VwGH 93/08/0271

VwGH93/08/027131.1.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde der R in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in L, gegen den aufgrund des Beschlusses des zuständigen Unterausschusses ausgefertigten Bescheid des Landesarbeitsamtes Oberösterreich vom 19. Oktober 1993, Zl. IVa-AlV-7022-0-B/4027 070437/Wels, betreffend Bemessung des Arbeitslosengeldes, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §21 Abs1;
AlVG 1977 §21 Abs3;
ASVG §49 Abs1;
ASVG §531;
AlVG 1977 §21 Abs1;
AlVG 1977 §21 Abs3;
ASVG §49 Abs1;
ASVG §531;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Beschwerdefall ist (zuletzt) unbestritten, daß die Arbeitslosenversicherungspflicht der letzten Beschäftigung der Beschwerdeführerin vor Eintritt der Arbeitslosigkeit am 31. Dezember 1991 geendet hat. Unbestritten ist auch, daß die Beschwerdeführerin in den letzten sechs Kalendermonaten folgende Entgeltzahlungen inklusive Sonderzahlungen erhalten hat:

01.07.1991 bis 31.07.1991 S 24.500,--

01.08.1991 bis 31.08.1991 S 18.200,--

01.09.1991 bis 30.09.1991 S 14.000,--

01.10.1991 bis 31.10.1991 S 3.625,75

01.11.1991 bis 30.11.1991 S 3.500,--

01.12.1991 bis 31.12.1991 S 7.584,--

Die Beschwerdeführerin war insgesamt vom 2. Juli 1991 bis 15. Dezember 1991 wegen Krankheit arbeitsunfähig.

Die Entgeltzahlung im Zeitraum vom 2. Juli 1991 bis 9. September 1991 resultiert aus einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wobei bis 22. Juli das volle Entgelt, im Zeitraum 23. Juli bis 9. September das halbe Entgelt fortbezahlt wurde. Vom 10. September bis 15. Dezember 1991 erfolgte keine Entgeltfortzahlung. Der Betrag von S 7.584,-- im Dezember 1991 gebührte für den Zeitraum vom 16. Dezember bis 31. Dezember 1991.

Die Beschwerdeführerin wurde ursprünglich von ihrem Dienstgeber zum 31. Oktober 1991 gekündigt. Als Ergebnis eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens wurde schließlich zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem ehemaligen Dienstgeber am 27. Mai 1992 vor dem Arbeits- und Sozialgericht ein gerichtlicher Vergleich über die Bezahlung eines Betrages von S 7.000,-- netto an Urlaubsentschädigung und restlichem Entgelt geschlossen und unter Punkt 2. dieses Vergleiches vereinbart, daß damit sämtliche wechselseitigen Ansprüche zwischen den Parteien aus dem Dienstverhältnis mit Ausnahme des Anspruches auf ein Dienstzeugnis abgegolten seien.

Der Beschwerdeführerin wurde (unter Berücksichtigung des Ruhens von Arbeitslosengeld wegen Urlaubsentschädigung vom 1. Jänner bis 8. Februar 1992) ab 9. Februar 1992 Arbeitslosengeld im Ausmaß von S 305,50 täglich angewiesen und darüber aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin ein Bescheid des Arbeitsamtes vom 1. Juli 1993 erlassen.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, daß das Arbeitsamt weder die Tatsache berücksichtige, daß das Dienstverhältnis "bereits am 31.10.1991 geendet" habe, noch daß der letzte Arbeitstag der Beschwerdeführerin der 1. Juli 1991 gewesen sei und sie "in letzter Zeit" keine Überstunden habe leisten können und dadurch Mindereinkünfte erzielt habe. Da ihr "reguläres Einkommen zumindest S 21.000,-- brutto monatlich" betragen habe, sei das Arbeitslosengeld zu niedrig berechnet. Sie stellte den Antrag, ihr ab 9. Februar 1992 ein Arbeitslosengeld von zumindest S 336,30 täglich zu gewähren. Dieses Berufungsvorbringen ergänzte die Beschwerdeführerin in einer weiteren Stellungnahme an die belangte Behörde wie folgt:

"Mein Arbeitslosengeld errechnet sich meines Erachtens aus den Einkünften gemäß der Arbeitsbescheinigung vom 21.8.1992 wie folgt:

Juli: 1. - 22.7. S 24.500,--: 22 x 30 = S 32.500,--

August: = S 18.200,--

September: 1. - 9.9. S 14.000,--: 9 x 30 = S 32.500,--

Oktober: --- = S ---

November: --- = S ---

Dezember: 16. - 31.12. S 7.584,--: 16 x 30 = S 14.220,--

S 97.420,-- : 4

= S 24.355,--

Lohnkosten,

sodaß sich ein tägliches Arbeitslosengeld von mindestens S 332,80 ergibt. Damit wird der Absicht des Gesetzgebers in § 21 Abs. 1 letzter Satz: ("Monatsentgelt") Rechnung getragen.

Ich modifiziere meinen Berufungsantrag weiters dahingehend, daß mir ein tägliches Arbeitslosengeld von S 332,80 gebührt."

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen und ausgesprochen, daß ihr das Arbeitslosengeld ab 9. Februar 1992 gemäß § 21 Abs. 1 und 3 AlVG im Ausmaß von S 305,50 täglich nach der Lohnklasse 76 gebühre.

Nach einer Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der anzuwendenden Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde begründend aus, daß die Versicherungspflicht der Beschwerdeführerin mit 31. Dezember 1991 geendet habe, da die Beschwerdeführerin bis dahin Kündigungsentschädigung erhalten habe. Bei der Festsetzung des Bemessungszeitraumes seien Wochen- bzw. Monatsreste außer Betracht zu lassen. Der Bemessungszeitraum umfasse die letzten sechs Kalendermonate, somit den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 1991. Soweit nach der Arbeitsbescheinigung für Zeiträume im Bemessungszeitraum Ansprüche auf halbe Entgeltfortzahlung ausgewiesen sei, seien diese Entgeltbestandteile bei der Lohnklassenbemessung nicht zu berücksichtigen, "sondern herauszuschlüsseln". Dies derart, daß die Versicherungstage, an denen das halbe Entgelt bezogen worden sei, auch nur als "halbe Versicherungstage" gezählt würden, um zum Tageswert des Entgeltes zu gelangen. Im Bemessungszeitraum liege nur vom 1. Juli bis 22. Juli und vom 16. Dezember bis 31. Dezember 1991 eine volle Entlohnung vor, da das Krankengeld vom 5. Juli bis 22. Juli zur Gänze geruht habe und mit 16. Dezember 1991 keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorgelegen sei. Vom 23. Juli 1991 bis 9. September 1991 habe die Beschwerdeführerin "eine halbe Entlohnung" durch ihren Dienstgeber erhalten. Ab 10. September 1991 bis 15. Dezember 1991 habe sie Krankengeld im Ausmaß von S 561,60 täglich bezogen. Als Formel bei halber Entgeltfortzahlung ergebe sich, um zum Tageswert des Entgeltes zu gelangen, Entgelt mal 2 dividiert durch die Anzahl der vollen Versicherungstage mal 2 + Anzahl der halben Versicherungstage. Das Ergebnis werde mit den vollen Versicherungstagen multipliziert. Der einzige Monat, in dem volles Entgelt und eine halbe Entgeltfortzahlung vorliege, sei der Juli 1991. Der Tageswert des Entgeltes sei daher entsprechend dieser Formel zu berechnen. Die übrigen im Bemessungszeitraum liegenden Monate mit halber Entgeltfortzahlung bzw. mit Anspruch auf Krankengeld seien für die Bemessung außer Betracht zu lassen. Das im Juli 1991 vom Dienstgeber erhaltene Entgelt von S 24.500,-- sei - nach der genannten und im einzelnen im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Formel - umzurechnen, woraus sich "ein Entgelt von S 20.339,66" (gemeint: Summe der Entgelte für den Zeitraum vom 1.1. bis 22. Juli 1991) ergebe. Diesem Betrag sei noch das Entgelt für den Zeitraum vom 16. bis 31. Dezember 1991 von S 7.584,-- hinzuzurechnen, sodaß sich eine Lohnsumme von S 27.923,66 ergebe. Lägen im Bemessungszeitraum "Unterberechnungen" vor, so sei die Summe der Entgelte durch die Zahl der Entgelttage (Versicherungstage) zu teilen und mit 30 zu multiplizieren. Das Ergebnis stelle das für die Festsetzung der Lohnklasse maßgebliche Monatsentgelt dar.

