VwGH 94/18/0348

VwGH94/18/03488.9.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des R in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 25. April 1994, Zl. Fr-5317/94, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §18 Abs2 Z7;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §18 Abs2 Z7;
FrG 1993 §19;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg (der belangten Behörde) wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 und 2 Z. 7 FrG in Verbindung mit §§ 19 und 20 leg. cit. ein bis zum 7. März 1999 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Nach der Begründung sei der Beschwerdeführer am 9. Jänner 1994 von Ungarn kommend unter Verwendung eines verfälschten türkischen Reisepasses in das Bundesgebiet eingereist. Er habe noch am selben Tag versucht, in die Bundesrepublik Deutschland auszureisen. Hiebei sei festgestellt worden, daß er sich mit einem verfälschten Reisedokument ausweise, weshalb er nach Österreich zurückgewiesen worden sei. Vom Landesgericht Salzburg sei er am 26. Jänner 1994 gemäß den §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt auf 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt worden. Anläßlich seiner Anhaltung habe der Beschwerdeführer nur einen Bargeldbetrag in Höhe von DM 240 bei sich gehabt. Er sei nicht in der Lage, den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nachzuweisen.

Der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG sei verwirklicht und die im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt.

Da der Beschwerdeführer keinerlei familiäre Bindungen in Österreich habe und hier erst seit kurzer Zeit aufhältig sei, werde durch diese Maßnahme auch nicht in sein Privat- und Familienleben eingegriffen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer stellt die - zutreffende - Auffassung der belangten Behörde, daß der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG verwirklicht und die im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, außer Streit.

Der Beschwerdeführer meint, daß im Hinblick auf die bestehende Verfolgungssituation in der Türkei in sein Privatleben eingegriffen werde. Aufgrund eines positiven Feststellungsbescheides stehe tatsächlich fest, daß er in der Türkei Verfolgungen ausgesetzt sei. In Anwendung der §§ 19 und 20 FrG hätte daher gegen ihn kein Aufenthaltsverbot erlassen werden dürfen.

Mit diesem Vorbringen kann der Beschwerdeführer keine dem angefochtenen Bescheid anhaftende Rechtswidrigkeit aufzeigen. Mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wird nämlich nicht auch eine Abschiebung des Fremden angeordnet, sondern nur das Verbot, sich weiter in Österreich aufzuhalten. Selbst ein rechtskräftiger Bescheid über die Unzulässigkeit der Abschiebung des Fremden in einen bestimmten Staat ist für die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbotes ohne rechtliche Bedeutung. Unter Eingriffen in das Privatleben im Sinne des § 19 FrG sind nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 27. Jänner 1994, Zl. 93/18/0614) nur solche Eingriffe zu verstehen, die sich auf das in Österreich geführte Privatleben erstrecken und nicht Umstände, die künftig in einem (bestimmten) anderen Land das Privatleben des betreffenden Fremden beeinträchtigten könnten. Auf dem Boden dieser Rechtslage durfte die belangte Behörde unter Zugrundelegung der unbestritten gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen das Vorliegen eines relevanten Eingriffes in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des § 19 FrG verneinen. Damit erübrigt sich sowohl eine Prüfung, ob das Aufenthaltsverbot im Sinne der genannten Bestimmung dringend geboten ist, als auch die Vornahme einer Interessenabwägung gemäß § 20 Abs. 1 FrG (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 14. April 1994, Zl. 94/18/0133).

Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen geht die Verfahrensrüge, die belangte Behörde bleibe eine plausible und nachvollziehbare Begründung dafür schuldig, daß die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grunde der §§ 19 und 20 FrG zulässig sei, ins Leere.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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