Normen
AsylG 1991 §20 Abs2 idF 1994/610;
AsylG 1991 §20 Abs2;
AVG §63 Abs5;
B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §42 Abs2 Z3;
VwGG §42 Abs2;
AsylG 1991 §20 Abs2 idF 1994/610;
AsylG 1991 §20 Abs2;
AVG §63 Abs5;
B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §42 Abs2 Z3;
VwGG §42 Abs2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG erlassenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers, eines iranischen Staatsangehörigen, der am 17. Mai 1990 in das Bundesgebiet eingereist ist, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 23. Jänner 1991 ab.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall hatte die belangte Behörde, da das Verfahren infolge der Einbringung der Berufung am 14. Februar 1991 am 1. Juni 1992 bei ihr bereits anhängig war, gemäß § 25 Abs. 2 Asylgesetz 1991 das Verfahren nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen.
§ 20 Asylgesetz 1991 lautete wie folgt:
"(1) Der Bundesminister für Inneres hat über eine zulässige Berufung in jedem Fall in der Sache selbst zu entscheiden und seiner Entscheidung das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erster Instanz zugrunde zu legen.
(2) Der Bundesminister für Inneres hat eine Ergänzung oder Wiederholung des Ermittlungsverfahrens anzuordnen, wenn es offenkundig mangelhaft war, der Asylwerber Bescheinigungsmittel vorlegt, die ihm im Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht zugänglich waren, oder wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung erster Instanz zugrunde gelegt wurde, in der Zwischenzeit geändert hat."
Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 1. Juli 1994, G 92,93/94-10, in § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 das Wort "offenkundig" wegen Verletzung des Rechtsstaatsprinzips als verfassungswidrig aufgehoben und u. a. ausgeführt:
"4.6. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG unter anderem über Beschwerden, womit Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden, mit deren Erlassung der Instanzenzug erschöpft ist, behauptet wird. Gegenstand seiner Entscheidung ist ein letztinstanzlicher Bescheid. Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides nur berechtigt, wenn Mängel des Verfahrens vor der Behörde letzter Instanz vorliegen. Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens kann er nur aufgreifen, soferne sie nicht schon von der belangten Behörde aufgegriffen wurden und so zur Mangelhaftigkeit auch des Berufungsverfahrens führen.
Der Bundesminister für Inneres kann als Asylbehörde zweiter und letzter Instanz einen in einem mangelhaften Verfahren ergangenen erstinstanzlichen Bescheid nur aufheben, wenn der Mangel "offenkundig" ist. Er begeht somit keinen Verfahrensfehler, wenn er Verfahrensmängel, die nicht den Grad der Willkür erreichen, unbeachtet läßt. Wenn Verfahrensmängel der ersten Instanz nicht vom Bundesminister für Inneres aufgegriffen werden, bewirken sie somit in der Regel nicht die Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, sodaß auch der Verwaltungsgerichtshof sie nicht aufgreifen kann. In diesem Sinne hat auch der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf § 20 Abs. 2 AsylG 1991 entschieden (Erkenntnis vom 21.4.1993, Zlen. 92/01/1121,1122), daß "Fehler des erstinstanzlichen
Verfahrens . . . den Beschwerden nicht zum Erfolg verhelfen
(können), weil die Aufhebung eines Berufungsbescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens voraussetzt".
Das mit "Garantien der Verfassung und Verwaltung" überschriebene Sechste Hauptstück des B-VG, insbesondere aber die Bestimmungen über die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, gebieten ein System des Rechtsschutzes, wonach jede Art von rechtswidrigem Vorgehen einer Verwaltungsbehörde gegenüber dem einzelnen von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes, zumindest aber von einer nach Art. 133 Z. 4 B-VG eingerichteten Kollegialbehörde, überprüfbar sein muß."
Der Verfassungsgerichtshof hielt es mit diesen von der Verfassung vorgegebenen Garantien der Verwaltung für nicht vereinbar, "wenn § 20 Abs. 2 AsylG 1991 in der oben aufgezeigten Weise Verfahrensverletzungen, die nicht den Grad der Willkür erreichen, im Ergebnis der Überprüfung durch die Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes entzieht".
Weiters wurde in diesem Erkenntnis dargelegt, die Bestimmung des § 41 Abs. 1 VwGG, "wonach der Verwaltungsgerichtshof "den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes" zu prüfen habe," verstärke "diesen Effekt: Der Verwaltungsgerichtshof hat den im letztinstanzlichen Verfahren festgestellten Sachverhalt nämlich nur dann seiner Entscheidung zugrunde zu legen, wenn dieser in rechtlich einwandfreier Weise, nämlich "ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften" (§ 41 Abs. 1 VwGG 1965) ermittelt wurde. Fehlt es an dieser Voraussetzung, so ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt (Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG; § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG).
