Normen
VwGG §23;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §61;
ZPO §64 Abs1 Z3;
VwGG §23;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §61;
ZPO §64 Abs1 Z3;
Spruch:
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Gegen die angefochtenen Bescheide erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte deren Behandlung ab und trat sie mit Beschlüssen vom 10. Juni 1994, B 2217-2220/93, B 1986/93 und B 2283/93, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Mit hg. Verfügungen vom 30. Juni 1994 wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG die Beschwerden zur Mängelbehebung binnen zwei Wochen jeweils in insgesamt fünf Punkten zurückgestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese Verfügungen verwiesen. Sie wurden dem Beschwerdeführer am 19. Juli 1994 zugestellt. Dem daraufhin vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wurde Folge gegeben und es wurde zunächst Dr. M, Rechtsanwalt in I, zum Verfahrenshelfer bestellt. Mit Bescheid der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 3. Oktober 1994 wurde an die Stelle des Dr. M Dr. W, Rechtsanwalt in I, zum Verfahrenshelfer bestellt. Schließlich wurde mit Bescheid der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 10. Oktober 1994 an dessen Stelle Dr. H, Rechtsanwalt in I, zum Verfahrenshelfer bestellt. Der Umbestellungsbescheid wurde an Rechtsanwalt Dr. H am 11. Oktober 1994 zugestellt. Dieser Zustelltag war ein Dienstag, die zweiwöchige Verbesserungsfrist endete daher am Dienstag, dem 25. Oktober 1994. Der vorliegende Verbesserungsschriftsatz wurde jedoch erst am 2. November 1994 zur Post gegeben.
Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Dezember 1991, Zl. 91/18/0010), bleibt im Falle der Umbestellung dem neu bestellten Verfahrenshelfer - der Verfahrenshilfeantrag war in jenem Fall zur Erhebung der Beschwerde gestellt worden - die volle Frist des § 26 Abs. 1 VwGG gewahrt. Nichts anderes kann für die Frist zur Behebung von Mängeln im Sinne des § 34 Abs. 2 VwGG gelten. Auch hier beginnt daher die Frist mit Zustellung des Bescheides über seine Bestellung an den neu bestellten Verfahrenshelfer neu zu laufen. Die über Wunsch des Verfahrenshelfers erfolgte Übermittlung von Unterlagen bewirkte keine Fristverlängerung.
Da der Beschwerdeführer die ihm offenstehende zweiwöchige Verbesserungsfrist versäumt hat, gilt dies gemäß § 34 Abs. 2 letzter Satzteil als Zurückziehung der Beschwerde. Die Verfahren - deren gemeinsame Beratung und Beschlußfassung der Verwaltungsgerichtshof auf Grund des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges beschlossen hat - waren daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
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