VwGH 93/18/0614

VwGH93/18/061427.1.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des O in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 5. November 1993, Zl. St 212/93, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §36 Abs1;
FrG 1993 §37;
FrG 1993 §54;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §36 Abs1;
FrG 1993 §37;
FrG 1993 §54;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 5. November 1993 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes-FrG, BGBl. Nr. 838/1992, die Ausweisung verfügt.

Der Beschwerdeführer sei von der Schweiz aus am 7. August 1993 in der Nähe von Feldkirch zu Fuß, ohne im Besitz eines Reisepasses und eines Sichtvermerkes zu sein, nach Österreich gelangt, somit nicht direkt aus dem Staat, in dem er behaupte, Verfolgung befürchten zu müssen, in das Bundesgebiet eingereist. Da der Beschwerdeführer demnach weder unter Einhaltung der Bestimmungen des 2. Teiles des Fremdengesetzes noch ohne die Grenzkontrolle zu umgehen, in Österreich eingereist sei und ihm auch keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Abs. 1 des Asylgesetzes 1991 zukomme, halte er sich seit seiner Einreise unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. § 17 Abs. 1 FrG finde daher - unter Bedachtnahme auf § 9 Abs. 1 des Asylgesetzes 1991 - auf den Beschwerdeführer Anwendung. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des § 19 FrG wies die belangte Behörde auf den erst kurzen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich sowie darauf hin, daß er, seinen eigenen Angaben zufolge, außer einer in Linz lebenden Cousine keine Verwandten in Österreich habe. Es sei daher nicht zu ersehen, daß durch die Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen würde, zumal er ledig sei und seine Eltern sowie seine fünf Geschwister in der Türkei lebten.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 17 Abs. 1 FrG sind Fremde mit Bescheid auszuweisen, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten; hiebei ist auf § 19 Bedacht zu nehmen.

Würde durch eine Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach § 19 ein solcher Entzug der Aufenthaltsberechtigung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten Ziele dringend geboten ist.

2. Die Ansicht der belangten Behörde, daß sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, wird in der Beschwerde - zu Recht - nicht in Zweifel gezogen.

Der Beschwerdeführer hält seine Ausweisung ungeachtet dessen für rechtswidrig, weil § 19 FrG unrichtig angewendet worden sei. In der Beschwerde wird diese Ansicht damit begründet, daß aufgrund der dem Beschwerdeführer in der Türkei drohenden Verfolgungen im Fall seiner Ausweisung er in diesem Land erheblichen Gefahren ausgesetzt wäre. Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschwerde die Rechtslage in zweifacher Hinsicht. Zum einen wird mit der Erlassung einer Ausweisung nicht auch eine Abschiebung des Fremden angeordnet, sondern ausschließlich ein Verbot, sich weiter in Österreich aufzuhalten, ausgesprochen. Von daher gesehen ist es ausgeschlossen, daß durch den angefochtenen Bescheid als solchen der Beschwerdeführer in der von ihm behaupteten Weise - sollte diese Behauptung zutreffen - gefährdet sein könnte. Zum anderen würde die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Gefahr im Fall seiner Rückkehr in die Türkei - welch letztere, wie dargetan, keineswegs die zwangsläufige Folge des bekämpften Bescheides wäre - keinen Eingriff in das Privatleben i.S. des § 19 FrG darstellen. Denn wie sich aus dem Zusammenhalt der §§ 19 und 20 Abs. 1 FrG einerseits und der davon abgesetzten Regelung des § 37 (iVm § 54) leg. cit. anderseits ergibt, sind darunter allein solche Eingriffe zu verstehen, die unmittelbar aus dem Verbot, im Bundesgebiet zu bleiben, entstehen, also sich auf das in Österreich geführte Privatleben erstrecken und nicht Umstände, die künftig in einem (bestimmten) anderen Land das Privatleben des betreffenden Fremden beeinträchtigen könnten.

Da somit - unter Zugrundelegung der unbestritten gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid - kein relevanter Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers im Sinne des § 19 FrG vorliegt, war es im Grunde der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entbehrlich, auf die Frage einzugehen, ob die Ausweisung des Beschwerdeführers nach dieser Gesetzesstelle dringend geboten war. Dem diebezüglichen Beschwerdevorbringen ist damit der Boden entzogen.

3. Da nach dem Gesagten die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Beschwerdeinhalt erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

4. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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