Normen
AVG §45 Abs3;
BauRallg;
NatSchG Tir 1975 §38 Abs8;
NatSchG Tir 1975 §38;
ROG Tir 1984 §13;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §45 Abs3;
BauRallg;
NatSchG Tir 1975 §38 Abs8;
NatSchG Tir 1975 §38;
ROG Tir 1984 §13;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Dezember 1989 war der Antrag des J.H., für eine Aufschüttung in der Höhe von ca. 1 m auf einer Fläche von
17.741 m2 auf dem Grundstück Nr. 353/11 KG L. die naturschutzrechtliche Bewilligung zu erteilen, gemäß § 24 Abs. 1, 3 in Verbindung mit den §§ 20 Abs. 5, 21 Abs. 7 des Tiroler Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 15/1975 (NSchG), abgewiesen worden.
Diesem Bescheid war die Auffassung zugrunde gelegen, daß eine Aufschüttung auf dem erwähnten, zu den sogenannten "Söller Wiesen" gehörenden Grundstück im Hinblick auf das Vorkommen von nach der Tiroler Naturschutzverordnung, LGBl. Nr. 29/1975 (NSchVO), geschützten Pflanzen und Tieren einer Bewilligung im Sinne der §§ 20 Abs. 5, 21 Abs. 7 NSchG bedürfe. Bei der nach § 24 Abs. 1 NSchG vorgenommenen Interessenabwägung gelangte die Behörde zur Auffassung, die Aufschüttung würde eine irreversible wesentliche Beeinträchtigung des Schutzes von Tier- und Pflanzenarten im Sinne des vierten Abschnittes des NSchG darstellen. Anderweitige, insbesondere regionalwirtschaftliche öffentliche Interessen, die das öffentliche Interesse an der Vermeidung einer Beeinträchtigung von geschützten Tieren und Pflanzen übersteigen würden, bestünden nicht.
Im Jahr 1989 war das erwähnte Grundstück vom Zweit- und Drittbeschwerdeführer erworben und der Erstbeschwerdeführerin zur Nutzung für betriebliche Zwecke überlassen worden.
Am 5. April 1990 wurde durch ein Organ der Naturschutzbehörde festgestellt, daß auf dem Grundstück auf einer Fläche von ca. 16.200 m2 die Humusschichte in einer Stärke von ca. 20 cm abgetragen und mit der Aufschüttung von Bauschutt mit einer Höhe von ca. 1 m begonnen worden war.
Nach einer Befundaufnahme durch einen Amtssachverständigen und Aufnahme einer Niederschrift mit dem Zweitbeschwerdeführer sowie dem Beschwerdeführervertreter, der sich auf vom Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin sowie vom Zweit- und Drittbeschwerdeführer erteilte Vollmachten berief, wobei nach dem Inhalt der Niederschrift Abschriften des oben erwähnten Bescheides und der im Verfahren eingeholten Gutachten ausgefolgt und die Erteilung eines Wiederherstellungsauftrages angekündigt worden war, erteilte die BH den Beschwerdeführern gemäß § 38 Abs. 8 NSchG den Auftrag, durch im Bescheid im einzelnen angeführte Maßnahmen und nach Maßgabe eines beigefügten Lageplanes den durch strafbare Handlung (Entfernung des Humus im Ausmaß von ca. 16.200 m2 und Aufschüttung im Ausmaß von ca. 50 m2 ohne Bewilligung) veränderten früheren Zustand (Feuchtwiese mit geschützten Pflanzen- und Vogelarten) soweit wie möglich wiederherzustellen.
