VwGH 94/19/0285

VwGH94/19/028519.5.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Beschwerdesache des

1.) R, der 2.) J, des 3.) K und des 4.) N, alle vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres vom 3. Juni 1992, Zlen.

  1. 1) 569.746/3-III/16/92 (betreffend Erstbeschwerdeführer),
  2. 2) 569.743/2-III/16/92 (betreffend Zweitbeschwerdeführerin),
  3. 3) 569.746/4-III/16/92 (betreffend Drittbeschwerdeführer) und
  4. 4) 569.745/2-III/16/92 (betreffend Viertbeschwerdeführer), betreffend vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1991, den Beschluß gefaßt:

Normen

AsylG 1968 §5 Abs1;
AsylG 1991 §7 Abs3;
B-VG Art144 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AsylG 1968 §5 Abs1;
AsylG 1991 §7 Abs3;
B-VG Art144 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Die gemäß § 73 Abs. 2 AVG zuständig gewordene Behörde wies mit den angefochtenen Bescheiden die Berufungen der Beschwerdeführer gegen die Bescheide der Bundespolizeidirektion Schwechat vom 5. April 1991, mit denen den Beschwerdeführern die vorläufige Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet versagt worden war, ab und sprach aus, daß das "Nichtvorliegen einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung auf § 7 Abs. 1 AsylG 1991" beruhe.

Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer am 10. Juli 1992 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 16. Dezember 1992, Zl. B 901-904/92-12 die Behandlung der Beschwerde ablehnte und diese antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Mit Bescheiden vom 14. Juli 1992, den Erstbeschwerdeführer betreffend Zl. 4.323.610/2-III/13/91, die Zweitbeschwerdeführerin betreffend Zl. 4.313.338/2-III/13/91, den Drittbeschwerdeführer betreffend Zl. 4.313.339/2-III/13/91 und den Viertbeschwerdeführer betreffend

Zl. 4.313.340/2-III/13/91, hatte die belangte Behörde, die gemäß § 25 Abs. 2 AsylG 1991 dieses Gesetz anzuwenden hatte, als letzte Instanz gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit. die Asylanträge der Beschwerdeführer vom 25. März 1991 abgewiesen. Diese Bescheide wurden den Beschwerdeführern jeweils am 4. August 1992 zugestellt und erwuchsen somit in Rechtskraft.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzugs wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist sohin, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. November 1991, Zl. 91/09/0173, vom 10. April 1991, Zl. 91/15/0011, u.v.a.), was immer dann der Fall sein wird, wenn der Entscheidung nach der Sachlage keine praktische Bedeutung mehr zukommen kann.

Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof auch im Fall der Abtretung der Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG das Vorliegen der Prozeßvoraussetzungen selbständig zu prüfen (Beschlüsse vom 23. November 1993, Zl. 93/11/0165 und vom 31. März 1992, Zl. 92/14/0024).

Im Hinblick darauf, daß die Asylverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen und auch keine verwaltungsgerichtlichen Verfahren anhängig sind, kommt den Verfahren betreffend die vorläufige Aufenthaltsberechtigung praktisch keine Bedeutung mehr zu. Denn sowohl nach § 7 Abs. 3 AsylG 1991 als auch nach dem vorher in Geltung gestandenen § 5 Abs. 1 AsylG 1968 kommt einem Asylwerber die vorläufige Aufenthaltsberechtigung jedenfalls nur bis zum rechtskräftigen Abschluß des Asylverfahrens zu. Bei dieser Sachlage wäre die Erreichung des Verfahrenszieles (die Aufhebung des angefochtenen Bescheides) für die Beschwerdeführer ohne objektiven Nutzen. Das Verfahren über die somit als gegenstandslos geworden anzusehende Beschwerde war aus diesem Grunde gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen, wobei darauf hinzuweisen ist, daß die Sukzessivbeschwerde eine Einheit bildet, weshalb die nach ihrer Einbringung beim Verfassungsgerichtshof und vor Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof eingetretene Gegenstandslosigkeit zur Wahrnehmung durch den Verwaltungsgerichtshof durch Einstellung des Verfahrens und nicht zur Zurückweisung infolge Unzulässigkeit der abgetretenen Beschwerde führt (Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 1992, Zl. 92/14/0024).

Ist die Beschwerde gegenstandslos geworden und wurde das Verfahren nicht wegen Klaglosstellung eingestellt, so ist weder dem Beschwerdeführer noch der belangten Behörde Aufwandersatz zuzusprechen, weil weder § 56 VwGG anwendbar ist, noch davon die Rede sein kann, daß die belangte Behörde als obsiegend im Sinne des § 47 Abs. 1 und 2 lit. b VwGG zu gelten hätte, sodaß gemäß § 58 VwGG jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat (vgl. Beschluß vom 23. Februar 1994, Zl. 94/01/0007).

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