Die Beschränkung der letztinstanzlichen Behörde auf die Ahndung "offenkundiger" Verfahrensmängel der Unterinstanz bewirkt somit die Beseitigung der Möglichkeit der unbeschränkten Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns auch durch den Verwaltungsgerichtshof und ermöglicht es daher der Behörde erster Instanz, sanktionslos (nicht den Grad der Willkür erreichende) Verfahrensfehler, mögen solche auch nur in besonderen Fällen vorliegen, zu begehen und somit in einem Teilbereich nicht "auf Grund der Gesetze" (Art. 18 Abs. 1 B-VG) vorzugehen. Diese Rechtswidrigkeit ist auch entgegen Art. 130 Abs. 1 und Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes entzogen."
Gleichzeitig hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, daß die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden sei. Daraus folgt gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG für den Beschwerdefall, daß der angefochtene Bescheid und das ihm zugrunde liegende Verwaltungsverfahren im Lichte der durch den Entfall des Wortes "offenkundig" bereinigten Rechtslage zu prüfen ist. Die Kundmachung dieses Erkenntnisses erfolgte am 5. August 1994 in BGBl. Nr. 610/1994.
Der Verwaltungsgerichtshof kann im Fall der Aufhebung einer für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes relevanten Verfahrensbestimmung durch den Verfassungsgerichtshof, die in dem dem Beschwerdefall zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren anzuwenden war, die Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes bzw. des zu dessen Erlassung führenden Verwaltungsverfahrens an der bereinigten Rechtslage nicht in gleicher Weise vornehmen wie im Fall der Aufhebung einer materiellen Rechtsvorschrift. Während im letzteren Fall im nachhinein beurteilt werden kann, ob der angefochtene Bescheid der durch die Aufhebung geschaffenen Rechtslage entspricht, kann eine solche Beurteilung im Fall der Aufhebung einer solchen Verfahrensvorschrift nicht gleichermaßen vorgenommen werden. Für eine solche (fiktive) Beurteilung wäre es nämlich erforderlich, anhand der bereinigten Rechtslage zu prüfen, wie das Verwaltungsverfahren unter Annahme der Geltung der sich nunmehr ergebenden Rechtslage abgelaufen wäre. Eine derartige lediglich auf Mutmaßungen stützbare Vorgangsweise wäre jedoch mit der Funktion des Verwaltungsgerichtshofes als Kontrollinstanz, die auch die Rechtmäßigkeit von Bescheiden im Hinblick auf ihr Zustandekommen in einem rechtmäßigen Verfahren zu prüfen hat, nicht vereinbar.
Aus diesem Grunde ist im vorliegenden Zusammenhang, in dem eine Vorschrift, die sich auf die Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes bezieht, vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurde, eine Beurteilung eines Beschwerdefalles auf Grund des Asylgesetzes 1991, in welchem dessen § 20 Abs. 2 anzuwenden war, anhand der bereinigten Rechtslage ausgeschlossen. Es kann nach der Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß sich die Anwendung der als verfassungswidrig aufgehobenen Norm für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers als nachteilig erweist (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1986, B 518/83).
Schon die daraus resultierende Mangelhaftigkeit bzw. Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit und stellt eine Verletzung von Rechten der beschwerdeführenden Partei dar, welche zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen muß.
§ 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 in der noch nicht bereinigten Fassung hatte darüber hinaus für Beschwerdeführer, die einen unter Geltung dieser Gesetzesstelle erlassenen, ihren Asylantrag abweisenden Bescheid bekämpft haben, jedenfalls insoferne einschränkende Wirkung, als Beschwerdeführer, die die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid noch zu einem Zeitpunkt eingebracht hatten, zu dem das Asylgesetz 1991 noch nicht in Kraft stand, zwar - da das zu diesem Zeitpunkt noch geltende Asylgesetz (1968) weder Beschränkungen des zulässigen Vorbringens eines Asylwerbers noch einen nur eine bestimmte Art von Verfahrensmängeln umfassenden Prüfungsrahmen vorsah - zunächst in keiner Weise gehindert waren, in der Berufung alle Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, durch die sie sich als beschwert erachteten bzw. aus denen sie eine Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Bescheides ableiten wollten, geltend zu machen. Desgleichen war auch die belangte Behörde zunächst - d.h. vor dem 1. Juni 1992 - verpflichtet, alle ihr zur Kenntnis gebrachten oder sich aus den Verwaltungsakten ergebenden Verfahrensmängel in Erfüllung der ihr auferlegten Pflicht zur amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit wahrzunehmen.
