VwGH 94/18/0001

VwGH94/18/000117.11.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache der G, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 23. April 1993, Zl. SD 168/93, betreffend Ausweisung, den Beschluß gefaßt:

Normen

AufG 1992 §6 Abs2;
FrG 1993 §17 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
FrG 1993 §17 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 17 Abs. 1 FrG die Ausweisung der Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen der Volksrepublik China, verfügt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin die, am 16. Juni 1993 zur Post gegebene, zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 28. September 1993, B 1130/93, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie mit weiterem Beschluß vom 23. Dezember 1993 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde über die Beschwerde erwogen:

Aus den dem Verwaltungsgerichtshof - insbesondere zu dem die Beschwerdeführerin betreffenden Beschwerdeverfahren, Zl. 93/18/0518, - vorgelegten Verwaltungsakten im Zusammenhang mit dem Beschwerdevorbringen ist ersichtlich, daß die Beschwerdeführerin am 7. Mai 1993 abgeschoben worden ist.

Nach ständiger hg. Rechtsprechung (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, 413) kann nur der, dessen Rechtsstellung eine verschiedene ist, je nachdem, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, eine Verletzung seiner Rechte durch diesen Bescheid behaupten und deshalb vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erheben. Dies trifft vorliegendenfalls auf die Beschwerdeführerin nicht zu. Da die Ausweisung mit keinem Rückkehrverbot verbunden ist, steht der Beschwerdeführerin - gleichgültig, ob der diese Maßnahme verfügende Bescheid aufgehoben wird oder nicht - jederzeit die Möglichkeit der Einreise unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen offen. Die Aufhebung der Ausweisung würde der Beschwerdeführerin weder die Möglichkeit der Einreise noch die Aufenthaltsberechtigung verschaffen (vgl. den hg. Beschluß vom 29. September 1994, Zl. 94/18/0455).

Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

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