Daraus ergebe sich folgende Berechnung:

"S 27.923,66: 38 (= Zahl der Entgelttage vom 1.7.1991 bis 22.7.1991 - 22 Tage - und vom 16.12.1991 bis 31.12.1991 - 16 Tage) x 30 = S 22.044,99."

Die Bemessungsgrundlage von S 22.045,-- ergebe einen Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Höhe von S 305,50 täglich nach der Lohnklasse 76, welches der Beschwerdeführerin durch das Arbeitsamt zuerkannt worden sei. Die Berufung sei daher abzuweisen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige

Abweisung der Beschwerde beantragt:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 21 Abs. 1 AlVG in der im Beschwerdefall anzuwendenden

Fassung lautet:

"Der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes wird nach Lohnklassen bemessen. Für die Festsetzung der Lohnklasse ist das Entgelt im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) der letzten 26 Kalenderwochen (182 Kalendertage) bzw. bei monatlicher Auszahlung das Entgelt der letzten 6 Kalendermonate vor dem ersten Tag der zuletzt eingetretenen Arbeitslosigkeit bzw. vor dem Ende der Versicherungspflicht maßgebend. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind anteilsmäßig zu berücksichtigen. Zeiten, in denen der Arbeitslose infolge Kurzarbeit oder Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt bezogen hat, sowie Zeiten einer Lehrlingsentschädigung, wenn das Lehrverhältnis während eines Berechnungszeitraumes geendet hat und es für den Arbeitslosen günstiger ist, bleiben bei der Berechnung des für die Festsetzung der Lohnklasse maßgebenden Entgeltes außer Betracht. In diesem Fall ist das Entgelt durch die Zahl der Versicherungstage zu teilen und mit 30 zu multiplizieren. Dies stellt das Monatsentgelt dar."

Gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG sind für den Fall der Arbeitslosigkeit Dienstnehmer versichert (arbeitslosenversichert), die bei einen oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, soweit sie in der Krankenversicherung aufgrund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind. Gemäß § 1 Abs. 6 leg. cit. endet die Arbeitslosenversicherungspflicht erst mit Ablauf des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt, wenn aufgrund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses Kündigungsentschädigung zusteht.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund bestreitet die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht mehr, daß ihr arbeitslosenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis - unter Berücksichtigung ihres Anspruches auf Kündigungsentschädigung - am 31. Dezember 1991 geendet hat. Der gemäß § 21 Abs. 1 AlVG maßgebende Bemessungszeitraum für das Arbeitslosengeld reicht daher vom 1. Juli bis 31. Dezember 1991. Die Beschwerdeführerin zieht auch nicht in Zweifel, daß in diesem Zeitraum nur zwischen dem 1. Juli und dem 22. Juli 1991 und vom 16. bis 31. Dezember 1991 (in der Beschwerde mitunter fälschlich "1993" bzw. "1992") Zeiten des Entgeltbezuges liegen, während derer die Beschwerdeführerin keine Geldleistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung bezogen hat.

