VwGH 92/02/0224

VwGH92/02/022421.10.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, DDr. Jakusch und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, in der Beschwerdesache des P in K, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in K, gegen den Landeshauptmann von Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach § 89a StVO 1960, den Beschluß gefaßt:

Normen

B-VG Art132;
EO §7 Abs4;
StVO 1960 §89a;
VVG §10 Abs1;
VVG §3 Abs2;
VwGG §27;
B-VG Art132;
EO §7 Abs4;
StVO 1960 §89a;
VVG §10 Abs1;
VVG §3 Abs2;
VwGG §27;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde ihm mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 29. Juli 1982 ein Kostenbeitrag für die Abschleppung seines näher bezeichneten Kraftfahrzeuges in der Höhe von S 3.232,-- vorgeschrieben. Mit Schreiben vom 17. Jänner 1990 teilte der Beschwerdeführer dem Magistrat der Stadt Wien mit, daß der Geltendmachung dieses Betrages die Vollstreckungsverjährung entgegenstehe. Mit Schreiben vom 17. Jänner 1991 ließ der Magistrat der Stadt Wien die Rechtsmeinung erkennen, daß der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung abzuweisen sei. Gegen dieses vom Beschwerdeführer als Bescheid gewertete Schreiben erhob er Berufung an den Landeshauptmann von Wien. Diese Berufung wurde am 30. Jänner 1991 zur Post gegeben; bis heute wurde darüber nicht entschieden.

Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist somit ein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Erlassung einer Sachentscheidung über sein Begehren durch die belangte Behörde. Ein solcher Rechtsanspruch ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn die belangte Behörde zur Erlassung der begehrten Sachentscheidung unzuständig ist (vgl. den hg. Beschluß vom 2. Dezember 1987, Zl. 87/13/0216).

Über die Rechtmäßigkeit der Vollstreckbarkeitsbestätigung hat jene Stelle zu entscheiden, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1986, Slg. N.F. Nr. 12.278/A). Das Verfahren und der Instanzenzug richten sich nach den für das Titelverfahren geltenden Vorschriften.

Dem gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung liegt ein Bescheid nach § 89a Abs. 7 StVO 1960 zugrunde. Über Berufungen gegen erstinstanzliche Bescheide, die in einem solchen Verfahren ergehen, hat in der Bundeshauptstadt Wien, sofern die Entfernung des Hindernisses von einer Gemeindestraße erfolgte und die Angelegenheit somit gemäß § 94d Z. 15 StVO 1960 in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fiel, gemäß § 99 Abs. 1 der Wiener Stadtverfassung der Berufungssenat zu entscheiden. In allen anderen Fällen kommt die Zuständigkeit zur Entscheidung über eine solche Berufung zufolge § 105 Abs. 3 StVO 1960 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 Z. 4 B-VG der Wiener Landesregierung zu.

Da sich, wie oben dargelegt, im Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung der Instanzenzug nach den für das zugrundeliegende Titelverfahren geltenden Vorschriften richtet, kommt somit im vorliegenden Verfahren dem Landeshauptmann von Wien unabhängig davon, ob das Kraftfahrzeug von einer Gemeindestraße oder einer anderen Straße entfernt wurde, eine Zuständigkeit zur Entscheidung über die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung gegen den "Bescheid" des Magistrats der Stadt Wien vom 17. Jänner 1991 nicht zu. Mangels entsprechender Angaben in der Beschwerde ist im übrigen die zuständige Behörde für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar. Da die belangte Behörde im vorliegenden Fall keine Pflicht zur Erlassung einer Sachentscheidung traf, mangelt es an den eingangs dargelegten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde.

Die Beschwerde war daher in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

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