Normen
SHG Slbg 1975 §1 Abs1;
SHG Slbg 1975 §16 Abs2;
SHG Slbg 1975 §6 Abs1;
SHG Slbg 1975 §9 Abs1;
SHG Slbg 1975 §1 Abs1;
SHG Slbg 1975 §16 Abs2;
SHG Slbg 1975 §6 Abs1;
SHG Slbg 1975 §9 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 24. November 1993 wies die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung den Antrag (des am 12. September 1948 geborenen) Beschwerdeführers vom 26. Oktober 1993 (bei der erstinstanzlichen Behörde eingelangt am 29. Oktober 1993) auf "Weitergewährung des Mietzuschusses ab 1. Juni 1993" gemäß den §§ 6, 8, 29 und 30 des Salzburger Sozialhilfegesetzes (SSHG), LGBl. Nr. 19/1975, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 117/1993, ab. Begründet wurde der Bescheid nach Zitierung der §§ 6, 8 und 30 Abs. 3 SSHG damit, daß dann, wenn sich eine Person an mehreren Orten niedergelassen habe, der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen im Sinne des § 30 Abs. 3 leg. cit. an dem Ort gegeben sei, zu dem unter Berücksichtigung ihrer beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Betätigungen ein überwiegendes Naheverhältnis bestehe. Der Beschwerdeführer halte sich überwiegend in M in Niederösterreich auf und es befinde sich dort auch der Schwerpunkt seiner gesellschaftlichen Einbindungen, sodaß jedenfalls in M der ordentliche Wohnsitz sei.
Der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit den §§ 6 und 30 SSHG keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.
Ihrer Entscheidung legte die belangte Behörde nachstehende Feststellungen zugrunde: Der Beschwerdeführer betreibe seit dem Jahre 1990 ein Studium an der Philosophisch-Theologischen Hochschule H. Während der Studienzeit halte er sich in M 4, auf. Die Eltern des Beschwerdeführers, die bis zuletzt in T, S-Straße 204, gewohnt hätten, seien am 24. März 1991 bzw. am 7. April 1992 gestorben. In der Folge sei die Mietwohnung vom Beschwerdeführer übernommen worden. Sie diene ihm während der Ferienzeit nach eigenen Angaben zumindest 24 Wochen pro Jahr als Unterkunft. Dem Beschwerdeführer sei zuletzt mit Bescheid der erstinstanzlichen Behörde vom 14. Dezember 1992 für den Zeitraum vom 1. August 1992 bis 1. Juni 1993 Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes aus Mitteln der Sozialhilfe in Form der Gewährung eines monatlichen Mietzuschusses in der Höhe von S 2.348,75 für die genannte Mietwohnung zuerkannt worden. Laut der vorliegenden Bestätigung des Collegium S T des Oratoriums des hl. Philipp Neri in M 4, dessen Angehöriger der Beschwerdeführer sei, bereite sich dieser an der genannten Adresse auf den priesterlichen Dienst vor und besuche auch von dieser Adresse aus die Philosophisch-Theologische Hochschule in H. Am 1. April 1994 habe er gegenüber der belangten Behörde niederschriftlich die Absicht bekundet, nach Beendigung seines Studiums in voraussichtlich 2 1/2 bis 3 Jahren in S eine Beschäftigung als Religionsprofessor, Diakon und Pastoralassistent aufnehmen zu wollen.
In der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes legte die belangte Behörde zunächst ihre Auffassung dar, daß durch die Tatsache des Studiums des Beschwerdeführers und seine Priesterausbildung im genannten Collegium in M während der überwiegenden Zeit des Jahres sein ordentlicher Wohnsitz im Bundesland Niederösterreich gelegen sei. Selbst unter der Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes in S wäre jedoch darauf zu verweisen, daß gemäß § 9 SSHG Art und Ausmaß der Hilfe davon abhängig zu machen seien, daß der Hilfesuchende bereit sei, seine Arbeitskraft in zumutbarer Weise zur Beschaffung seines Lebensbedarfes einzusetzen. Die Unterstützung von Studenten aus Mitteln der Sozialhilfe sei daher nach den Bestimmungen des SSHG nicht möglich. Auch sei aus einer bereits erfolgten Gewährung von Hilfeleistungen aus Mitteln der Sozialhilfe - entgegen dem Berufungsvorbringen - kein Anspruch auf weitere Gewährung abzuleiten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 SHG hat die Sozialhilfe jenen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen (Hilfesuchender).
Gemäß § 6 Abs. 1 leg. cit. hat ein Hilfesuchender, der sich im Lande S aufhält, Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (zu dem gemäß den §§ 10 Abs. 1 Z. 1 und 11 leg. cit. auch die nötige Unterkunft zählt), wenn er den Lebensbedarf für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Nach § 9 Abs. 1 leg. cit. sind Art und Ausmaß der Hilfe davon abhängig zu machen, daß der Hilfesuchende bereit ist, seine Arbeitskraft in zumutbarer Weise zur Beschaffung seines Lebensbedarfes einzusetzen. Dabei ist auf die persönlichen Verhältnisse des Hilfesuchenden, insbesondere den körperlichen und geistig-seelischen Zustand sowie den Grad seiner sozialen Anpassung, das Lebensalter und die berufliche Eignung und Vorbildung des Hilfesuchenden Bedacht zu nehmen. Nach § 9 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. darf der Einsatz der eigenen Arbeitskraft keinesfalls von Personen verlangt werden, die Hilfe im Sinne des § 16 erhalten. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung (eine Anwendung des § 16 Abs. 1 scheidet im Beschwerdefall von vornherein aus) umfaßt die Hilfe zur Erwerbsbefähigung alle Leistungen, die zur Eingliederung des Hilfesuchenden in das Erwerbsleben notwendig sind.