Die Beschwerdeführer erhoben Berufung. Sie brachten unter anderem vor, erst bei ihrer Vorsprache bei der Behörde hätten sie in Erfahrung gebracht, daß für die Abtragung und Aufschüttung eine Ausnahmebewilligung erforderlich und ein entsprechender Antrag des Voreigentümers in beiden Instanzen abgewiesen worden sei. Zweit- und Drittbeschwerdeführer hätten das Grundstück im Vertrauen auf eine rechtskräftige Widmung als Industrie- und Gewerbegebiet gekauft. Das Parteiengehör sei nicht ausreichend gewährt worden, weil nach der Vorsprache am 9. April 1990 bereits am folgenden Tag der Wiederherstellungsauftrag erlassen worden sei. Das Verfahren sei mangelhaft, weil sich der Bescheid auf die Ergebnisse des im Bewilligungsverfahren geführten Ermittlungsverfahrens berufe. Diese seien jedoch nicht mehr maßgeblich, weil sich die Sachlage seither durch Veränderungen des Grundwasserhaushaltes und einen Flächenbrand, bei dem die Flora und Fauna des Grundstückes total zerstört worden sei, geändert habe. Im übrigen sei für die vorgenommene bzw. weiterhin beabsichtigte Abtragung und Aufschüttung keine naturschutzbehördliche Bewilligung erforderlich, weil die aus dem Jahr 1984 stammenden Vorschriften der Raumordnung als jüngeres Gesetz dem NSchG vorgingen. Die Aufschüttung sei daher im Hinblick auf die Widmung des Grundstückes als Industrie- und Gewerbegebiet gestattet. Das Grundstück liege nicht in einem Naturschutzgebiet; eine entsprechende Verordnung sei zwar im Entwurf vorgelegen, aber letztlich nicht erlassen worden.
Die belangte Behörde führte ein Ermittlungsverfahren, insbesondere durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, durch. Der Sachverständige legte unter Hinweis auf bereits früher aufgenommene und dargelegte Befunde dar, er habe am 16. Mai 1990 neuerlich an Ort und Stelle Befund aufgenommen. Er habe festgestellt, daß von der Fläche die jeweils obersten 30 cm des Humusmaterials abgezogen und an den Grenzen in Riegeln abgelagert worden seien. Die Flächen lägen nunmehr in Brachzustand vor. Höherwüchsige Pflanzengesellschaften hätten sich bisher nicht angesiedelt. In näherer Umgebung sei standortgerechtes Samen- und Pflanzenmaterial vorhanden. Insbesondere sei mit einer Wiederbesiedlung aus der nordwärts gelegenen teilweise verschilften Fläche zu rechnen. Für die Regeneration der Fläche bestünden somit gute Aussichten, sofern das abgezogene Humusmaterial wieder auf die Fläche aufgebracht werde. Begrünungs-, Düngungs- und Drainagierungsmaßnahmen müßten unterbleiben. Durch den Oberflächenbrand, der am 17. März 1990 auf der Fläche stattgefunden habe, seien zwar die an der Oberfläche vorhandenen Arthropoden in Mitleidenschaft gezogen worden; die Bodenfauna habe jedoch zum Großteil überlebt. Die Flora sei mit Schutzmechanismen ausgestattet, die sie in die Lage versetze, derartige Feuer zu überwinden. Längerfristig nachteilige Auswirkungen für die Flora seien somit nicht ersichtlich; eine Regeneration der Fauna aus den umliegenden Flächen sei leicht möglich.
Nach Vorhalt der Ermittlungsergebnisse am 22. Mai 1990 erstatteten die Beschwerdeführer am 30. Mai 1990 eine Stellungnahme, in der sie unter anderem die Auffassung vertraten, das Gutachten beziehe sich nicht auf den derzeitigen Zustand der Fläche.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet ab.
Nach Darlegung des Verfahrensganges vertrat die belangte Behörde im wesentlichen die Auffassung, durch die vorgenommene Abtragung und Aufschüttung hätten die Beschwerdeführer gegen Verbote, die in der Tiroler Naturschutzverordnung festgelegt seien, verstoßen. Die aufgetragenen Maßnahmen seien notwendig und geeignet, den früheren Zustand wiederherzustellen. Der am 17. März 1990 stattgefundene Brand habe nicht die von den Beschwerdeführern angenommene Folge einer Zerstörung von Flora und Fauna gehabt.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der zunächst mit der Beschwerde verbundene Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde von den Beschwerdeführern mit dem Hinweis zurückgezogen, daß der frühere Zustand durch ein von der belangten Behörde beauftragtes Unternehmen hergestellt worden sei.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 38 Abs. 8 des im Beschwerdefall noch anzuwendenden Tiroler Naturschutzgesetzes idF LGBl. Nr. 15/1975 (NSchG), sind Personen, die eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung begangen haben, von der Behörde, die zur Durchführung des Strafverfahrens in erster Instanz zuständig ist, unabhängig von einer Bestrafung zu verhalten, auf ihre Kosten den früheren durch die strafbare Handlung geänderten Zustand soweit wie möglich wiederherzustellen.
