VwGH 94/12/0261

VwGH94/12/026122.3.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde der I in Z, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M in S, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 10. August 1994, Zl. 2/02-3830001/20-1994, betreffend Karenzurlaub nach § 58 LDG, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
BDG 1979 §75;
B-VG Art127 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
LDG 1984 §58 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
BDG 1979 §75;
B-VG Art127 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
LDG 1984 §58 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Landeslehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg; vor ihrer Karenzierung war sie an der Hauptschule XY tätig.

Am 24. Juni 1991 wurde die Beschwerdeführerin von einer Tochter entbunden. Mit Erledigung vom 29. Juli 1991 wurde der Beschwerdeführerin antragsgemäß für die Zeit vom 9. September 1991 bis 24. Juni 1993 gemäß § 15 MSchG 1979 ein Karenzurlaub gewährt.

Mit Schreiben vom 22. März 1993 beantragte die Beschwerdeführerin, die sich damals insgesamt seit Oktober 1989 im Mutterschaftskarenzurlaub befand, die Gewährung eines weiteren Karenzurlaubes für das Schuljahr 1993/94.

Auf Grund dieses Schreibens erging nach den vorliegenden Akten des Verwaltungsverfahrens folgende Erledigung der belangten Behörde vom 4. Mai 1993:

"Sehr geehrte Frau Hauptschullehrerin

Ihrem Ansuchen um Gewährung eines Karenzurlaubes für die Zeit vom 25. Juni 1993 bis 31. August 1994 wird unter Nichtanrechnung dieser Urlaubszeit für die Bemessung des Ruhegenusses stattgegeben.

Ihre Bezüge wurden bereits eingestellt.

Während dieser Zeit wird die Vorrückung in höhere Bezüge gehemmt. Dieser Hemmungszeitraum wird mit dem Tag des Wiederantrittes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.

Sie werden ersucht, im Falle einer Änderung Ihres Wohnortes dem für den letzten Dienstort zuständigen Schulamt bei der Bezirksverwaltungsbehörde die neue Wohnadresse bekanntzugeben.

Ansuchen um Verlängerung des Karenzurlaubes sind bis spätestens 15. April eines Jahres bei der Direktion Ihrer Schule abzugeben. Anderenfalls kann nicht mit einer Verlängerung des Karenzurlaubes gerechnet werden. Weiters wird darauf hingewiesen, daß während des Karenzurlaubes eine freiwillige Weiterversicherung beim zuständigen Sozialversicherungsträger möglich ist.

Rechtsgrundlagen: § 58 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, § 10 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung."

Mit Schreiben vom 16. Februar 1994 ersuchte die Beschwerdeführerin um Verlängerung ihres "Mutterschaftskarenzurlaubes" bis zum 4. Geburtstag ihrer Tochter (24. Juni 1995).

Es erging daraufhin folgendes Schreiben der belangten Behörde vom 22. April 1994:

"Sehr geehrte Frau Hauptschullehrerin

Auf Ihr Ansuchen um Gewährung eines Karenzurlaubes wird mitgeteilt, daß die Beendigung nur mit 31. August eines Jahres möglich ist.

Sie werden daher um Mitteilung ersucht, ob Sie mit der Beendigung des Karenzurlaubes mit 31. August 1995 einverstanden sind.

Weiters werden Sie um Vorlage einer Begründung ersucht, aus der hervorgeht aus welchem Grund eine weitere Betreuung Ihres Kindes weiterhin notwendig ist bzw. aus welchem Grund Ihr Kind noch keinen Kindergarten besucht.

Hochachtungsvoll

Für die Landesregierung: unleserliche Unterschrift"

Hiezu teilte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Mai 1994, im Dienstweg eingelangt am 18. Mai 1994, unter Angabe von Gründen für die beantragte Verlängerung mit, daß sie im Hinblick auf die "gewünschte Beendigung" ihres "außerordentlichen Mutterschaftskarenzurlaubes mit 31. August 1995" um eine "bescheidmäßige Ausstellung" ersuche.

