VwGH 94/18/0319

VwGH94/18/031921.7.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des H in T, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 6. April 1994, Zl. St 117 a/94, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) wurde gegen den Beschwerdeführer, einen irakischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 FrG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen. Nach der Begründung sei der Beschwerdeführer per Bahn von Bukarest über Ungarn am 22. Jänner 1994 illegal nach Österreich gelangt. Am 24. Jänner 1994 habe er versucht, mit einem verfälschten schwedischen Reisepaß (Auswechseln des Lichtbildes) per Bahn in die Bundesrepublik auszureisen. Die Verfälschung sei von den Organen der bayerischen Grenzpolizei erkannt worden. Der Beschwerdeführer sei nach Österreich rücküberstellt und in Schubhaft genommen worden. Ziel des Beschwerdeführers sei es gewesen, nach Holland zu gelangen. Der Beschwerdeführer habe sich der Hilfe einer Schlepperorganisation bedient. Er sei ledig, Familienangehörige im Bundesgebiet habe er nicht.

Der Aufenthalt von Fremden, deren Identität nicht feststehe und die überdies illegal und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet gelangt seien, stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Den vom Beschwerdeführer übertretenen Vorschriften über die Ein- und Ausreise in das Bundesgebiet komme ein hoher Stellenwert zu. Angesichts dieser Umstände sei die Annahme gerechtfertigt, daß ein Aufenthalt in Österreich die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Es fehle an einem Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des § 19 FrG. Es erübrige sich daher die Prüfung, ob das Aufenthaltsverbot im Sinn des § 19 FrG dringend geboten und im Sinn des § 20 Abs. 1 FrG zulässig sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt gegen die - zutreffende - Auffassung der belangten Behörde, daß die im § 18 Abs. 1 Z. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, nichts vor. Auch der Verwaltungsgerichtshof hegt gegen die diesbezügliche rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde keine Bedenken.

Der Beschwerdeführer meint, daß im Hinblick auf die ihm im Irak tatsächlich drohenden gravierenden Nachteile in sein Privatleben eingegriffen werde. Auf Grund eines mittlerweile ergangenen positiven Feststellungsbescheides stehe tatsächlich fest, daß er im Irak ernsthaften Gefahren ausgesetzt sei. In Anwendung der §§ 19 und 20 FrG hätte daher gegen ihn kein Aufenthaltsverbot erlassen werden dürfen.

Mit diesem Vorbringen kann der Beschwerdeführer keine dem angefochtenen Bescheid anhaftende Rechtswidrigkeit aufzeigen. Mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wird nämlich nicht auch eine Abschiebung des Fremden angeordnet, sondern nur das Verbot, sich weiter in Österreich aufzuhalten. Selbst ein rechtskräftiger Bescheid über die Unzulässigkeit der Abschiebung des Fremden in einen bestimmten Staat ist für die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbotes ohne rechtliche Bedeutung. Unter Eingriffen in das Privatleben im Sinne des § 19 FrG sind nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 27. Jänner 1994, Zl. 93/18/0614) nur solche Eingriffe zu verstehen, die sich auf das in Österreich geführte Privatleben erstrecken und nicht Umstände, die künftig in einem (bestimmten) anderen Land das Privatleben des betreffenden Fremden beeinträchtigen könnten. Auf dem Boden dieser Rechtslage durfte die belangte Behörde unter Zugrundelegung der unbestritten gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen das Vorliegen eines relevanten Eingriffes in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des § 19 FrG verneinen. Damit erübrigt sich sowohl eine Prüfung, ob das Aufenthaltsverbot im Sinne der genannten Bestimmung dringend geboten ist, als auch die Vornahme einer Interessenabwägung gemäß § 20 Abs. 1 FrG (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 14. April 1994, Zl. 94/18/0133).

Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen geht die Verfahrensrüge, wonach die für die Anwendung der §§ 19 und 20 FrG maßgeblichen Feststellungen nicht getroffen worden seien, ins Leere.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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