Normen
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AsylG 1991 §2 Abs3;
AsylVfG-D 1992 §26a;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AsylG 1991 §2 Abs3;
AsylVfG-D 1992 §26a;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. September 1993 wurde die eingebrachte Berufung der beschwerdeführenden Partei (Staatsangehörigkeit Iran) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. August 1993 abgewiesen. Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Soweit sich die belangte Behörde in ihrer Begründung auf das Nichtvorliegen eines Asylgrundes im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 stützt, gleicht der vorliegende Beschwerdefall in allen für die Entscheidung relevanten Einzelheiten (Aufhebung des Wortes "offenkundig" in § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 1. Juli 1994, Zl. G 92, 93/94) jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 25. August 1994, Zl. 94/19/0435, zugrundelag. Das gilt auch für den schon von der Erstbehörde herangezogenen Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991.
Soweit die belangte Behörde unter Übernahme der diesbezüglichen Rechtsansicht des Bundesasylamtes ihren Bescheid auf die Bestimmung des § 2 Abs. 3 Asylgesetz 1991 stützt, kann ihr nicht gefolgt werden. Im Einklang mit der Aktenlage hat nämlich die belangte Behörde hier zugrundegelegt, daß der Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Deutschland deshalb kein Asyl erhalten hat, weil er durch Österreich dorthin eingereist ist; Österreich sei aber ein "sicheres Drittland" im Sinne des § 26a (d)AsylVfg. Die Ablehnung eines Asylantrages wegen Verfolgungssicherheit in Österreich ist aber keine Abweisung eines Asylantrages iSd § 2 Abs. 3 Asylgesetz 1991. Eine gegenteilige Ansicht kann dem Gesetzgeber bei verfassungskonformer Interpretation und unter Bedachtnahme auf die Gesetzesmaterialien nicht unterstellt werden.
Der angefochtene Bescheid mußte gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufgehoben werden.
Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
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