Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 1. September 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung von Vollstreckbarkeitsbestätigungen für näher angeführte Strafverfügungen der Bundespolizeidirektion Wien in Anwendung des § 73 Abs. 2 AVG abgewiesen.
In der Begründung wurde - soweit für die Erledigung der vorliegenden Beschwerde von Belang - im wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für den Übergang der Entscheidungspflicht auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde laut dem Antrag des Beschwerdeführers vom 22. April 1994 seien gemäß § 73 Abs. 2 AVG gegeben gewesen, da über den am 21. Oktober 1993 bei der Bundespolizeidirektion Wien eingebrachten Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist gemäß § 73 Abs. 1 AVG entschieden worden und diese Entscheidungssäumigkeit auf ein ausschließliches Verschulden der Behörde zurückzuführen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Der Beschwerdeführer behauptet unter anderem Unzuständigkeit der belangten Behörde. Er ist damit im Recht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den hg. Beschluß vom 21. Oktober 1992, Zl. 92/02/0224) hat über die Rechtmäßigkeit der Vollstreckbarkeitsbestätigung jene Stelle zu entscheiden, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist; das Verfahren und der Instanzenzug richten sich nach den für das Titelverfahren geltenden Vorschriften.
Der Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung betraf Bescheide, die im Zuge von Verwaltungsstrafverfahren ergingen (Strafverfügungen).
In solchen Verfahren ist jedoch - nach § 24 zweiter Satz VStG - § 73 AVG nicht anwendbar. Daraus folgt unter Zugrundelegung der oben dargestellten hg. Rechtsprechung, daß die belangte Behörde für die von ihr getroffene Sachentscheidung (funktionell) nicht zuständig war.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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