VwGH 94/18/1094

VwGH94/18/10941.2.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Z in E, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. November 1994, Zl. 101.595/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §6 Abs3;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §71;
VwRallg;
AufG 1992 §6 Abs3;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §71;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der bis 17. Februar 1994 erteilten Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 6 Abs. 3 leg. cit. abgewiesen. Nach der Begründung habe der Beschwerdeführer die in der genannten Bestimmung vorgeschriebene Frist zur Antragstellung versäumt, weil er den Verlängerungsantrag erst am 2. Februar 1994 eingebracht habe.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Unbestritten ist, daß die Geltungsdauer der dem Beschwerdeführer erteilten Bewilligung am 17. Februar 1994 abgelaufen ist und daß der Beschwerdeführer den Antrag auf Verlängerung der Bewilligung erst am 2. Februar 1994, somit nach dem in § 6 Abs. 3 erster Satz Aufenthaltsgesetz genannten Zeitpunkt, gestellt hat. Damit steht jedoch - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung die Versäumung der rechtzeitigen Antragstellung entgegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0969).

Wenn der Beschwerdeführer eine Verletzung des Parteiengehörs geltend macht, weil ihm im Verwaltungsverfahren keine Gelegenheit geboten worden sei, sich zur beabsichtigten Vorgangsweise der belangten Behörde zu äußern, ist ihm zu erwidern, daß Gegenstand des Parteiengehörs nur das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, nicht aber die von der Behörde aufgrund des maßgeblichen Sachverhaltes in rechtlicher Hinsicht ins Auge gefaßte Vorgangsweise ist (vgl. das Erkenntnis vom 9. März 1992, Zl. 91/19/0391). Da dem angefochtenen Bescheid nur unbestrittene Tatsachen zugrundegelegt wurden, erübrigte sich eine Gewährung des Parteiengehörs (vgl. die bei Dolp, die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 610, angeführte Judikatur).

Mit dem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 6 Abs. 3 erster Satz

zweiter Halbsatz Aufenthaltsgesetz betreffenden Vorbringen ist der Beschwerdeführer gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die ständige hg. Rechtsprechung zu verweisen, wonach die genannte Frist nicht restituierbar ist (vgl. das Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0960).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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