ehesachen nur dann vor, wenn beide Ehegatten österreichische Staatsangehörige sind und beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Nur in einem solchen Fall steht der Vorbehalt der ausschließlichen inländischen Gerichtsbarkeit der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung entgegen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 11. September 1985, Slg. Nr. 11.842/A, und vom 2. März 1995, Zl. 95/19/0016, mit weiteren Nachweisen). Da Österreich somit nach der im Beschwerdefall vorliegenden Sachlage keine ausschließliche internationale Zuständigkeit in Ehesachen in Anspruch nimmt und im Hinblick auf die Staatsbürgerschaft der Beklagten (= Beschwerdeführerin) und ihre Streiteinlassung auch eine wahrzunehmende Unzuständigkeit des Gemeindegerichtes Petrovac nicht zu erkennen ist, liegen die Voraussetzungen des § 328 Abs. 1 Z. 1 dZPO für die Nichtanerkennung des ausländischen Ehescheidungsurteiles nicht vor.
Nach Z. 4 leg. cit. ist die Anerkennung eines derartigen ausländischen Urteils dann zu versagen, wenn sie gegen die guten Sitten oder gegen den Zweck eines österreichischen Gesetzes verstoßen würde. In diesem Zusammenhang wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Ansicht der belangten Behörde, wonach die Vorschriften des § 460 (ö)ZPO keine Bestimmungen seien, die zum Bestand des österreichischen "ordre public" gehörten. Sie bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die Z. 1, 7 und 9 des § 460 ZPO.
Abgesehen davon, daß ein Urteil aufgrund eines (prozessualen) Verzichtes, Anerkenntnisses oder Vergleiches (Z. 9 leg. cit.) nicht vorliegt, ist aus dem Zweck des "ordre public", nämlich dem Schutz der unverletzlichen Grundprinzipien der inländischen Rechtsordnung (vgl. Hoyer, Die Anerkennung ausländischer Eheentscheidungen in Österreich, 127), nicht zu erkennen, daß im vorliegenden Fall das Ergebnis der Anwendung fremden Rechts völlig unvereinbar mit den Grundprinzipien der inländischen Rechtsordnung wäre (vgl. etwa die bei Stohanzl, ZPO14 zu § 460 wiedergegebenen E 4 und 8). Die Scheidung einer Ehe mit Urteil verstößt jedenfalls auch dann nicht gegen die Grundprinzipien der österreichischen Rechtsordnung, wenn die (vertretenen) Parteien nicht persönlich vor Gericht erschienen sind und ein Versöhnungsversuch unterblieben ist. Auch der Versagungsgrund des § 328 Abs. 1 Z. 4 dZPO liegt daher nicht vor.
Mit ihrem unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften erstatteten Vorbringen, B Z habe eine Scheidung nicht gewollt und die Vollmachtserteilung an den Rechtsanwalt sei nur "irrtümlich" erfolgt, macht die Beschwerdeführerin keinen Grund geltend, der der Anerkennung der ausländischen Entscheidung entgegenstehen würde. Ob der behauptete Irrtum allenfalls Anlaß für prozeßrechtliche Schritte zur Beseitigung des ergangenen Ehescheidungsurteiles sein kann, war im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen, weil dieser Umstand nicht zu den Anerkennungsvoraussetzungen zählt. Schon aus diesem Grunde ist auch eine Relevanz der behaupteten Verletzung des Parteiengehörs (Kenntnisnahme von der Einvernahme des Rechtsanwaltes des B Z durch das Gemeindegericht Pocarevac am 26. April 1994) nicht zu erkennen, ist doch die Tatsache der Vollmachtserteilung unumstritten.
Da auch im Hinblick auf die Möglichkeit der amtswegigen Einleitung des Feststellungsverfahrens (vgl. Hoyer aaO. 151) keine Bedenken gegen die positive Feststellung im Anschluß an die Abweisung des - zulässigen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Juli 1959, Zlen. 1066, 2331/58, JBl. 1960, 397 (Schwind) = EFSlg. 2713) - negativen Feststellungsantrages bestehen, war die Beschwerde als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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