Die Beschwerde vertritt nach dem Zitat des § 38 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 19 Abs. 2 erster Satz NSchG die Auffassung, es hätte kein Wiederherstellungsauftrag nach § 38 Abs. 8 NSchG erteilt werden dürfen, weil eine Verordnung im Sinne des § 19 leg. cit., mit der das fragliche Gebiet zum Naturschutzgebiet erklärt worden wäre, zwar im Entwurf vorgelegen, aber niemals erlassen worden sei.
§ 38 Abs. 8 NSchG knüpft umfassend an "eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung" und damit an den Katalog der in § 38 Abs. 1 bis 3 leg. cit. normierten Tatbestände an. Es ist somit die Vorgangsweise der Beschwerde, einen der dort angeführten Tatbestände, den die belangte Behörde gar nicht herangezogen hat, herauszugreifen und den festgestellten Sachverhalt auf das Vorliegen der Merkmale dieses Tatbestandes zu untersuchen, nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuzeigen. Mit dem von der belangten Behörde dem Sinn nach ihrem Bescheid zugrunde gelegten Tatbestand des § 38 Abs. 3 lit. a NSchG in Verbindung mit den in den §§ 1 bis 4 der auf Grund der §§ 20 und 21 NSchG erlassenen Tiroler Naturschutzverordnung, LGBl. Nr. 29/1975, normierten Verboten setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.
Sie vertritt ferner die Auffassung, der jeweilige Eigentümer könne mit dem Grundstück ohne naturschutzrechtliche Bewilligung "nach Belieben so verfahren, wie es unter Bedachtnahme auf Raumordnungsgesetze und Bauordnung erlaubt" sei. Eine nähere Begründung dieses Standpunktes wird in der Beschwerde nicht vorgetragen. Es genügt daher der Hinweis, daß keine gesetzliche Regelung besteht, wonach aus einer Widmung einer Grundfläche als Industrie- und Gewerbegebiet folgte, daß im Naturschutzgesetz normierte Verbotstatbestände nicht zum Tragen kämen.
Die Beschwerde macht weiters geltend, der "ursprüngliche Zustand", dessen Wiederherstellung aufgetragen werde, gleiche jenem einer abgebrannten und verwüsteten Grasfläche. Die Beschwerdeführer seien weder in der Lage noch sei es erstrebenswert, eine abgebrannte Grasnarbe wiederherzustellen.
Diese Darlegungen unterstellen, daß den Beschwerdeführern mit dem angefochtenen Bescheid die "Wiederherstellung einer abgebrannten Grasfläche" aufgetragen würde; dies trifft jedoch nicht zu. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden den Beschwerdeführern - in Form der Übernahme des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides durch dessen Bestätigung - konkrete Maßnahmen aufgetragen, die nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens geeignet sind, den früheren, durch die Abtragungs- und Aufschüttungsarbeiten veränderten Zustand soweit wie möglich wiederherzustellen (Abdeckung der planierten Fläche mit dem abgehobenen Erdmaterial, Wiederaufbringung der abgehobenen Rasenziegel, Entfernung des aufgeschütteten Materials). An keiner Stelle ist dem Bescheid zu entnehmen, daß den Beschwerdeführern aufgetragen worden wäre - oder die ihnen aufgetragenen Maßnahmen darauf abzielten - "eine abgebrannte Grasfläche wiederherzustellen". Den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens war der nach dem Brand, aber vor den Abtragungs- und Aufschüttungsmaßnahmen bestehende "frühere Zustand" so beschaffen, daß die natürlichen Voraussetzungen einer Wiederbesiedelung der Fläche mit den geschützten Tier- und Pflanzenarten vorhanden waren. Bei dieser Sachlage entspricht es dem Gesetz, die Wiederherstellung dieses Zustandes, soweit wie möglich, aufzutragen; denn die nach dem Zweck des Gesetzes maßgebende Eigenschaft eines Gebietes als Lebensraum geschützter Tiere und Pflanzen geht durch Ereignisse, die - wie hier - keine nachhaltige Veränderung der dafür wesentlichen natürlichen Gegebenheiten nach sich ziehen, nicht verloren. Daß die vorgeschriebenen Maßnahmen für die Wiederherstellung des früheren Zustandes im dargelegten Sinn nicht geeignet oder entbehrlich wären, behauptet auch die Beschwerde nicht.