Nach § 30 Abs. 1 SSHG richtet sich die örtliche Zuständigkeit zunächst nach dem ordentlichen Wohnsitz des Hilfesuchenden bzw. Sozialhilfeempfängers und mangels eines solchen nach seinem Aufenthalt im Lande S. Nach § 30 Abs. 3 leg. cit. ist der ordentliche Wohnsitz des Hilfesuchenden oder Sozialhilfeempfängers an dem Ort begründet, an dem er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu wählen. Hiebei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Ort zu bleiben.
Trotz der Zitierung des § 30 SSHG ist die von der erstinstanzlichen und von der belangten Behörde (diesfalls durch die Übernahme des Spruches der erstinstanzlichen Behörde) erfolgte "Abweisung" des Antrages des Beschwerdeführers vom 26. Oktober 1993 nicht als ein "Vergreifen im Ausdruck" (Abstatt Zurückweisung des Antrages wegen örtlicher Unzuständigkeit), sondern - der Formulierung des Spruches und der Begründung des angefochtenen Bescheides entsprechend - als Sachentscheidung mangels Vorliegens der Anspruchsvoraussetzung des ordentlichen Wohnsitzes im Lande S und - für den Fall der Bejahung dieser Voraussetzung - mangels der fehlenden Bereitschaft des Beschwerdeführers zum zumutbaren Einsatz seiner Arbeitskraft zur Beschaffung seines Lebensbedarfes zu werten.
Gegen die zuletzt genannte Eventualbegründung wendet der Beschwerdeführer in der Beschwerde ein, es sei unrichtig, daß Studenten auf Grund des SSHG allgemein überhaupt keine Unterstützung aus den Mitteln der Sozialhilfe bekommen könnten. Das möge für den "Normstudenten" gelten, der anderweitig Unterstützung (Stipendien udgl.) erlangen könne. Daß dies für den Beschwerdeführer der Fall sei, habe von der belangten Behörde nicht festgestellt werden können. Sie habe auch keine andere Möglichkeit feststellen können, auf Grund derer der Beschwerdeführer Deckung seines Lebensbedarfes erhalten könnte. Jedenfalls sei die Auffassung der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer schon allein auf Grund des Umstandes, daß er studiere, keine Sozialhilfe erhalten könne, rechtlich verfehlt. Sie sei jedenfalls nicht durch das SSHG, schon gar nicht durch dessen § 9 gedeckt.
Mit diesem Einwand vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Er stellt nicht in Abrede, daß er - trotz bestehender Arbeitsfähigkeit (so nach seiner niederschriftlichen Vernehmung vor der Berufungsbehörde) - zufolge Inanspruchnahme seiner Arbeitskraft durch das Studium schon grundsätzlich nicht bereit ist, seine Arbeitskraft zur Beschaffung seines Lebensbedarfes einzusetzen. (In der Berufung führte er diesbezüglich ausdrücklich an, er müsse auch die 24 Ferienwochen im Jahr "natürlich zum Studium heranziehen", denn mit 40 Jahren gehe es mit dem Lernen nicht mehr so leicht als dies mit 18 oder 19 zutreffe). Dazu war er aber (ungeachtet des Abstellens des § 9 Abs. 1 leg. cit. auf "Art und Ausmaß der Hilfe", nach dem Zusammenhang dieser Bestimmung mit den §§ 1 Abs. 1 und 6 Abs. 1 leg. cit.) verpflichtet; eine Befreiung nach § 9 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. scheidet schon deshalb aus, weil ihm keine Hilfe nach § 16 Abs. 2 leg. cit. gewährt wurde; er hätte darüber hinaus auch deshalb darauf keinen Anspruch gehabt, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß das genannte Studium zu seiner Eingliederung in das Erwerbsleben notwendig sei (vgl. dazu die zur insoweit inhaltsgleichen Rechtslage nach dem WSHG und dem TSHG ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. September 1986, Zl. 86/11/0036, und vom 18. Oktober 1988, Zl. 87/11/0242). Gerade die zuletzt genannte Bestimmung des § 16 Abs. 2 leg. cit. erweist aber auch die Richtigkeit der Auffassung der belangten Behörde, daß (auch die übrigen) für eine Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in Betracht kommenden Bestimmungen des SSHG bei grundsätzlich fehlender Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft in der im Beschwerdefall gegebenen Art nicht zur Gewährung einer solchen Hilfe zwecks Ermöglichung eines erst im Alter von 40 Jahren begonnenen Hochschulstudiums verpflichten (vgl. auch dazu das schon zitierte Erkenntnis vom 18. Oktober 1988, Zl. 87/11/0242). Im Hinblick auf die grundsätzlich fehlende Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft bedurfte es keiner hypothetischen Untersuchungen darüber, ob der Beschwerdeführer im Falle der Aufgabe seines Studiums seinen Lebensbedarf durch einen Einsatz seiner Arbeitskraft in zumutbarer Weise durch Annahme konkreter Arbeitsmöglichkeiten beschaffen könnte.
Da somit schon die Eventualbegründung der belangten Behörde die spruchgemäße Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers trägt, brauchte nicht geprüft zu werden, ob auch die primäre Begründung dem Gesetz entspricht.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.
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