Normen
AufG 1992 §1 Abs2;
AufG 1992 §1 Abs3 Z6;
AuslBG §3 Abs1 idF 1990/045;
AuslBG §4 Abs3 Z7 idF 1992/475;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AufG 1992 §1 Abs2;
AufG 1992 §1 Abs3 Z6;
AuslBG §3 Abs1 idF 1990/045;
AuslBG §4 Abs3 Z7 idF 1992/475;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde, des vorgelegten angefochtenen Bescheides und einer über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes erstatteten Äußerung der beschwerdeführenden Partei geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:
Die beschwerdeführende Partei beantragte am 2. April 1993 beim zuständigen Arbeitsamt Persönliche Dienste - Gastgewerbe ihr für die türkische Staatsbürgerin B.A. für die Tätigkeit als Bedienerin eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zu erteilen.
Die Erteilung der beantragten Bewilligung wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. Juli 1993 gemäß § 4 Abs. 1 und 6 AuslBG abgelehnt.
Eine dagegen erhobene Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde der beschwerdeführenden Partei war erfolgreich: Mit Erkenntnis vom 23. Februar 1994, Zl. 93/09/0374, hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung dieses den Verfahrensparteien bekannten Erkenntnisses verwiesen.
Nach dem Beschwerdevorbringen führte die belangte Behörde in der Folge ein Ermittlungsverfahren durch, in dem die beschwerdeführende Partei unter anderem aufgefordert wurde, den Reisepaß von B.A. vorzulegen.
In ihrer Stellungnahme brachte die beschwerdeführende Partei u.a. vor, B.A. verfüge als Asylwerberin über keinen Reisepaß bzw. kein Reisedokument.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21. Oktober 1994 wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG (neuerlich) ab. Nach Darstellung der Rechtslage stellte sie in der Begründung fest, B.A. verfüge über keine gültige Aufenthaltsberechtigung (nach dem Aufenthaltsgesetz).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes hat die beschwerdeführende Partei noch eine weitere Stellungnahme (siehe dazu unten) abgegeben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 475/1992, darf eine Beschäftigungsbewilligung unter anderem nur erteilt werden, wenn der Ausländer zum Aufenthalt in Österreich nach dem Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 466/1992, berechtigt ist, ausgenommen im Fall des Antrages auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung.
Nach § 1 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 466/1992 idF BGBl. Nr. 838/1992, brauchen Fremde (§ 1 Abs. 1 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992) zur Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes (§ 5 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311) in Österreich eine besondere Bewilligung (im folgenden "Bewilligung" genannt). Die auf Grund anderer Rechtsvorschriften für Fremde vorgesehenen besonderen Regelungen bleiben unberührt.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung wird von Fremden, die sich
1. innerhalb eines Kalenderjahres länger als sechs Monate tatsächlich oder
2. zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit
in Österreich aufhalten, für Zwecke dieses Bundesgesetzes jedenfalls angenommen, daß sie in Österreich einen ordentlichen Wohnsitz begründen.
Abs. 3 dieser Bestimmung regelt taxativ die Fälle, in denen Fremde keine Bewilligung brauchen. Nach Z. 6 leg. cit. ist dies dann der Fall, wenn sie auf Grund des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind.
§ 13 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes lauten:
"(1) Die Berechtigungen zum Aufenthalt von Fremden, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bleiben unberührt. Sie können mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (§ 4 Abs. 2) beantragten.
(2) Abs. 1 findet auf die in § 1 Abs. 3 genannten Fremden keine Anwendung."
Anträge auf Verlängerung einer Bewilligung sind so rechtzeitig zu stellen, daß darüber vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung entschieden werden kann; solche Anträge sind jedenfalls spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt zu stellen. Wird über einen solchen Antrag nicht rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung entschieden, so verlängert sich die Geltungsdauer bis zum Zeitpunkt der Entscheidung, längstens aber um sechs Wochen (§ 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz).
Das Aufenthaltsgesetz ist am 1. Juli 1993 in Kraft getreten (§ 15 Abs. 1 Satz 1 leg. cit.).
