Normen
AVG §52;
BDG 1979 §14 Abs1 Z1;
BDG 1979 §14 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
LBG Slbg 1987 §6b Z2;
LBG Slbg 1987 §6b Z3;
PG 1965 §7 Abs1;
StGG Art2;
VwGG §41 Abs1;
AVG §52;
BDG 1979 §14 Abs1 Z1;
BDG 1979 §14 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
LBG Slbg 1987 §6b Z2;
LBG Slbg 1987 §6b Z3;
PG 1965 §7 Abs1;
StGG Art2;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Bemessung des Ruhegenusses betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1945 geborene Beschwerdeführer steht als Oberrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg.
Der angefochtene Bescheid weist folgenden Spruch auf:
"Sie werden von der Salzburger Landesregierung mit Ablauf des 31.1.1994 in den Ruhestand versetzt.
Die Bemessung Ihres Ruhegenusses sowie Ihre ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit ist aus beiliegendem Ruhegenußbemessungsblatt, das einen Bestandteil dieses Bescheides darstellt, ersichtlich.
Ruhegenuß (76 % der Ruhegenußbemessungsgrundlage) S 25.868,39
Verminderung des Ruhegenusses - 11 %, mindestens
jedoch 60 % der Ruhegenußbemessungsgrundlage ..... S 20.422,41
Was Ihr Begehren um Abgeltung Ihrer Urlaubsansprüche betrifft, so ist dies mangels gesetzlicher Voraussetzungen zurückzuweisen.
Rechtsgrundlage:
§ 14 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in Verbindung mit §§ 2 Abs. 1 und 6 b des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987, in der jeweils geltenden Fassung."
Zur Begründung wird nach Wiedergabe des § 14 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 (Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit) auf die im Verfahren eingeholten Gutachten auszugsweise hingewiesen. Laut Gutachten von Univ.Prof. Dr. W. vom 3. Mai 1993 "liegen keine körperlich-neurologischen Gesundheitsstörungen vor. In psychiatrischer Hinsicht ist der Untersuchte als eine höhergradig abnorme Persönlichkeit zu bezeichnen, wobei in Ermangelung einer Außenanamnese die diagnostische Zuweisung schwierig erscheint. Wahrscheinlich liegt eine sogenannte Borderline-Persönlichkeitsstörung vor, zu denken ist auch eine zyklothyme Störung. Jedenfalls besteht ein hypomanisch dysphorischer Verstimmungszustand mit Beeinträchtigung von Konzentration und Aufmerksamkeit, vor allem mit einer schweren Beeinträchtigung der Anpassungsfähigkeit und Einordbarkeit in ein Arbeitsteam; er ist instabil, impulsiv und wenig gesteuert."
Nach dem Gutachten der Landessanitätsdirektion vom 25. Mai 1993 "besteht die Wahrscheinlichkeit, daß eine sogenannte Borderline-Persönlichkeitsstörung vorliegt. Bei dieser Persönlichkeitsstörung fehlt dem Erkrankten jegliche Krankheitseinsicht. Er fühlt sich benachteiligt, meint immer, er sei im Recht und die Umwelt habe sich gegen ihn verschworen. Es zeigen sich antisoziale Züge."
Nach einem weiteren Gutachten der Landessanitätsdirektion vom 29. November 1993 "handelt es sich übereinstimmend mit den anderen Gutachtern um eine höhergradig abnorme Persönlichkeit, wobei mit an höchster Wahrscheinlichkeit grenzender Sicherheit zusätzlich noch ein manisch-depressives Kranksein zugrunde liegen dürfe."
Nach Wiedergabe des Textes des § 6b des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987 (kurz SLBG 1987) führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenden Bescheides weiter aus, der beim Amt der belangten Behörde eingerichtete Beirat habe im Verfahren gemäß § 6b SLBG 1987 in seiner Sitzung vom 24. November 1993 einstimmig beschlossen, der Dienstbehörde zu empfehlen, daß keine sonstigen berücksichtigungswürdigen Gründe für die Zuerkennung des vollen Ruhegenusses vorlägen.
