VwGH 94/18/0050

VwGH94/18/005029.9.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der C, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 28. Dezember 1993, Zl. Fr-538/93, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Sichtvermerksangelegenheit, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §2;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
FrG 1993 §70 Abs2;
AVG §2;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
FrG 1993 §70 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 30. August 1993 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, einer ungarischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Sichtvermerkes vom 3. März 1993 gemäß § 67 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, mangels örtlicher Zuständigkeit zurückgewiesen.

Der Bescheid enthielt die Rechtsmittelbelehrung, daß gegen ihn binnen zwei Wochen ab Zustellung Berufung an die Sicherheitsdirektion für das Burgenland erhoben werden könne.

2. Die von der Beschwerdeführerin entsprechend dieser Rechtsmittelbelehrung erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland (der belangten Behörde) vom 28. Dezember 1993 gemäß § 63 Abs. 1 iVm § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

4. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 70 Abs. 2 FrG ist (u.a.) gegen die Versagung eines Sichtvermerkes eine Berufung nicht zulässig.

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegen verfahrensrechtliche Bescheide, wie der unter I. 1. genannte Zurückweisungsbescheid, hinsichtlich des Instanzenzuges - mangels abweichender gesetzlicher Anordnung (was hier der Fall ist) - denselben Vorschriften, die für den Instanzenzug in der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verwaltungsangelegenheit (der "Sache") maßgebend sind (vgl. etwa die bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 1987, auf S. 589 unter E 28. bis 31. zitierten Etnscheidungen).

3. Da im Grunde des somit auch im Beschwerdefall zum Tragen kommenden § 70 Abs. 2 FrG dem bekämpften Bescheid die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

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