Die beschwerdeführende Partei bringt vor, daß die beantragte Ausländerin als Asylwerberin in Österreich aufenthaltsberechtigt gewesen sei. Die Antragstellung sei bereits im April 1993 erfolgt. Erst im August 1994 sei der Bescheid des Bundesministers für Inneres als Berufungsbehörde im Asylverfahren zugestellt worden. B.A. habe unmittelbar nach Zustellung den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gestellt. Es sei festzustellen, daß die beantragte Ausländerin zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei.
In seiner Verfügung vom 16. Dezember 1994 vertrat der Verwaltungsgerichtshof auf Grund dieser Beschwerdeausführungen (vorläufig) die Auffassung, die beantragte Ausländerin habe im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (= 25. Oktober 1994) über keine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz verfügt und einen negativen Asylbescheid vom Bundesminister für Inneres erhalten.
In ihrer Stellungnahme vom 5. Jänner 1995 gab die beschwerdeführende Partei bekannt, "daß Frau A zum vorläufigen Aufenthalt gemäß § 5 Abs. 1, Bundesgesetz vom 7.3.1968 über die Aufenthaltsbewilligung von Flüchtlingen,
Bundesgesetzblatt 126/1968 bis 22.8.1994 (eine Bewilligung) erteilt erhalten hat. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 3.1.1994 (genaues Zustelldatum läßt sich nicht mehr eruieren) wurde der Asylantrag negativ beschieden. In unmittelbarem Anschluß daran wurde ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gem. § 13 AufG gestellt. Da es sich bei der vorläufigen Aufenthaltsbewilligung von Frau A nicht um eine Bewilligung nach dem AsylG 1991 handelt und sich § 13 Abs. 2 AufG sich ausschließlich auf § 1 Abs. 3 AufG bezieht, wobei § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG ausdrücklich vom Gesetzgeber in Bezug genommen wird, ist davon auszugehen, daß der Antrag von Frau A kein Erstantrag nach § 6 Abs. 2 AufG ist und sie daher nach dem AufG zu einem Verbleib in Österreich berechtigt ist.
Weitere Beweismittel können nicht vorgelegt werden."
Dem ist folgendes zu erwidern:
Anträge auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG sind anhand der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, die im Zeitpunkt der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides gelten, sofern nicht der Gesetzgeber ausdrücklich etwas anderes anordnet (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 21. Jänner 1994, Zl. 93/09/0406, sowie vom 30. Juni 1994, Zl. 94/09/0089). Dem Umstand, daß die beantragte Ausländerin im Zeitpunkt der Antragstellung nach dem AuslBG und auch später (allenfalls) gemäß § 1 Abs. 3 Z. 6 Aufenthaltsgesetz vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen war und daher keiner Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz bedurfte, kommt im Verfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz jedenfalls dann keine Bedeutung zu, wenn dies im Zeitpunkt der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht mehr der Fall ist. Nach dem Beschwerdevorbringen und der Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei ist aber unzweifelhaft davon auszugehen, daß dies im Beschwerdefall zutrifft.
Es kann dahingestellt bleiben, ob auf B.A. die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz anzuwenden ist oder nicht. Ausgehend von den Angaben der beschwerdeführenden Partei in ihrer Stellungnahme vom 5. Jänner 1995 wäre nämlich selbst bei Anwendung des § 13 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz im Falle einer rechtzeitigen Antragstellung im Sinne dieser Bestimmung (hier: VOR dem 22. August 1994) und der Annahme der Geltung des § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz auch für derartige Anträge die sechswöchige Frist vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz jedenfalls abgelaufen. Wegen § 1 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz wäre aber in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz für B.A. erforderlich gewesen, über die sie jedoch unbestritten im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (25. Oktober 1994) NICHT verfügte. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde im Verfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz davon ausging, daß die beantragte Ausländerin die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG nicht erfüllte und sie demgemäß den Antrag auf Beschäftigungsbewilligung abgewiesen hat.
Da die Beschwerde ihrem Inhalt nach erkennen läßt, daß die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
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