Die belangte Behörde habe bereits mit Schreiben vom 11. November 1992 den Beschwerdeführer ersucht, die von seinem Arzt Dr. P empfohlene Betreuung durch einen Psychotherapeuten vornehmen zu lassen und ihr Informationen zukommen zu lassen, wie die voraussichtliche Dauer des Krankenstandes beurteilt werde. Der Amtsarzt habe dem Beschwerdeführer ebenfalls eine Psychotherapie empfohlen. Entgegen dieser Empfehlung der Landessanitätsdirektion vom 25. Mai 1993 habe der Beschwerdeführer keine Psychotherapie in Anspruch genommen. Daher habe er von sich aus nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um den Eintritt der Dienstunfähigkeit zu verhindern. Das ihm mit Schreiben vom 22. Dezember 1993 bekanntgegebene zusammenfassende fachärztliche Gutachten sowie die Absicht der Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit habe der Beschwerdeführer zur Kenntnis genommen. Zur Kürzung gemäß § 6b SLBG 1987 habe der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs lediglich ausgeführt, daß damit kein Anerkenntnis dem Grunde und der Höhe nach verbunden sei; begründete Einwendungen, z.B. welche Maßnahmen er zur Verhinderung der Dienstunfähigkeit ergriffen habe, habe er nicht vorgebracht.
Bei der Höhe des dem Beschwerdeführer zuerkannten Ruhegenusses lägen keine wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen berücksichtigungswürdigen Gründe für die Zuerkennung des Ruhegenusses vor.
Ferner enthält der angefochtene Bescheid einen Hinweis auf die Ausführungen des Amtsarztes auf Grund einer amtsärztlichen Untersuchung vom 3. März 1993, in der der Beschwerdeführer mehrmals betont habe, daß er in "diesem System" nicht mehr arbeiten möchte und wörtlich auf die Frage, wo er sich vorstellen könne zu arbeiten, geantwortet habe, "Landesrechnungshof jederzeit, woanders kommt gar nicht in Frage". Mit Schreiben vom 17. März 1993 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, daß der Amtsarzt von psychischer Seite eher den Zustand des "Nicht-Wollens" als des "Nicht-Könnens" sehe. Den dienstlichen Anforderungen einer Einschulung in der Abteilung 10 hätte der Beschwerdeführer durchaus entsprechen können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf fehlerfreie Handhabung des Ermessens gemäß § 6b SLBG 1987 bei der Festsetzung der Bemessung des Ruhegenusses sowie des gesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Einräumung des Parteiengehörs (§ 45 Abs. 3 AVG) verletzt. Auch die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensvorschriften bezieht sich ausschließlich auf die Bemessung des Ruhegenusses. Da eine bloße Anfechtung der Bemessung des Ruhegenusses - unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung - möglich ist (d.h. insofern Trennbarkeit gegeben ist) und sich die vorliegende Beschwerde ihrem Inhalt nach nur darauf bezieht, geht der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet des Anfechtungssantrages, in dem der Beschwerdeführer ohne Einschränkung die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt hat, davon aus, daß lediglich die Bemessung seines Ruhegenusses Gegenstand seiner Beschwerde ist.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Abstandnahme von der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung nach § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG erwogen:
Nach § 2 Abs. 1 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987, LGBl. Nr. 1 (in der Folge kurz: SLBG 1987), haben auf die Landesbeamten - soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist - die in der Anlage A angeführten, für das Dienst- und Besoldungsrecht einschließlich des Pensionsrechtes der Bundesbeamten maßgebenden bundesgesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung zu finden, daß an die Stelle der Zuständigkeit der obersten Organe der Vollziehung des Bundes die Zuständigkeit der Landesregierung tritt.
§ 6b SLBG 1987, in der Fassung LGBl. Nr. 103/1993 und LGBl. Nr. 43/1994, lautet wie folgt:
"Die Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, gelten mit folgenden Abweichungen:
- 1. Bei der Berechnung der ruhegenußfähigen Landesdienstzeit gelten ergänzend zu § 6 Abs. 2 PG 1965 jene Zeiten, in denen der Beamte teilbeschäftigt war, nur in dem Ausmaß als ruhegenußfähige Landesdienstzeit, das dem Verhältnis der herabgesetzten Wochendienstzeit zur Vollarbeitszeit entspricht.
