Normen
AsylG 1991 §19 Abs3;
AVG §56;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §61 Abs1;
VwRallg;
ZustG §6;
ZustG §8 Abs2;
AsylG 1991 §19 Abs3;
AVG §56;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §61 Abs1;
VwRallg;
ZustG §6;
ZustG §8 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen Nigerias, im Berufungsverfahren gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 20. Februar 1992, mit welchem festgestellt worden war, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling sei, ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der zur Frage der Rechtzeitigkeit darauf verwiesen wird, daß der angefochtene Bescheid dem bestellten Verfahrenshelfer am 30. November 1994 zugestellt worden sei. Ausgehend davon wurde über die am 19. Dezember 1994 (und damit innerhalb der sechswöchigen Frist des § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG) erhobene Beschwerde das Vorverfahren eingeleitet. Aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich aber, daß der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer bereits am 11. Juni 1993 mit der Begründung, daß der Beschwerdeführer die Änderung der Abgabestelle gemäß § 8 Abs. 1 Zustellgesetz nicht unverzüglich mitgeteilt habe und eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten habe festgestellt werden können, gemäß § 19 Abs. 3 Asylgesetz 1991 beim Bundesministerium für Inneres hinterlegt worden war.
Dem Beschwerdeführer wurde mittels Verfügung vom 23. Jänner 1995 Gelegenheit eingeräumt, sich zur Frage der Zustellung des angefochtenen Bescheides zu äußern. Er brachte dagegen vor, daß er der Ansicht sei, daß der Verwaltungsgerichtshof an die eigenen Bescheide gebunden sei und es "nicht angeht, nunmehr nachträglich den Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes und die damit ausgelöste Beschwerde als verfristet anzusehen". Zudem sei in der Beschwerde bereits darauf hingewiesen worden, daß das Asylgesetz (1968) keine diesbezügliche Bestimmung gekannt habe. Dieses Gesetz sei deshalb anzuwenden, weil zum Zeitpunkt des Asylantrages im August 1991 das Asylgesetz 1991 noch nicht in Kraft war. Die Behörde hätte den Beschwerdeführer in englischer Sprache über allfällige widrige Folgen einer Wohnsitzänderung ohne entsprechende Mitteilung an die Asylbehörde aufklären müssen. Da dies nicht erfolgt sei, könne eine "Zustellung an die eigene Behörde" nicht rechtswirksam sein.
Der Beschwerdeführer verkennt zunächst, daß die Frage der Rechtzeitigkeit einer Prozeßhandlung eine solche ist, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen ist. Schon aus diesem Grunde kann die Gewährung der Verfahrenshilfe keine Bindungswirkung betreffend die Rechtzeitigkeit des Verfahrenshilfeantrages haben. Die Beschwerdefrist ist unerstreckbar und kann daher weder vom Verwaltungsgerichtshof noch auch von der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat, verlängert werden. Dies auch nicht etwa dadurch, daß der letztinstanzliche Bescheid neuerlich zugestellt wird, weshalb es rechtlich ohne Auswirkung bleibt, daß der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid am 18. April 1994 persönlich bei der belangten Behörde ausgefolgt erhielt und ausgehend davon im Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe den letztgenannten Tag als den Tag der Zustellung des Bescheides annahm. Der vom Antragsteller genannte Tag hatte solange als Tag der Zustellung zu gelten, als sich aus dem von der Behörde im Zuge des Vorverfahrens vorgelegten Akt die Unrichtigkeit dieser Angabe nachweisen ließ. Denn eine amtswegige Überprüfung der diesbezüglichen Angaben im Antrag bzw. in der Beschwerde anhand der Akten des Verwaltungsverfahrens noch VOR EINLEITUNG DES VORVERFAHRENS ist im Gesetz nicht vorgeschrieben (vgl. zum ganzen die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 178 ff, zitierte umfangreiche hg. Rechtsprechung).
Bei der gerügten Anwendung des § 19 Abs. 3 Asylgesetz 1991 übersieht der Beschwerdeführer, daß diese Norm den § 8 Abs. 2 Zustellgesetz nur dahingehend spezifiziert, daß die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch nicht an einer der laut Zustellgesetz möglichen Abgabestellen (wozu unter anderem auch die Behörde selbst zählt - § 23 Abs. 1 Zustellgesetz) erfolgen kann, sondern ausschließlich durch Hinterlegung bei der Behörde selbst (somit eingeschränkt auf eine der im Zustellgesetz vorgesehenen Möglichkeiten). Daher war die von der Behörde gewählte Vorgangsweise bereits bei Anwendung des § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 1 Zustellgesetz rechtmäßig. Deshalb, aber auch aus dem Grund, daß es Sache jeder Partei ist, sich mit den in Frage kommenden Rechtsvorschriften vertraut zu machen und eine allgemeine "inhaltliche Rechtsbelehrungspflicht" der Behörde nicht besteht, gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers gegen die Rechtsgültigkeit der Zustellung durch Hinterlegung des angefochtenen Bescheides bei der Behörde am 11. Juni 1993 ins Leere, zumal der Beschwerdeführer tatsächlich die schon nach § 8 Abs. 1 ZustellG gebotene Änderung seiner Abgabestelle nicht bekanntgegeben hat und die Behörde die nach ständiger Rechtsprechung ausreichenden Ermittlungen zur Feststellung der neuen Abgabestelle, nämlich durch Anfrage sowohl beim Zentralmeldeamt als auch bei der Meldebehörde der letzten Abgabestelle, vorgenommen hat (vgl. hiezu die in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, Seite 1183, zitierte hg. Rechtsprechung).
Ausgehend von der rechtswirksam erfolgten Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer am 11. Juni 1993 erweist sich der am 19. April 1994 (Postaufgabe) an den Verwaltungsgerichtshof gestellte und am 20. April 1994 eingelangte Antrag auf Verfahrenshilfe als außerhalb der Frist des § 26 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 VwGG eingebracht und damit als verspätet, sodaß auch die am 22. August 1994 durch den Verfahrenshelfer erhobene Beschwerde als verspätet gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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