Normen
AuslBG §4 Abs3 Z7 idF 1992/475;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AuslBG §4 Abs3 Z7 idF 1992/475;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei ersuchte mit ihrem am 10. September 1993 beim Arbeitsamt Persönliche Dienste-Gastgewerbe eingelangten Antrag um Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für einen namentlich genannten ägyptischen Staatsangehörigen für die Tätigkeit als Kellner. Diesem Antrag war als Beilage u.a. der ägyptische Reisepaß des Ausländers (gültig bis 29. März 1998 angeschlossen).
Mit Bescheid vom 14. September 1993 wies das Arbeitsamt den Antrag gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG ab. Nach dieser Gesetzesbestimmung sei eine Beschäftigungsbewilligung, ausgenommen im Verlängerungsfall, nur dann zu erteilen, wenn der Ausländer zum Aufenthalt in Östereich nach dem Aufenthaltsgesetz berechtigt sei. Aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens sei davon auszugehen, daß es sich nicht um einen Verlängerungsantrag handle und eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Aufenthaltsgesetz nicht habe nachgewiesen werden können. Darüber hinaus seien die Voraussetzungen für eine Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für eine Saisonbeschäftigung gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes BGBl. Nr. 466/1992 geprüft worden. Die Voraussetzungen hiefür lägen nicht vor. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Der dagegen von der beschwerdeführenden Partei erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 15. Oktober 1993 gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG i.d.F. der Novelle BGBl. Nr. 475/1992 keine Folge. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesvorschriften aus, es sei festgestellt worden, daß die beantragte ausländische Arbeitskraft über keine gültige Aufenthaltsberechtigung verfüge. Auf die diesbezüglichen Vorbehalte im Bescheid vom 14. September 1993 sei die beschwerdeführende Partei in der Berufung nicht eingegangen. Es sei deshalb bei der Entscheidung der Berufungsbehörde vom unveränderten Sachverhalt auszugehen.
Die abweisende Berufungsentscheidung war an die "M. GmbH", gerichtet.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 30. November 1993, B 1298/93-3, die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof ab. In ihrer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzten Beschwerde erachtet sich die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht "auf Erteilung einer BB nach den Bestimmungen des AuslBG verletzt, wenn die positiven Voraussetzungen für die Stattgebung des Antrag auf Erteilung einer BB vorliegen", und macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Unter dem Titel der Rechtswidrigkeit des Inhaltes wird in der Beschwerde zunächst geltend gemacht, daß der angefochtene Bescheid nicht an die Firma ("Firma M Gesellschaft m.b.H.") gerichtet worden sei, welche im gegenständlichen Verfahren Antragstellerin gewesen sei und Parteistellung besitze. Mit diesem Vorbringen übersieht die beschwerdeführende Partei, daß Partei im Verwaltungsverfahren (und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof) ungeachtet ihres Einschreitens als "Firma" das dahinterstehende Rechtssubjekt, im Beschwerdefall die M Gesellschaft m.b.H., ist, an das auch zutreffend die behördliche Erledigung gerichtet war.
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid ausschließlich auf § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG i.d.F. der Novelle BGBl. Nr. 475/1992 gestützt. Nach dieser Gesetzesstelle darf die Beschäftigungsbewilligung weiters nur erteilt werden, wenn der Ausländer zum Aufenthalt in Österreich nach dem Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 466/1992, berechtigt ist, ausgenommen im - im Beschwerdefall nicht gegebenen - Fall des Antrages auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung. Diese Bestimmung ist am 1. Juli 1993 in Kraft getreten.
Schon das Arbeitsamt hat seine Ablehnung der beantragten Beschäftigungsbewilligung - wegen Fehlens einer Aufenthaltsberechtigung nach dem Aufenthaltsgesetz - auf § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG gestützt. Die beschwerdeführende Partei hat in ihrer Berufung diese Feststellung des Arbeitsamtes nicht konkret bestritten. Auch in der Beschwerde bringt die beschwerdeführende Partei zur neuerlichen Ablehnung der Beschäftigungsbewilligung nach § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG durch die belangte Behörde im wesentlichen nur vor, sie finde keine nachvollziehbare Begründung dafür, daß ein Ermittlungsverfahren von der Verwaltungsbehörde darüber abgeführt worden sei, ob der beantragte Arbeitnehmer eine Aufenthaltsberechtigung erteilt bekommen habe.
Der beschwerdeführenden Partei ist zwar darin rechtzugeben, daß die vorgelegten Verwaltungsakten eine Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde zu dieser Frage nicht hinreichend erkennen lassen. Ungeachtet dessen kann die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann erfolgen, wenn die belangte Behörde bei Einhaltung derselben zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG). Dies setzt aber bei der im Beschwerdefall gegebenen Sachlage zumindest die Behauptung der beschwerdeführenden Partei voraus, die von der belangten Behörde getroffene Feststellung entspreche nicht den Tatsachen, d.h. also, der beantragte Ausländer habe im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt oder er hätte keiner Aufenthaltsbewilligung bedurft. Keine dieser beiden Behauptungen hat die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerde auch nur ansatzweise aufgestellt. Sie hat sich vielmehr damit begnügt, Verfahrensmängel aufzuzeigen, ohne jedoch die nach der Sachlage zumutbare Behauptung aufzustellen, ein anderer rechtserheblicher Sachverhalt (der zu einem für sie günstigeren Ergebnisse hätte führen können) sei gegeben. Damit sind jedoch die Voraussetzungen für den Aufhebungsgrund nach § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG nicht gegeben.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der Abhaltung der von der beschwerdeführenden Partei beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, daß von der mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war (§ 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG).
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm Art. I B Z. 4 und 5 der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
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