Es erging daraufhin folgende Erledigung der belangten Behörde vom 30. Mai 1994:

"Sehr geehrte Frau Hauptschullehrerin

Ihrem Ansuchen um Gewährung eines Karenzurlaubes für die Zeit vom 1. September 1994 bis 31. August 1995 wird gegen Karenz der Bezüge unter Nichtanrechnung dieser Urlaubszeit für die Bemessung des Ruhegenusses stattgegeben.

Ihre Bezüge wurden bereits eingestellt.

Während dieser Zeit wird die Vorrückung in höhere Bezüge gehemmt. Dieser Hemmungszeitraum wird mit dem Tag des Wiederantrittes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.

Sie werden ersucht, im Falle einer Änderung Ihres Wohnortes dem für den letzten Dienstort zuständigen Schulamt bei der Bezirksverwaltungsbehörde die neue Wohnadresse bekanntzugeben.

Weiters wird darauf hingewiesen, daß während des Karenzurlaubes eine freiwillige Weiterversicherung beim zuständigen Sozialversicherungsträger möglich ist.

Rechtsgrundlagen: § 58 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, § 10 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung."

Diese Erledigung wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 9. Juni 1994 zugestellt.

Mit Schreiben vom 1. Juli 1994 brachte die Beschwerdeführerin unter Bezug auf das "Schreiben vom 30. Mai 1994" neuerlich vor, daß sie ihren Dienst am Tag nach dem 4. Geburtstag ihrer Tochter antreten wolle.

Unter Bezug auf dieses Schreiben erging der angefochtene Bescheid, mit dem wie folgt abgesprochen wurde:

"Mit Schreiben vom 1. 7. 1994 haben Sie mitgeteilt, daß Sie den Karenzurlaub zur Betreuung Ihres Kindes mit 24. Juni 1995 beenden möchten und den Dienst im Schulbezirk XY am 25. Juni 1995 wieder antreten möchten.

Ihrem Ansuchen wird nicht stattgegeben.

Rechtsgrundlage: § 58 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, in der geltenden Fassung."

Zur Begründung wurde nach Wiedergabe der Rechtslage ausgeführt, die Gewährung eines Karenzurlaubes gemäß § 58 LDG 1984 sowie dessen Dauer liege im freien Ermessen der Dienstbehörde. Die von der Beschwerdeführerin gewünschte Beendigung des Karenzurlaubes mit 24. Juni 1995 (4. Geburtstag des Kindes) liege nicht im dienstlichen Interesse. Der Einsatz im Unterricht von aus dem Karenzurlaub zurückkommenden Lehrer/innen erscheine am Ende eines Schuljahres (Schulschluß ist im Schuljahr 1994/95 der 7. Juli 1995) nicht sinnvoll. Weiters sei der Bedarf an "Lehrerreserven" zu diesem Zeitpunkt erfahrungsgemäß nicht mehr gegeben. Überdies sei auch eine Bezahlung während der Ferienzeit bei einer effektiven Dienstleistung von wenigen Tagen mit dem Grundsatz der Sparsamkeit unvereinbar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin macht geltend, durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht verletzt worden zu sein, daß

  1. 1. sich die Dienstbehörde bei der Bemessung der Dauer des der Beschwerdeführerin gewährten Karenzurlaubes von sachlichen Überlegungen leiten lasse und dabei bedenken hätte müssen, daß auch der der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Mutterschaft für die am 24. Juni 1991 geborene Tochter nach § 15 des Mutterschutzgesetzes 1979 zustehende Elternkarenzurlaub mit 24. Juni des Kalenderjahres geendet habe, sodaß es nicht sachgerecht sein könne, eine Verlängerung dieses Karenzurlaubes nunmehr auf der Rechtsgrundlage des § 58 LDG 1984 von der Bedingung abhängig zu machen, daß sich die Beschwerdeführerin bereiterkläre, als Ende der Karenzzeit den 31. August des betreffenden Kalenderjahres zu akzeptieren;
  2. 2. die Dienstbehörde das ihr bei der Entscheidung über das Karenzierungsansuchen der Beschwerdeführerin zukommende Ermessen gesetzmäßig ausübe;
  3. 3. ihr Ansuchen, im vorliegenden Fall den Zeitraum der Karenz vom 1. September 1994 bis zum 24. Juni 1995 festzulegen, nicht abgelehnt werde.