Die Beschwerdeführerin erhebt gegen die Berechnung des Arbeitslosengeldes, wie sie im angefochtenen Bescheid dargelegt ist, im wesentlichen zwei Einwände:

Zum einen habe sich die belangte Behörde mit dem Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin, daß "Mindereinkünfte" vorlägen, da die Beschwerdeführerin in letzter Zeit keine Überstunden habe leisten können und der letzte Arbeitstag bereits der 1. Juli 1991 gewesen sei, nicht auseinandergesetzt. Die belangte Behörde hätte nicht nur auf das tatsächlich bezogene Entgelt während des Zeitraumes vom

1. bis 31. Dezember 1991 Bedacht nehmen müssen, sondern auf jenes Entgelt, auf das die Beschwerdeführerin aus dem Arbeitsverhältnis Anspruch gehabt hätte, und daher überprüfen müssen, "warum gegenüber dem festgestellten Entgelt im Juni 1991" (nach der Aktenlage S 27.429,50) "in der Folgezeit Entgeltkürzungen vorliegen und ob diese rechtens sind". In den Zeiträumen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wäre nämlich auf das sogenannte Ausfallsprinzip Bedacht zu nehmen.

Zum zweiten macht die Beschwerdeführerin geltend, die belangte Behörde hätte für Juli 1991 nicht nur den Betrag von S 20.339,66 in Ansatz bringen dürfen, sondern diesen Betrag auf den vollen Monat umrechnen und einen Betrag von S 27.735,90 für 30 Versicherungstage berücksichtigen müssen.

Beide Argumente verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg:

Das Argument, die belangte Behörde hätte nicht das tatsächlich bezogene, sondern jenes Entgelt ihrer Berechnung zugrunde legen müssen, auf das die Beschwerdeführerin Anspruch gehabt hätte, geht deshalb ins Leere, weil die Beschwerdeführerin im gerichtlichen Vergleich vom 27. Mai 1992 mit dem ehemaligen Dienstgeber ausdrücklich vereinbart hat, daß mit der Verpflichtung zur Zahlung von S 7.000,-- netto für restliche Urlaubsentschädigung und restliches Entgelt sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis mit Ausnahme des Anspruches auf ein Dienstzeugnis zwischen den Parteien abgegolten sind. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 8. Oktober 1991, Zl. 90/08/0094, ausgeführt und näher begründet hat, ist ein arbeitsrechtlicher Vergleich für die Frage, ob und welche (im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG zum beitragspflichtigen Entgelt zählenden) Ansprüche einem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis über das tatsächlich erhaltene Entgelt hinaus zustehen, grundsätzlich auch sozialversicherungsrechtlich wirksam, solange nicht aufgrund bestimmter Tatsachen die Absicht zur Umgehung von Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts - und deshalb die Unwirksamkeit eines solchen Vergleichs gemäß § 531 ASVG - angenommen werden muß, wofür im Beschwerdefall keine Anhaltspunkte bestehen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin im Bemessungszeitraum für das Arbeitslosengeld Anspruch auf Entgeltfortzahlung im höheren Ausmaß gehabt hätte, als sie tatsächlich erhalten hat, wäre ein solcher Anspruch mit dem Vergleich vom 27. Mai 1992 daher erloschen. Die belangte Behörde ist deshalb auf das diesbezügliche Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin mit Recht nicht mehr eingegangen. Daß die Arbeitsbescheinigung, welche der Dienstgeber aufgrund dieses gerichtlichen Vergleiches ausgestellt hat (und die der Berechnung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegt) korrekt ist, wurde im übrigen seitens der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich (die die Beschwerdeführerin im gerichtlichen Verfahren rechtsfreundlich vertreten hat) mit Schreiben vom 14. Dezember 1992 gegenüber dem Arbeitsamt ausdrücklich bestätigt.

