Normen
AMSBegleitG 1994 Art20 Z1;
AuslBG;
FrG 1993 §18 Abs2 Z8 idF 1994/314;
FrG 1993 §18 Abs2 Z8;
AMSBegleitG 1994 Art20 Z1;
AuslBG;
FrG 1993 §18 Abs2 Z8 idF 1994/314;
FrG 1993 §18 Abs2 Z8;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 24. Oktober 1994 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen ägyptischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 8 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer bestreite nicht, daß er von Organen des Landesarbeitsamtes bei einer Beschäftigung betreten worden sei, die er nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht hätte ausüben dürfen. Der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 8 FrG sei daher erfüllt. Im Hinblick auf die Bedeutung eines geordneten Arbeitsmarktes und eines geordneten Fremdenwesens seien in solchen Fällen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 FrG gegeben.
Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Familienangehörigen. Er habe lediglich im Jahr 1988 über einen kurzfristig gültigen Sichtvermerk verfügt. Ein im Jahr 1990 beantragter Sichtvermerk sei nicht erteilt worden. Der Beschwerdeführer sei erst wieder Ende 1993 bei der Beanstandung durch das Landesarbeitsamt in Erscheinung getreten. Wenn der Beschwerdeführer, wie er behaupte, zuletzt im Jahr 1988 nach Österreich eingereist sei, so liege auf der Hand, daß er sich seit 1989 illegal in Österreich aufgehalten habe.
Selbst wenn man einen Eingriff in das Privat- und Familienlieben des Beschwerdeführers als gegeben ansehen wollte, sei die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zum Schutz der öffentlichen Ordnung (auf dem Gebiet des Arbeitsmarktes und des Fremdenwesens) dringend geboten.
Es sei nicht zu erkennen, daß die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers schwerer wögen als die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
1.1. Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid für rechtswidrig, weil die belangte Behörde zwar die Feststellung getroffen habe, daß er am 22. November 1993 bei der Verrichtung von "Schwarzarbeit" betreten worden sei, es jedoch unterlassen habe, zu "beweisen", daß wegen dieses Vorfalles ein Verantwortlicher eines bestimmten Unternehmens deshalb bestraft worden sei. Von einer unerlaubten Beschäftigung im Sinne des § 18 Abs. 2 Z. 8 FrG könne nur dann ausgegangen werden, wenn diesbezüglich eine Bestrafung erfolgt sei.
1.2. Zur Unhaltbarkeit dieses Vorbringens wird die Beschwerde auf den insoweit eindeutigen Wortlaut des von der belangten Behörde als verwirklicht angesehenen Tatbestandes des § 18 Abs. 2 Z. 8 FrG verwiesen, wonach Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung das Betretenwerden des Fremden bei einer Beschäftigung, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen, durch die dort bezeichneten Organe ist, nicht hingegen die rechtskräftige Bestrafung des betreffenden Arbeitgebers bzw. des strafrechtlich Verantwortlichen (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0966).
2.1. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, mit der Feststellung, daß er am 22. November 1993 bei einer Beschäftigung betreten worden sei, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen, werde der "Tatvorwurf" nicht ausreichend umschrieben, weil nur ein bestimmter Tag angegeben werde, jedoch ein Hinweis darauf fehle, "während welchen Zeitraumes der Beschwerdeführer bei der Schwarzarbeit betreten worden sei".
2.2. Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer das Wesen der Bestimmung des § 18 Abs. 2 Z. 8 FrG. Um die Erfüllung dieses Tatbestandes annehmen zu können, ist es nicht erforderlich, festzustellen, wie lange der Fremde eine Beschäftigung ausgeübt hat, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen. Es genügt vielmehr die - im Beschwerdefall unbedenkliche und auch unbekämpft gebliebene - Feststellung, daß der Fremde von einem der im § 18 Abs. 2 Z. 8 FrG genannten Organe bei einer Beschäftigung betreten wurde, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen. Die Auffassung der belangten Behörde, daß der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 8 FrG erfüllt sei, ist demnach nicht rechtswidrig.
3.1. Der Beschwerdeführer bekämpft die Auffassung der belangten Behörde, er halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, mit dem Hinweis auf einen von ihm am 27. Mai 1994 gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und die gegen den abweisenden Bescheid der erstinstanzlichen Behörde vom 9. August 1994 erhobene Berufung, über die bisher noch nicht entschieden worden sei.
3.2. Dem Beschwerdeführer ist diesbezüglich zu erwidern, daß die bloße Antragstellung die erforderliche Bewilligung nicht zu ersetzen vermag (siehe das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0893).
4. Soweit sich der Beschwerdeführer schließlich gegen die Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes wendet, ist ihm zu erwidern, daß ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarer Weise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen ist, wenn ein Wegfall des Grundes nicht vorhergesehen werden kann (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 21. Juli 1994, Zl. 94/18/0349, mwN). Wenn sich die belangte Behörde im Beschwerdefall nicht imstande gesehen hat, den Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes - nämlich der durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers hervorgerufenen Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und des Arbeitsmarktes - vor Verstreichen von fünf Jahren anzunehmen, so kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden.
5. Der Gerichtshof sieht sich noch zu dem Hinweis veranlaßt, daß die belangte Behörde den § 18 Abs. 2 Z. 8 FrG in der im Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltenden Fassung, somit schon in der Fassung des Art. 20 Z. 1 BGBl. Nr. 314/1994 anzuwenden hatte. Die Nichtbedachtnahme auf diese mit 1. Juli 1994 in Kraft getretene Änderung des § 18 Abs. 2 Z. 8 FrG bewirkte indes keine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers, da die Neufassung dieser Norm keine inhaltliche Änderung brachte, sondern sich in einer Änderung der Behördenbezeichnung erschöpft.
6. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)