VwGH 94/09/0282

VwGH94/09/028219.1.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde der

J Gesellschaft m.b.H. in K, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 8. Juni 1994, Zl. IIc/6702 B, betreffend Nichterteilung von Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG idF 1992/475;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AuslBG idF 1992/475;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 8. April 1994 hatte das Arbeitsamt Bau-Holz die Anträge des Beschwerdeführers, ihm für insgesamt 17 ausländische (offensichtlich polnische) Staatsangehörige Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975 (AuslBG), zu erteilen, gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 und Z. 12 AuslBG abgelehnt.

Die dagegen von der beschwerdeführenden Partei eingebrachte Berufung hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 8. Juni 1994 abgewiesen und diese Entscheidung in materiell-rechtlicher Hinsicht ausschließlich auf § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG gestützt. Begründend führte sie aus, es sei festgestellt worden, daß die beantragten ausländischen Arbeitskräfte über keine gültige Aufenthaltsberechtigung verfügten und es sich auch um keine Verlängerungsanträge handle.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 27. September 1994, B 1579/94-3, die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof ab. In ihrer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzten Beschwerde erachtet sich die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid "in ihrem Recht, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren und ordnungsgemäße Feststellungen im Bescheid zu erhalten, verletzt".

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid ausschließlich auf § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG (in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 475/1992 mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1993) gestützt. Nach dieser Gesetzesstelle darf die Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn der Ausländer zum Aufenthalt in Österreich nach dem Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 466/1992, berechtigt ist, ausgenommen im Fall des Antrages auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung.

In der (ergänzten) Beschwerde bringt die beschwerdeführende Partei zur Ablehnung der Beschäftigungsbewilligung nach § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG durch die belangte Behörde im wesentlichen nur vor, der angefochtene Bescheid enthalte "keine schlüssigen Sachverhaltsfeststellungen, von einer Beweiswürdigung ganz zu schweigen". Damit behauptet die beschwerdeführende Partei zwar eine Verletzung von Verfahrensvorschriften; abgesehen davon, daß die in der Begründung des angefochtenen Bescheides zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG enthaltenen Feststellungen für sich keineswegs unschlüssig erscheinen, könnte die Aufhebung eines Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann erfolgen, wenn die belangte Behörde bei Einhaltung derselben zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG). Dies setzt aber bei der im Beschwerdefall gegebenen Sachlage zumindest die Behauptung der beschwerdeführenden Partei voraus, die von der belangten Behörde getroffene Feststellung entspreche nicht den Tatsachen, das heißt also, die beantragten Ausländer hätten im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt oder hätten einer solchen nicht bedurft. Keine dieser Behauptungen hat die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerde auch nur ansatzweise aufgestellt. Sie hat sich vielmehr damit begnügt, Verfahrensmängel aufzuzeigen, ohne jedoch die nach der Sachlage zumutbare Behauptung aufzustellen, ein anderer rechtserheblicher Sachverhalt (der zu einem für sie günstigeren Ergebnis hätte führen können) sei gegeben. Damit sind jedoch die Voraussetzungen für den Aufhebungsgrund nach § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG nicht gegeben (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1994, 94/09/0089, und vom 13. Oktober 1994, 94/09/0012). Durch den weiteren, allgemein gehaltenen Hinweis, die beschwerdeführende Partei sei insbesondere auch in ihrem Recht verletzt, "wie andere Gleichartige behandelt zu werden, ja selbst verwandte Unternehmer, für welche leicht österreichische Arbeitskräfte zu erlangen seien", kann in rechtlicher Hinsicht ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt werden.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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