Normen
AufG 1992 §6 Abs2;
AufG 1992;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
EMRK Art8 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs2;
AufG 1992;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
EMRK Art8 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 2. Dezember 1994 wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (die belangte Behörde) den Beschwerdeführer, einen bosnischen Staatsangehörigen, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes aus. Die belangte Behörde nahm als erwiesen an, daß sich der Beschwerdeführer seit etwa dreieinhalb Jahren im Bundesgebiet aufhalte, wobei der ihm zuletzt erteilte Sichtvermerk am 9. Februar 1993 seine Gültigkeit verloren habe. Seit diesem Zeitpunkt halte er sich ohne Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet auf. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, daß er am 5. Mai 1994 bei der österreichischen Botschaft in Preßburg einen Antrag nach dem Aufenthaltsgesetz gestellt habe, könne doch eine solche Antragstellung alleine nicht die behördliche Bewilligung ersetzen. Zu § 19 leg. cit. führte die belangte Behörde aus, im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehegattin in Österreich lebe, sei von einem mit der Ausweisung verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben auszugehen. Dessen ungeachtet sei aber die Ausweisung des Beschwerdeführers zum Schutz der öffentlichen Ordnung, im besonderen auf dem Gebiet des Fremdenwesens, dringend geboten. Der mehr als eineinhalbjährige unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers (in Österreich) verdeutliche, daß dieser keinerlei Bedenken habe, sich in geradezu beharrlicher Weise über die für ihn maßgeblichen fremdenrechtlichen Bestimmungen hinwegzusetzen. Eine Abstandnahme von der Ausweisung würde dem Beschwerdeführer einen tatsächlichen, jedoch nicht rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet entgegen der quotenmäßigen Begrenzung verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zuwiderlaufen würde. Somit sei die Ausweisung auch im Grunde des § 19 leg. cit. rechtens.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte und von diesem nach Ablehnung von deren Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In der Beschwerde bleibt die auf den unbestrittenen maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen gründende Rechtsansicht der belangten Behörde, daß sich der Beschwerdeführer mit Ablauf des 9. Februar 1993 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, unbekämpft. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei die Ausweisung aber nicht im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK dringend geboten. Der Beschwerdeführer bringt vor, § 17 (Abs. 1) Fremdengesetz setze die Rechtswidrigkeit des Aufenthaltes in Österreich voraus und erst bei Vorliegen dieser Voraussetzung sei auf § 19 Fremdengesetz und damit auf die "Notwendigkeit des Vorliegens eines Ausweisungsgrundes gemäß § 8 Abs. 2 MRK" Bedacht zu nehmen. Daraus ergebe sich eindeutig, daß der Gesetzgeber die Rechtswidrigkeit des Aufenthaltes für sich allein nicht als Grund für das Vorliegen einer Eingriffsnotwendigkeit gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK angesehen habe. Diese Rechtsauffassung entspricht zwar den Intentionen der §§ 17 Abs. 1 und 19 Fremdengesetz; dessen ungeachtet vermag der Beschwerdeführer eine dem angefochtenen Ausweisungsbescheid anhaftende Rechtswidrigkeit nicht aufzuzeigen. Die belangte Behörde wertete zutreffend die Dauer des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers von mehr als eineinhalb Jahren als Hinweis, daß der Beschwerdeführer keine Bedenken habe, sich in beharrlicher Weise über die für ihn maßgeblichen fremdenrechtlichen Bestimmungen hinwegzusetzen. Aus diesem Grund ist die Ausweisung zum Schutz der öffentlichen Ordnung - hier: zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens - im Grunde des § 19 Fremdengesetz dringend geboten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. März 1995, Zl. 95/18/0308). An dieser Beurteilung ändert der Umstand nichts, daß der Beschwerdeführer am 5. Mai 1994 bei der österreichischen Botschaft in Preßburg einen Antrag auf Aufenthaltsbewilligung gestellt hat, weil - wie die belangte Behörde zutreffend erkannte - eine solche Antragstellung allein nicht die behördliche Bewilligung ersetzen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 94/18/1106, u.a.). Daß dem Beschwerdeführer in Zukunft eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden könnte, steht der Rechtmäßigkeit des Ausweisungsbescheides nicht entgegen. Aus der Dauer des unrechtmäßigen Aufenthalts ergibt sich die Unrichtigkeit der Behauptung des Beschwerdeführers (der im übrigen gemäß der im Verwaltungsakt erliegenden Strafkarte mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 31. Jänner 1995 rechtskräftig wegen der §§ 15, 127, 129
Z. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt wurde), bemüht zu sein, sich der österreichischen Rechtsordnung konform zu verhalten.
2. Da dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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