Mit dem zweiten Argument bekämpft die Beschwerdeführerin die Auslegung des § 21 Abs. 1 letzter Satz AlVG durch die belangte Behörde: Während die belangte Behörde die im Bemessungszeitraum für die Bemessung des Arbeitslosengeldes gemäß § 21 Abs. 1 AlVG tatsächlich heranzuziehenden (untermonatigen) Arbeitsentgelte addiert, durch die Zahl der Versicherungstage, welche diese Arbeitsentgelte repräsentieren, geteilt und sodann auf ein fiktives (durchschnittliches) Monatsentgelt für 30 Tage umgerechnet hat, meint die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde hätte schon das Teilentgelt für den Monat Juli (S 20.339,66 für 22 Tage) auf ein volles Monatsentgelt von S 27.735,90 umrechnen und diesen Betrag (für 30 Versicherungstage) der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde legen müssen. Die Beschwerdeführerin will damit die Bestimmung des § 21 Abs. 1 letzter Satz AlVG so verstanden wissen, daß immer dann, wenn in einem Kalendermonat Zeiten liegen, die gemäß § 21 Abs. 1 dritter Satz AlVG bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes nicht zu berücksichtigen sind, das Restentgelt dieses Monates auf ein (jeweiliges) Monatsentgelt hochzurechnen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag diese Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zu teilen: Gemäß § 21 Abs. 1 dritter Satz AlVG bleiben nämlich "Zeiten", in denen der Arbeitslose wegen der in dieser Bestimmung genannten Tatbestände nicht das volle oder kein Entgelt bezogen hat, bei der Berechnung des für die Festsetzung der Lohnklasse maßgeblichen Entgelts "außer Betracht". Es ist also nicht angeordnet, daß anstelle der gekürzten oder fehlenden Entgelte das regelmäßige Entgelt tritt, sondern es ist der jeweilige ZEITRAUM außer Betracht zu lassen. Dies bedeutet, daß zwar in Monaten, in denen Zeiträume im Sinne des § 21 Abs. 1 dritter Satz AlVG liegen, diese Zeiträume aus dem in diesem Monat geleisteten Gesamtengelt herauszurechnen sind (wie dies die belangte Behörde zutreffend und rechnerisch richtig unternommen hat), nicht aber, daß der jeweilige (verbleibende) Restmonat auf den vollen Monat (einer fiktiven Entgeltzahlung) zu ergänzen ist. Dies wäre im übrigen in Monaten, in denen nur Teilentgelte bezogen wurden, gar nicht möglich. § 21 Abs. 1 letzter Satz AlVG bezieht sich vielmehr auf alle Fälle des § 21 Abs. 1 dritter Satz AlVG und sieht lediglich vor, daß das Entgelt (d.h. die Summe des Entgelts im Bemessungszeitraum, welche in Fällen des § 21 Abs. 1 dritter Satz AlVG nicht nur aus vollen Monatsentgelten besteht) durch die Zahl der Versicherungstage (und nicht durch die Zahl der Monate) zu teilen und durch die Multiplikation mit 30 auf ein (fiktives, durchschnittliches) Monatsentgelt umzurechnen ist. Auch insoweit hat die belangte Behörde daher das Arbeitslosengeld der Beschwerdeführerin richtig berechnet.

Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, daß zwar das für 16. bis 31. Dezember 1991 aufscheinende Entgelt (nach der Aktenlage handelt es sich um Kündigungsentschädigung) täglich niedriger ist, als das (frühere) laufende Entgelt der Beschwerdeführerin. Nach der Aktenlage (wie sie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde insoweit auch nicht bestreitet) liegt aber in diesem Zeitraum ein in § 21 Abs. 1 dritter Satz AlVG genannter Tatbestand (Teilentgelt infolge Kurzarbeit oder Erkrankung) nicht vor, weshalb die belangte Behörde zu Recht das für diesen Zeitraum des Monats Dezember bezogene Entgelt von S 7.584,-- der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrundegelegt hat.

Die Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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