In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bringt die Beschwerdeführerin anknüpfend an die Sparsamkeitsüberlegungen der belangten Behörde im wesentlichen vor, sie hätte den Karenzurlaub nach § 15 MSchG im Hinblick auf den Geburtstermin ihrer Tochter mit 24. Juni 1992 beenden und ihren Dienst wieder antreten können. Dadurch, daß ihr eine Verlängerung dieses Karenzurlaubes gewährt worden sei, dürfe hinsichtlich des Zeitpunktes der Beendigung keine unsachliche Benachteiligung der Beschwerdeführerin eintreten bzw. die Gewährung des Karenzurlaubes nicht von der Bedingung abhängig gemacht werden, daß sich die Beschwerdeführerin mit einem Ende des Karenzurlaubes zum 31. August einverstanden erkläre.

Nach § 58 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (LDG 1984), kann dem Landeslehrer auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

Nach § 15 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, ist Dienstnehmerinnen auf ihr Verlangen im Anschluß an die Frist des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 ein Urlaub gegen Entfall des Arbeitsentgeltes (Karenzurlaub) bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes zu gewähren.

Die zitierten gesetzlichen Bestimmungen zeigen, daß auf den Karenzurlaub nach § 15 Abs. 1 MSchG ein Rechtsanspruch besteht, während die Gewährung eines Karenzurlaubes nach § 58 Abs. 1 LDG 1984, sofern nicht von vornherein zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, im Ermessen der Dienstbehörde liegt (siehe zu der inhaltlich vergleichbaren Regelung des § 75 BDG 1979 die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 1992, Zl. 90/12/0156, und vom 26. Mai 1993, Zl. 92/12/0170).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei einer Ermessensentscheidung ebenso wie bei einer gebundenen Entscheidung um einen Verwaltungsakt in Vollziehung eines Gesetzes, für den das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit in gleicher Weise zu gelten hat. Dazu gehört, daß auch bei Ermessensentscheidungen die Beschlußfassung auf sorgfältig angestellten Überlegungen beruht, wie in den Fällen, in denen das Gesetz im einzelnen vorschreibt, worauf die Behörde Bedacht zu nehmen hat. Eine Ermessensentscheidung darf sohin erst dann getroffen werden, wenn eine die besonderen Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalles voll berücksichtigende Interessensabwägung vorangegangen ist. Nur danach läßt sich verläßlich beurteilen, ob die Behörde vom freien Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. beispielsweise Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 1966, Slg. N. F. Nr. 7022/A).

Die Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes von Bescheiden, die im Ermessen der Verwaltungsbehörde liegen, gilt den sogenannten Ermessensfehlern. Ein Ermessensfehler liegt dann vor, wenn das der Ermessensübung durch die Behörde zugrunde liegende Verwaltungsverfahren mangelhaft ist (formelle Ermessensfehler) oder wenn von der Verwaltungsbehörde bei der Ermessensübung der Sinn des Gesetzes nicht beachtet wurde (materielle Ermessensfehler). Ein materieller Ermessensfehler liegt vor, wenn die Behörde ihr Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes übt. Ein derartiger Ermessensfehlgebrauch bedeutet, daß die Behörde bei ihrer Entscheidung die Wertungsgesichtspunkte außer acht läßt, die dem ermessensbegründenden Gesetz oder der Rechtsordnung insgesamt zugrunde liegen (vgl. die Ausführungen bei Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 131 f).

