VwGH 92/13/0298

VwGH92/13/029820.6.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 20. Oktober 1992, Zl. GA 5 - 1609/1/92, betreffend Jahresausgleich 1990, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs3;
BAO §115 Abs2;
EStG §16 Abs1;
EStG §4 Abs4;
AVG §45 Abs3;
BAO §115 Abs2;
EStG §16 Abs1;
EStG §4 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung des Jahresausgleiches für 1990 und machte ua Werbungskosten für neun Fahrten von Floridsdorf nach Linz und zurück geltend. Hinsichtlich dreier Fahrten (vom 24. Oktober, 20. November und 18. Dezember 1990) anerkannte die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Werbungskosten. Für jede dieser Fahrten hatte der Beschwerdeführer Kilometergeld in Höhe von 1.600 S (400 km x 4 S) abzüglich der Ersatzzahlung aus der Betriebsratskasse von 644 S (Bahnfahrt erster Klasse) geltend gemacht. Die belangte Behörde führt zur Begründung aus, der Beschwerdeführer habe im Berufungsverfahren zu erkennen gegeben, daß er diese Reisen hauptsächlich in seiner Eigenschaft als Betriebsrat unternommen habe. Er habe nämlich vorgebracht, daß die Reisen jenem Konto (hier:

Betriebsratskasse an Stelle der Anlastung an den Arbeitgeber wie bei den übrigen Reisen) verrechnet würden, welches den überwiegenden Zusammenhang zur Reise aufweise.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Feststellung des belangte Behörde, er habe die Reisen vom 24. Oktober, 20. November und 18. Dezember 1990 hauptsächlich in seiner Funktion als Betriebsrat unternommen. Aus dem Umstand, ob der Arbeitgeber oder die Betriebsratskasse Ersatz für die Reisekosten leiste, könne nicht gefolgert werden, ob die Reise durch die Angestelltentätigkeit oder durch die Betriebsratstätigkeit veranlaßt sei. Tatsächlich seien die Reisen nicht ausschließlich für Betriebsratszwecke unternommen worden. Die belangte Behörde hätte dem Beschwerdeführer hiezu Gehör einräumen müssen.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Abgesehen davon, daß er im Verwaltungsverfahren zu diesen drei Reisen Reisekostenabrechnungen vorgelegt hat, die als Reisegrund "Zentralbetriebsratssitzung", "Betriebsratssitzung Betriebspensionskasse" und "Vorsprache bei den Dienststellen

... AngstBR Linz" anführen, konnte die belangte Behörde im

Rahmen ihrer Beweiswürdigung vom Vorbringen im Vorlageantrag ausgehen. Nach diesem würden die Reisen jenem Konto angelastet, "welches überwiegend für diese Tätigkeit verantwortlich zeichnet". In der Folge hat der Beschwerdeführer zudem der Behörde anläßlich einer Vorsprache mitgeteilt, daß die Zahlungen für die drei nunmehr strittigen Reisen aus der Betriebsratskasse gekommen seien. Zum eigenen Vorbringen der Partei braucht Parteiengehör nicht gewährt zu werden.

Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde weiters vor, daß er die Betriebsratstätigkeit neben der Angestelltentätigkeit ausübe, daß er auf den Reisen nach Linz beide Tätigkeiten entfalte und daß eine genaue Abgrenzung des für die verschiedenen Tätigkeiten aufgewendeten Zeiteinsatzes nicht möglich sei. Auch wenn nur ein kleiner Teil der Reise für die Tätigkeit im Auftrag des Dienstgebers verwendet worden sei, sei zu berücksichtigen, daß durch die dabei ausgeübte Betriebsratstätigkeit nicht zusätzlich Reisekosten auflaufen würden. Selbst wenn der Beschwerdeführer aber nur zum Zwecke der Entfaltung der Betriebsratstätigkeit nach Linz fahren würde, würde die Reise zu Werbungskosten führen.

Aufwendungen aus der Tätigkeit als Betriebsrat dienen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hg. Erkenntnis vom 16. September 1986, 86/14/0114) nicht der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus dem Dienstverhältnis. Die Betriebsratstätigkeit stellt eine von der Tätigkeit als Dienstnehmer zu unterscheidende Tätigkeit dar, was allerdings nicht ausschließt, daß sie - dies wird im gegenständlichen Fall nicht behauptet - eine eigenständige Einkunftsquelle darstellen könnte.

Durch die Betriebsratstätigkeit veranlaßte Reisekosten führen somit nicht zu Werbungskosten im Rahmen der im Jahresausgleich zu erfassenden Einkünfte aus dem Dienstverhältnis. Ob die (untergeordnete) Mitveranlassung von Reisekosten durch das Dienstverhältnis zu Werbungskosten führt, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil nach den Beschwerdeausführungen der auf das Dienstverhältnis entfallende Anteil nicht angegeben werden kann. Mangels Trennbarkeit kommt es jedenfalls auf den überwiegenden Zusammenhang an (vgl. hg. Erkenntnisse vom 14. Juni 1989, 88/13/0156, und vom 20.11.1990, 90/14/0180). Mit dem Vorbringen, der Aufwand wäre auch entstanden, wenn die Betriebsratstätigkeit - mit dieser besteht im gegenständlichen Fall der Hauptzusammenhang - nicht entfaltet worden wäre, spricht der Beschwerdeführer eine fiktive Sachverhaltsgestaltung an, die nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist.

Der Beschwerdeführer wird durch den angefochtenen Bescheid somit nicht in seinen Rechten verletzt. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl 416/1994.

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