Normen
Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1994;
FrG 1993 §18;
Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1994;
FrG 1993 §18;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen bosnischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 2 und 8 FrG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer am 28. April 1994 auf einer Baustelle in Wien von Beamten des Landesarbeitsamtes Wien arbeitend angetroffen worden sei, ohne daß er im Besitz einer hiefür erforderlichen Beschäftigungsbewilligung gewesen sei. Ferner halte er sich seit seiner Einreise im Juni 1993 unberechtigt im Bundesgebiet auf und sei mit Straferkenntnis vom 2. Mai 1994 wegen dieses illegalen Aufenthaltes, aber auch wegen Verstoßes gegen das Meldegesetz, rechtskräftig bestraft worden. Die Ehegattin und die Kinder des Beschwerdeführers lebten im Bundesgebiet und seien derzeit im Flüchtlingslager in M untergebracht. Das Aufenthaltsverbot sei zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und einer geordneten Arbeitsmarktverwaltung, somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Zielen, dringend geboten. Den öffentlichen Interessen an dieser Maßnahme müsse das weitaus maßgeblichere Gewicht beigemessen werden als den damit verbundenen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer bringt zur Dartuung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im wesentlichen vor, es sei außer acht gelassen worden, daß er nach seinem Eintreffen in Österreich an einer bestimmten Anschrift in St. Andrä polizeilich gemeldet gewesen sei, daß er schon im Februar 1994 den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz bei der österreichischen Botschaft in Zagreb gestellt habe und daß er ab 17. Februar 1994 in der Gemeinde Strem gemeldet gewesen sei. Ferner sei unbeachtet geblieben, daß die angedrohte Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina erfolgen müsse, wo seit Jahren ein blutiger Krieg herrsche. Sein Heimatort liege im umkämpften Gebiet und sei derzeit serbisch besetzt. Die ansässigen Moslems würden vertrieben, im Zuge dieser "ethnischen Säuberung" sei auch seine Familie nach Österreich gekommen. Die besondere, durch die Kämpfe in Bosnien-Herzegowina aufgetretene Situation sei von den zuständigen Verwaltungsbehörden vollinhaltlich anerkannt worden. Die Bezirkshauptmannschaft Güssing habe ihm gemäß § 12 "AVG" (gemeint: Aufenthaltsgesetz) den Aufenthalt bis 31. Dezember 1994 bewilligt und mit Bescheid vom 19. Oktober 1994 einen Abschiebungsaufschub bis 19. Oktober 1995 gewährt. Das Amt der burgenländischen Landesregierung habe mit Mitteilung vom 9. November 1994 seine Eigenschaft als "de facto - Flüchtling" anerkannt, er sei derzeit im Flüchtlingshaus untergebracht. Die Flüchtlingseigenschaft sei ihm zu Unrecht abgesprochen worden.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Ob, wann und wo der Beschwerdeführer polizeilich gemeldet war, ist für die hier zu beurteilenden Fragen nicht wesentlich. Auch dem Umstand, daß der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gestellt hat, kommt keine rechtserhebliche Bedeutung zu, zumal die bloße Antragstellung nicht die entsprechende Berechtigung zu ersetzen vermag. Daß der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen je einer Übertretung des Fremdengesetzes und des Meldegesetzes (1991) bestraft worden ist, bestreitet er nicht. Damit ist die Annahme der belangten Behörde gerechtfertigt, der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG sei erfüllt. Daß auch der Tatbestand der Z. 8 der genannten Bestimmung verwirklicht wurde, zieht der Beschwerdeführer selbst nicht in Zweifel; auch der Verwaltungsgerichtshof hegt dagegen aufgrund der unbestritten gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde keine Bedenken. Ebensowenig begegnet die Auffassung, daß die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, einem Einwand.
Der Beschwerdeführer bringt auch nichts vor, was Bedenken gegen die im Grunde der §§ 19 und 20 Abs. 1 FrG getroffenen Beurteilungen der belangten Behörde erwecken könnte.
Ob und welchen Gefährdungen der Beschwerdeführer in Bosnien ausgesetzt wäre, ist im vorliegenden Verfahren ohne rechtliche Bedeutung, weil mit dem Aufenthaltsverbot keine Verpflichtung zur Rückkehr in dieses Land ausgesprochen wird.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, daß ihm die Bezirkshauptmannschaft Güssing "gemäß § 12 AVG den Aufenthalt bis vorläufig 31.12.1994 bewilligt" habe, und sich diesbezüglich auf einen entsprechenden Vermerk in seinem Reisepaß vom 4. November 1994 beruft, so handelt es sich um eine im Grunde des § 41 Abs. 1 VwGG unzulässige Neuerung. Gleiches gilt für das die Mitteilung der burgenländischen Landesregierung vom 9. November 1994 betreffende Beschwerdevorbringen. Im übrigen stünde weder ein aus der Verordnung BGBl. Nr. 368/1994 abgeleitetes Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers (darauf bezieht sich der erwähnte, im Reisepaß des Beschwerdeführers eingetragene Vermerk vom 4. November 1994) noch die behauptete "Flüchtlingseigenschaft" des Beschwerdeführers der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes entgegen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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