Die Zeit des gewährten Karenzurlaubes muß im Ansuchen des Beamten seine Deckung finden, d.h., daß jedenfalls dem Beamten nicht gegen seinen Willen ein Karenzurlaub von der Dienstbehörde gewährt werden darf, den er nicht begehrt hat. Dies stünde im Widerspruch zu den weitgehenden Rechtsfolgen, die die Gewährung des Karenzurlaubes notwendigerweise im Normalfall nach sich zieht und belastete den Beamten mit einem von ihm im Zeitpunkt seiner Antragstellung gar nicht abschätzbaren Risiko. Der Dienstbehörde ist es aber nicht verwehrt, den Karenzurlaub wegen seiner beantragten (zu kurzen oder zu langen) Dauer nicht zu gewähren, wobei dies im Fall des Entgegenstehens wichtiger dienstlicher Gründe rechtlich sogar zwingend geboten ist (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu § 75 Abs. 1 BDG 1979 vom 24. März 1993, Zl. 92/12/0060).

Im Beschwerdefall ist unter Berücksichtigung des im Gegenstand erfolgten mehrfachen Schriftwechsels davon auszugehen, daß die Frage der Gewährung des von der Beschwerdeführerin beantragten Karenzurlaubes aber bereits mit Erledigung vom 30. Mai 1994 rechtskräftig entschieden worden ist. Dieses Schreiben entbehrt zwar der Bezeichnung als Bescheid und auch einer bescheidmäßigen Gliederung, es besteht aber im Hinblick auf den eindeutig normativen Abspruch, der seitens der Beschwerdeführerin auch in Verbindung mit ihrem Antrag auf bescheidmäßigen Abspruch zu sehen ist, kein Zweifel, daß diese Erledigung inhaltlich als Bescheid zu werten und - da von der Beschwerdeführerin unbekämpft geblieben - in Rechtskraft erwachsen ist (zur Bescheidqualität einer nicht als Bescheid bezeichneten Erledigung vgl. insbesondere Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1977, Slg. N.F. Nr. 9458/A).

Im Hinblick darauf hat die belangte Behörde das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 1. Juli 1994 nicht unzutreffend als Antrag, den bewilligten Karenzurlaub vor dem vorgesehenen Ende, und zwar mit 25. Juni 1995, wieder antreten zu können, gewertet und dem aus den in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegebenen Überlegungen nicht stattgegeben. Dafür, daß der Beschwerdeführerin ein Rechtsanspruch zukäme, bei einem rechtskräftig bewilligten Karenzurlaub ohne Änderung des maßgebenden Sachverhaltes zu einem früheren als den vorgesehenen Zeitpunkt wieder den Dienst antreten zu dürfen, sieht der Verwaltungsgerichtshof keinen gesetzlichen Anknüpfungspunkt. Schon deshalb kann die Beschwerdeführerin bei der gegebenen unstrittigen Sachlage durch die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Nichtstattgebung ihres Ansuchens nicht in ihren Rechten verletzt sein, ungeachtet der Frage, ob der Antrag der Beschwerdeführerin nicht allenfalls wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen wäre, hat doch die Beschwerdeführerin keinen neuen Sachverhalt geltend gemacht.

Im übrigen wird bemerkt, daß beim Verwaltungsgerichtshof aber auch bei inhaltlicher Überprüfung der Ausübung des Ermessens in der Frage der Weitergewährung des Karenzurlaubes im Beschwerdefall im Rahmen der ihm zukommenden Kontrollbefugnis keine Bedenken an der Ermessensübung entstanden sind. Es liegt vielmehr auf der Hand, daß die Beschwerdeführerin auch den von ihr im Bereich des § 58 LDG 1984 begehrten Dienstantritt wenige Tage vor Schulschluß mit der Konsequenz der vollen Bezahlung der Hauptferien - ungeachtet der Rechts- und Sachlage nach der bereits 1993 erfolgten Beendigung ihres Mutterschaftskarenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz - keinen Anspruch gehabt hat, weil die Entscheidung über einen Karenzurlaub nach § 58 LDG 1984 sowohl was den Grund als auch die Dauer betrifft, im Ermessen der Behörde liegt. Von diesem Ermessen hat die Behörde im Interesse eines sinnvollen Personaleinsatzes und der Sparsamkeit, also aus Gründen, die dem LDG 1984 bzw. dem B-VG zugrunde liegen, Gebrauch gemacht.

Die Beschwerdeführerin hat im Gegensatz dazu aus ihrem Interessensbereich nichts sachlich Entgegenstehendes vorgebracht.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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