- 2. § 7 PG 1965 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich der Ruhegenuß bei Beamten, die vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit ausscheiden, um 2 v.H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage für jedes Jahr vermindert, das dem Beamten zur Vollendung des 60. Lebensjahres fehlt. Dabei werden Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als ein volles Jahr gerechnet, andernfalls bleiben sie unberücksichtigt. Der Ruhegenuß darf jedoch nicht auf weniger als 60 v.H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage herabgesetzt werden. 60 v.H. des jeweiligen Gehaltsansatzes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, dürfen bei der Berechnung des Ruhegenusses keinesfalls unterschritten werden. In berücksichtigungswürdigen Fällen (z. B. wenn der Beamte auf die eingetretene Dienstunfähigkeit keinen Einfluß nehmen konnte oder alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um den Eintritt der dauernden Dienstunfähigkeit zu verhindern) wird der Ruhegenuß in voller Höhe zuerkannt.
- 3. Im Verfahren über die Minderung des Ruhegenusses gemäß Z. 2 ist ein bei der Dienstbehörde eingerichteter Beirat zu hören, der aus je zwei Vertretern des Dienstgebers und der Personalvertretung sowie einem Arzt besteht. ..."
Vorab regt der Beschwerdeführer an, § 6b SLBG (in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 103/1993) wegen Verfassungswidrigkeit beim Verfassungsgerichtshof anzufechten:
Dies deshalb, weil er zum Zeitpunkt der Beschlußfassung der Novelle durch den Salzburger Landtag (19. Mai 1993) bereits dienstunfähig gewesen sei und gegen die Verschlechterung seiner Rechtsposition nichts mehr unternehmen habe können. Faktisch führe der Regelungsinhalt des durch die Novelle 1993 eingeführten § 6b leg. cit. zu einer unsachlichen Rückwirkung.
Diese Auffassung teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht. Abgesehen davon, daß es nicht auf den Zeitpunkt der Beschlußfassung im Landtag, sondern auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 6b SLBG 1987 ankommt (hier: gemäß Art. II Abs. 6 der Novelle, LGBl. Nr. 103/1993, war dies der 1. September 1993), hängt die erstmalige Bemessung des Ruhegenusses vom Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand ab, die im Beschwerdefall nach dem insofern unbekämpft gebliebenen Spruch des angefochtenen Bescheides mit Ablauf des 31. Jänner 1994 eingetreten ist. Unter dem Blickwinkel des Beschwerdefalles hält es der Verwaltungsgerichtshof vom Gleichheitssatz (Art. 7 B-VG) her nicht für geboten, daß der Landesgesetzgeber im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle bereits anhängige Ruhestandsverfahren vom Anwendungsbereich des neu geschaffenen § 6b Z. 2 (Kürzungsregel bei vorzeitiger d.h. vor dem 60. Lebensjahr erfolgter Ruhestandsversetzung) auszunehmen hat, zumal er in berücksichtigungswürdigen Fällen in der neuen Regelung - die freilich im Einzelfall zu prüfen sind - die Zuerkennung des Ruhegenusses in voller Höhe vorsieht. Der Gesetzeswortlaut (einschließlich der beiden angeführten Beispiele) schließt es nicht von vornherein aus, daß bei der Beurteilung der im letzten Satz des § 6b Z. 2 leg. cit. genannten Tatbestandsvoraussetzung auch der Umstand eine Rolle spielen könnte, daß am 1. September 1993 (Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung) ein Ruhestandsversetzungsverfahren bereits anhängig war. Die jedenfalls eintretende "Verschlechterung" für vorzeitige Ruhestandsversetzungen ab dem 1. September 1993 (Prüfung im Einzelfall, ob berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, um die Folgen der Kürzung bei vorzeitiger Ruhestandsversetzung zu vermeiden) liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers, der offenkundig durch seine Regelung bestimmten Erscheinungsformen einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung im Sinne der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit den Anreiz nehmen wollte. Aus diesen Gründen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlaßt, einen Anfechtungsantrag nach Art. 140 Abs. 1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof gegen § 6b Z. 2 SLBG 1987 bzw. die Inkrafttretensbestimmung der Novelle, LGBl. Nr. 103/1993, die keine Übergangsregelung für bereits anhängige Ruhestandsversetzungsverfahren getroffen hat, zu stellen.
