VwGH 94/19/0777

VwGH94/19/077718.5.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden 1. des TG,

2. der MK (verehelichte G), 3. des YG, 4. der BG und 5. des AG, die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer vertreten durch den Erstbeschwerdeführer als gesetzlichen Vertreter, alle vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in I, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres vom 11. November 1993, jeweils mit der Zl. 4.342.444/1-III/13/93, hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers betreffend Asylgewährung, hinsichtlich der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer betreffend Ausdehnung der Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §20 Abs2;
AsylG 1991 §4;
AsylG 1991 §20 Abs2;
AsylG 1991 §4;

 

Spruch:

Der den Erstbeschwerdeführer betreffende angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Die Beschwerde wird im übrigen als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jweils S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheiden des Bundesministers für Inneres vom 11. November 1993 wurden die Berufungen der Beschwerdeführer, tunesischer Staatsangehöriger, die am 23. Jänner 1993 in das Bundesgebiet eingereist sind, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 27. Jänner 1993, hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers betreffend Asylgewährung, hinsichtlich der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer betreffend Ausdehnung der Gewährung von Asyl, abgewiesen.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers gleicht der vorliegende Beschwerdefall in allen für die Entscheidung relevanten Einzelheiten (Aufhebung des Wortes "offenkundig" in § 20 Abs. 2 AsylG 1991 durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 1. Juli 1994, Zl. G 92,93/94) jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 25. August 1994, Zl. 94/19/0435, zugrundelag. Auf dieses Erkenntnis wird daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen, wobei eine Ausfertigung zur Information angeschlossen ist.

Schon aus den dort dargelegten Erwägungen mußte auch der den Erstbeschwerdeführer betreffende angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufgehoben werden.

Hinsichtlich der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer wurde in den angefochtenen Bescheiden jeweils ausgeführt, daß dem Asylantrag des Erstbeschwerdeführers keine Folge gegeben worden sei und daher auch dem jeweiligen Antrag der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer, die Gewährung von Asyl auf sie auszudehnen, nicht stattgegeben werden könne.

Dem wird in der vorliegenden Beschwerde im wesentlichen entgegengehalten, gemäß § 4 AsylG 1991 hätte das dem Erstbeschwerdeführer zu gewährende Asyl auf die Zweitbeschwerdeführerin als Ehegattin und die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer als minderjährige Kinder des Erstbeschwerdeführers ausgedehnt werden müssen.

Diesem Vorbringen bleibt es jedoch verwehrt, die Beschwerde zum Erfolg zu führen:

Gemäß § 4 AsylG 1991 ist die Gewährung von Asyl auf Antrag auf die ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kinder und den Ehegatten auszudehnen, sofern sich diese Personen in Österreich aufhalten und die Ehe schon vor der Einreise nach Österreich bestanden hat. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung setzt die Ausdehnung der Gewährung von Asyl an den Ehegatten oder ein minderjähriges Kind voraus, daß dem anderen Ehegatten bzw. einem der Eltern des Kindes bereits Asyl gewährt worden ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. August 1994, Zl. 94/19/1220).

Daß diese Voraussetzung im vorliegenden Fall im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide erfüllt gewesen wäre, behaupten die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer freilich nicht.

Soweit die Beschwerde von den Zweit- bis Fünftbeschwerdeführern erhoben wurde, erweist sie sich daher als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 52 VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2. Das Mehrbegehren des Erstbeschwerdeführers war abzuweisen, da ein Ersatz von Stempelgebühren nur hinsichtlich der Vorlage von Unterlagen in Betracht kommt, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.

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