Mit Inkrafttreten des Asylgesetzes 1991 am 1. Juni 1992 trat aber sowohl für solche Beschwerdeführer wie auch für die belangte Behörde eine Änderung der Rechtslage insoweit ein, als ab diesem Zeitpunkt gemäß § 20 Abs. 1 Asylgesetz 1991 nur mehr das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz der Entscheidung der belangten Behörde zugrunde zu legen war und eine Ergänzung oder Wiederholung des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz - soweit es um die Frage des Vorliegens von Verfahrensmängeln ging - nur dann anzuordnen war, wenn das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren "offenkundig" mangelhaft gewesen war. Daraus folgte einerseits, daß solchen Beschwerdeführern ab dem angeführten Zeitpunkt, soferne sie im Wege einer Berufungsergänzung - eine solche ist im Fall des Vorliegens einer den Erfordernissen des § 63 Abs. 3 und 5 AVG entsprechenden Berufung zulässig, wobei die Berufungsbehörde auf das neue Vorbringen der Partei Bedacht zu nehmen und sich mit diesem auseinanderzusetzen hat (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 20. September 1951, Slg. 2227/A, und vom 6. Februar 1967, Slg. 7074/A) - noch weitere Verfahrensmängel hätten vorbringen wollen, die Geltendmachung anderer als offenkundiger Verfahrensmängel insoweit nicht zusinnbar war, als sie, hätten sie andere als offenkundige Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens ins Treffen geführt, damit rechnen mußten, daß diese von der belangten Behörde auf Grund ihrer auf die Frage des Vorliegens lediglich offenkundiger Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens beschränkten Prüfungsbefugnis nicht berücksichtigt werden könnten. Andererseits war auch die belangte Behörde nicht mehr befugt, ihr zur Kenntnis gekommene, nicht offenkundige Verfahrensmängel zum Anlaß zu nehmen, eine Ergänzung oder Wiederholung des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz anzuordnen.
Diese Überlegungen gelten auch für solche Beschwerdeführer, die die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid unter Geltung des § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 in seiner noch nicht durch das angeführte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes bereinigten Fassung erhoben haben, weil auch ihnen die Geltendmachung anderer als offenkundiger Verfahrensmängel insoweit nicht zusinnbar war, als auch sie, hätten sie andere als offenkundige Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens ins Treffen geführt, damit rechnen mußten, daß diese von der belangten Behörde aus denselben Gründen nicht berücksichtigt würden. Andererseits war die belangte Behörde auch in diesen Fällen nicht befugt, ihr zur Kenntnis gekommene, nicht offenkundige Verfahrensmängel zum Anlaß zu nehmen, eine Ergänzung oder Wiederholung des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz anzuordnen.
Ist ein Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht in der dem Gesetz entsprechenden Weise zu Wort gekommen, so steht der erstmaligen Geltendmachung neuen Tatsachenvorbringens in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nicht das ansonsten gemäß § 41 Abs. 1 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot entgegen (vgl. die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Wien 1987, S. 555 angeführte Judikatur). Ebenso wie für die Zumutbarkeit einer Berufungsergänzung nach Inkrafttreten des Asylgesetzes 1991 bzw. von entsprechenden Ausführungen in einer bereits unter Geltung des Asylgesetzes 1991 erhobenen Berufung gilt aber auch für die im Beschwerdefall noch unter Geltung der durch das angeführte Verfassungsgerichtshoferkenntnis nicht bereinigten Rechtslage erhobenen Beschwerde, daß dem Beschwerdeführer, auch wenn er das Unterbleiben des Aufgreifens von nicht offenkundigen Mängeln des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde hätte rügen wollen, die Erhebung einer derartigen Rüge in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde insoweit nicht zusinnbar war, als er davon ausgehen mußte, daß unter Geltung der noch nicht bereinigten Rechtslage auch der Verwaltungsgerichtshof nicht in der Lage gewesen wäre, die Frage der Wesentlichkeit derartiger Verfahrensmängel zu prüfen. Wohl kann der Verwaltungsgerichtshof auch Verfahrensmängel, die nicht geltend gemacht wurden, aufgreifen. Dies ist ihm im Beschwerdefall aber inswoweit verwehrt, als nicht ausgeschlossen werden kann, daß wesentliche Verfahrensmängel vorliegen, die den vorgelegten Verwaltungsakten nicht entnehmbar sind.
Dem Verwaltungsgerichtshof liegt sohin eine Beschwerdesache vor, die - unter der ihm durch das angeführte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aufgegebenen Zugrundelegung der bereinigten Rechtslage - keine Beurteilung in der Richtung zuläßt, ob alle in Frage kommenden Verfahrensmängel aufgezeigt wurden bzw. ob der Beschwerdeführer, wäre zumindest im Zeitpunkt der Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde bereits das Wort "offenkundig" aus dem Rechtsbestand entfernt gewesen, noch über sein Beschwerdevorbringen hinaus das Unterbleiben des Aufgreifens weiterer Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch die belangte Behörde geltend gemacht hätte. Auch diese Mangelhaftigkeit bzw. Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes belastet, da sie auf der Anwendung einer wegen Verfassungswidrigkeit aufgehobenen Gesetzesbestimmung beruht, den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (sekundärer Verfahrensmangel) (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 13. Mai 1986, Zl. 85/14/0077, und vom 23. November 1990, Zl. 89/17/0178).
Auf Grund der aufgezeigten Rechtswidrigkeiten war der angefochtene Bescheid daher - ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden mußte - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Es wird daher unbeschadet der übrigen Bestimmungen des Asylgesetzes 1991, insbesondere dessen § 20 Abs. 1, im fortzusetzenden Verwaltungsverfahren jedenfalls auch Aufgabe der belangten Behörde sein, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu einer allfälligen Ergänzung seines Berufungsvorbringens zu bieten.
Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)