Normen
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs3;
AVG §71;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
VwRallg;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs3;
AVG §71;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 2. August 1994 wurde der vom Beschwerdeführer, einem ägyptischen Staatsangehörigen, am 1. Oktober 1993 gestellte Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und 2 Aufenthaltsgesetz abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführers durch einen bis 20. Mai 1993 gültigen Sichtvermerk gedeckt gewesen sei. Seither halte er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er habe am 1. Oktober 1993 bei der Bundespolizeidirektion Wien einen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes eingebracht. Dieser Antrag sei gemäß § 7 Abs. 7 FrG an die nach dem Aufenthaltsgesetz zuständige Behörde weitergeleitet worden. Da der Beschwerdeführer sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes (1. Juli 1993) nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, finde § 13 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz daher auf ihn keine Anwendung. Er hätte den Antrag vom Ausland aus zu stellen gehabt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist nicht strittig, daß der Antrag des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 1993 auf Erteilung eines Sichtvermerkes ab dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes (1. Juli 1993) im Grunde des § 7 Abs. 7 FrG als Antrag gemäß § 6 des Aufenthaltsgesetzes zu behandeln war.
Der Beschwerdeführer tritt auch der Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde, daß er zuletzt einen Sichtvermerk mit einer Gültigkeitsdauer bis 20. Mai 1993 besessen habe, nicht entgegen. Damit ist die Übergangsbestimmung des § 13 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz auf ihn nicht anwendbar, weil er sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes (1. Juli 1993) nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die sinngemäße Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften kam daher in seinem Falle nicht in Betracht. Er konnte die Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz nur vom Ausland aus beantragen. Er hat den gegenständlichen Antrag jedoch während seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Inland gestellt. Da sohin beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung oder Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz nicht vorlagen, hat die belangte Behörde seinen Antrag mit Recht abgewiesen (vgl. hiezu die
hg. Erkenntnisse vom 6. Oktober 1994, Zl. 94/18/0631, und vom 3. November 1994, Zl. 94/18/0662).
Die in der Beschwerde vorgetragenen Rechtsrügen sind nicht zielführend.
Der Beschwerdeführer macht geltend, daß vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung über seinen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Antragstellung hätte entschieden werden müssen.
Dem ist entgegenzuhalten, daß die Stellung eines Antrages nach § 13 Abs. 1 zweiter Satz AufG der Durchsetzung des materiell-rechtlichen Anspruches des Fremden auf Verlängerung seines Aufenthaltsrechtes dient. Die dafür vom Gesetz vorgesehene Frist "mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung" ist demnach eine materiell-rechtliche Frist, deren Nichteinhaltung zum Untergang des genannten Rechtsanspruches führt. Daraus folgt, daß gegen die Versäumung dieser Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG nicht in Betracht kommt (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 94/18/0766).
Der Beschwerdeführer bringt vor, daß "solche gelagerte Fälle", nämlich verspätete Einreichungen nach dem Aufenthaltsgesetz innerhalb der "Toleranzzeit zwischen 1. Juli 1993 und letztlich 31. Dezember 1993" in Behandlung gezogen und positiv erledigt worden seien.
Dem ist entgegenzuhalten, daß einer "Toleranzzeit" die gesetzliche Grundlage fehlt (vgl. auch hiezu das oben zitierte Erkenntnis vom 6. Oktober 1994).
Der vom Beschwerdeführer erhobenen Verfahrensrüge, ihm sei entgegen § 45 Abs. 3 AVG keine Gelegenheit gegeben worden, zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, ist nicht zu entnehmen, welche konkreten Ergebnisse von Beweisaufnahmen der Beschwerdeführer meint, sodaß seine Verfahrensrüge insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt wurde. Mit der Behauptung, sein Recht auf Akteneinsicht im Sinn des § 17 Abs. 1 AVG sei verletzt worden, zeigt der Beschwerdeführer keinen Verfahrensmangel auf, weil er gar nicht konkret behauptet, daß ihm Akteneinsicht verweigert worden sei.
Mit seinem Vorwurf, die belangte Behörde habe sich nicht mit seiner familiären bzw. sozialen Integration auseinandergesetzt, ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, daß dem allfälligen Schutz des Privat- und Familienlebens durch die im Falle einer Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 FrG nach § 19 leg. cit. gebotene Abwägungsverpflichtung Rechnung getragen wird (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0768).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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