Der Beschwerdeführer bringt in der Sache im wesentlichen vor, die belangte Behörde habe ihr Ermessen bei der Bemessung des Ruhegenusses gemäß § 6b SLBG 1987 fehlerhaft ausgeübt: Sie habe ihm seine Krankheit im Sinne eines manisch-depressiven Krankseins sowie die höhergradig abnorme Persönlichkeit vorgeworfen; das Verfahren habe keine Hinweise dafür erbracht, daß er sein Krankheitsbild vorwerfbar verschlechtert habe. Die mangelnde Kooperativität mit der belangten Behörde betreffe ja gerade den Wesensgehalt seiner Krankheit. Eine Ruhegenußminderung gemäß § 6b SLBG 1987 hätte in Fällen wie Rauchen trotz festgestellter Lungenkrankheit, vorsätzlicher Alkohol- und Drogenmißbrauch oder vorsätzlicher Abbruch von Therapien oder Verhalten gegen therapeutische Ratschläge von Ärzten zu erfolgen. Bei der von ihm festgestellten Persönlichkeitsstruktur stehe es nicht im Ermessen der belangten Behörde ein ihr nicht genehmes Verhalten des Beschwerdeführers als vorwerfbar anzusehen.
Dieses Vorbringen ist im Ergebnis berechtigt.
Nach § 6b Z. 2 SLBG 1987 ist der Ruhegenuß bei Beamten, die vor dem 60. Lebensjahr aus dem Dienst ausscheiden, in bestimmten Grenzen zu vermindern. Der volle Ruhegenuß ist in berücksichtigungswürdigen Fällen zuzuerkennen, wobei ja solche Fälle beispielsweise genannt sind, daß der Beamte auf die eingetretene Dienstunfähigkeit seinen Einfluß nehmen konnte ODER alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um den Eintritt der dauernden Dienstunfähigkeit zu verhindern.
Im Beschwerdefall sind zunächst die gesetzlichen Voraussetzungen für die Minderung des Ruhebezuges des Beschwerdeführers gegeben. Die belangte Behörde verneint jedoch das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe, weil
1. der Beirat einstimmig beschlossen habe, "der Dienstbehörde zu empfehlen, daß keine sonstigen berücksichtigungswürdigen Gründe für die Zuerkennung des vollen Ruhegenusses vorliegen",
2. sie dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 11. November 1992 sowie in der Empfehlung des Amtsarztes vom 25. Mai 1993 eine Psychotherapie vorgeschlagen habe, die der Beschwerdeführer jedoch nicht in Anspruch genommen habe. Daher habe er von sich aus nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um den Eintritt der Dienstunfähigkeit zu verhindern,
3. der Beschwerdeführer das ihm mit Schreiben vom 22. Dezember 1993 bekanntgegebene zusammenfassende fachärztliche Gutachten und die beabsichtigte Ruhestandsversetzung zur Kenntnis genommen und zur Kürzung gemäß § 6b SLBG 1987 lediglich ausgeführt habe, damit sei kein Anerkenntnis dem Grunde und der Höhe nach verbunden. Begründete Einwendungen wie z.B. welche Maßnahmen er zur Verhinderung seiner Dienstunfähigkeit ergriffen habe, habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und schließlich
4. der im Schreiben vom 17. März 1993 mitgeteilte auf einer Äußerung des Beschwerdeführers aus Anlaß einer Untersuchung gegründete Eindruck des Amtsarztes bestanden habe, von psychischer Seite bestehe beim Beschwerdeführer eher der Zustand des "Nicht-Wollens" als des "Nicht-Könnens".
Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Zu Punkt 1. ist anzumerken, daß die Stellungnahme des Beirates eine Art Entscheidungshilfe für die Behörde ist. Dem Hinweis auf einen begründungslosen Beschluß dieses Beirates kann - gleichgültig, ob dieser Beschluß ein- oder mehrstimmig gefaßt worden ist - von vornherein keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommen (in diesem Sinne auch das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 94/12/0209). Es erübrigt sich daher auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage betreffend Bekanntgabe der Stellungnahme sowie der Besetzung des Beirates näher einzugehen.
Zu Punkt 2. ist zu bemerken, daß nach den vorgelegten Akten die Stellungnahme des Amtsarztes vom 25. Mai 1993, die auf dem Gutachten Dris. W sowie einer Rücksprache mit einem anderen Facharzt beruht, teilweise im angefochtenen Bescheid verwertet, dessen ungeachtet aber dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht wurde (in dem nach der Aktenlage allein übermittelten Zusammenfassung von Gutachten, die dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Dezember 1993 zur Kenntnis gebracht wurde, findet sich kein Hinweis zu einer Therapie). Im übrigen wird in der Stellungnahme des Amtsarztes vom 25. Mai 1993 darauf hingewiesen, daß als Therapie eine Psychotherapie zu erwägen sei, jedoch eine Besserung des Krankheitsbildes fraglich sei, da die Psychotherapie mangels Krankheitseinsicht nicht oder nur unzureichend wahrgenommen werde. Diese vor allem im Zusammenhang mit der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers getroffene Aussage kann die von der belangten Behörde gezogene Schlußfolgerung, der Beschwerdeführer habe von sich aus nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um den Eintritt seiner Dienstunfähigkeit zu verhindern (Umkehrschluß aus dem zweiten vom Gesetzgeber angeführten Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund in § 6b Z. 2 SLBG 1987) nicht zu tragen, zieht sie doch - wie der Beschwerdeführer zutreffend bemerkt hat - gerade in Zweifel, ob der Beschwerdeführer auf Grund der speziellen Eigenheiten seiner Krankheit (vgl. dazu auch die Zusammenfassung in den oben wiedergegebenen im angefochtenen Bescheid zitierten Gutachten) die Weigerung, sich einer Psychotherapie zu unterziehen, überhaupt zu vertreten hat. Diese Schlußfolgerung der belangten Behörde kann auch aus diesem Grund nicht auf die in einer früheren Phase erfolgte Mitteilung (11. November 1992) der Sinnhaftigkeit einer Psychotherapie gestützt werden, ganz abgesehen davon, daß zu diesem Zeitpunkt das Krankheitsbild des Beschwerdeführers nicht hinreichend feststand, sah sich doch die belangte Behörde in der Folge selbst veranlaßt, weitere Gutachten einzuholen.
Zu Punkt 3. ist darauf hinzuweisen, daß sich das Schreiben der belangten Behörde vom 22. Dezember 1992 auf folgenden Satz beschränkt: "Die Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit unter Anwendung des § 6b Salzburger Landesbeamtengesetz 1987 ist für 31.1.1994 in Aussicht genommen." In Verbindung mit dem unter Punkt 2. Ausgeführten war der Beschwerdeführer bei dieser speziellen Lagerung des Falles aber nicht gehalten, jene Maßnahmen vorzubringen, die er zur Verhinderung des Eintrittes der Dienstunfähigkeit ergriffen hat (vgl. auch § 8 Abs. 1 DVG). Bei dem für den Beschwerdeführer gegebenen Verfahrensstand bestand für ihn jedenfalls keine derartige Behauptungspflicht.
Was den Punkt 4. betrifft, ist auch dieser Eindruck des Amtsarztes aus Anlaß der im März 1993 durchgeführten Untersuchung im Licht der oben unter Punkt 2. wiedergegebenen gutächtlichen Stellungnahmen zu bewerten.
Da bei Vermeidung der aufgezeigten Verfahrensmängel nicht auszuschließen ist, daß die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.
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