Mit der Wiederholung der bereits in der Berufung vorgetragenen Behauptung, die Ergebnisse der im seinerzeitigen Bewilligungsverfahren geführten Ermittlungen seien wegen einer Änderung der Sachlage, die in zwischenzeitig erfolgter Austrocknung bzw. dem mehrfach erwähnten Flächenbrand bestünden, nicht aussagekräftig, zeigt die Beschwerde ebenfalls keine Rechtswidrigkeit auf. Sie übergeht damit, daß die belangte Behörde sich im Ermittlungsverfahren mit diesem Fragenkomplex auseinandergesetzt und ihrem Bescheid die nach dem Gesagten nicht rechtswidrige Auffassung zugrunde gelegt hat, der nach dem Gesagten maßgebliche frühere Zustand sei nach wie vor durch das Vorkommen geschützter Tiere und Pflanzen gekennzeichnet.
Die Beschwerde macht weiters geltend, der angefochtene Bescheid hätte auf der Grundlage seiner Annahme, daß die strittigen "Veränderungen" von der Erstbeschwerdeführerin vorgenommen worden seien, nur dieser gegenüber erlassen werden dürfen. Es läge somit ein Verfahrensmangel darin, daß die belangte Behörde keine Ermittlungen in Richtung der Grundlage eines Wiederherstellungsauftrages gegenüber dem Zweit- und dem Drittbeschwerdeführer geführt habe.
Solche Ermittlungen durch die Berufungsbehörde waren im Beschwerdefall nicht geboten. Schon die Behörde erster Instanz hatte die Wiederherstellungsverpflichtung sämtlichen Beschwerdeführern auferlegt, wobei nach der Aktenlage die Erstbeschwerdeführerin die in Rede stehenden Arbeiten auf dem im Eigentum des Zweit- und des Drittbeschwerdeführers stehenden Grundstück veranlaßt hatte. Im Berufungsverfahren hatte keiner der Beschwerdeführer den Einwand erhoben, das im Sinne des § 38 Abs. 8 NSchG zur Erlassung des Wiederherstellungsauftrages Anlaß gebende Verhalten sei nicht ihm zuzurechnen. Bei dieser Sachlage waren Ermittlungen der belangten Behörde im Zusammenhang mit der Frage der Passivlegitimation für die Wiederherstellungsverpflichtung nicht geboten.
Als Verfahrensmangel macht die Beschwerde schließlich geltend, die von der belangten Behörde eingeräumte Frist von einer Woche zur Stellungnahme zum Ermittlungsergebnis sei unzureichend gewesen. Die Beschwerdeführer hätten mit Schriftsatz vom 29. Mai 1990 die Einräumung einer weiteren Frist von zehn Tagen zur Vorlage eines Sachverständigengutachtens beantragt. Diese Frist sei nicht eingeräumt worden.
Auch diese Darlegungen zeigen keinen relevanten Verfahrensmangel auf. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Aufforderung zur Stellungnahme den Beschwerdeführern am 22. Mai 1990 zuging und der angefochtene Bescheid am 8. Juni 1990, also nach Ablauf von 16 Tagen, erlassen wurde. Die den Beschwerdeführern damit tatsächlich zur Verfügung stehende Frist ist nicht von vornherein als unzureichend anzusehen. Im übrigen haben es die Beschwerdeführer unterlassen, im Zusammenhang mit ihrem Antrag, die Äußerungsfrist zwecks Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu verlängern, ein relevantes Beweisthema zu nennen; soweit in ihrer Stellungnahme die "Meinung" vertreten wird, Befund und Gutachten bezögen sich nicht auf den derzeitigen durch Brandeinwirkung geschaffenen Zustand des Grundstückes, bot dies nach der Aktenlage keine Veranlassung zu weiteren Erhebungen. Auch in der Beschwerde wird nicht dargelegt, daß die belangte Behörde auf der Grundlage bestimmter Beweismittel bestimmte, vom festgestellten Sachverhalt abweichende Tatsachenfeststellungen hätte treffen können, die zu einer anderen Beurteilung geführt hätten. Ebensowenig ist der Beschwerde zu entnehmen, daß die Beschwerdeführer wenigstens nach Kenntnisnahme vom Ermittlungsergebnis entsprechende Bemühungen zur Beschaffung weiterer Beweismittel unternommen hätten.
Die geltend gemachte Rechtswidrigkeit liegt somit nicht vor; die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994.
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