VwGH 93/18/0518

VwGH93/18/05181.12.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der G, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 14. April 1993, Zl. UVS-01/03/00056/93, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §17;
FrG 1993 §41 Abs1;
FrG 1993 §48 Abs3;
FrG 1993 §51 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §17;
FrG 1993 §41 Abs1;
FrG 1993 §48 Abs3;
FrG 1993 §51 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen der Volksrepublik China, erhobene Schubhaftbeschwerde gemäß § 52 Abs. 2 und 4 FrG in Verbindung mit § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet ab und erklärte die Fortsetzung der Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft für rechtmäßig. Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen folgendes aus:

Die Beschwerdeführerin sei nach ihren Angaben im Oktober 1992 mit dem Zug von Ungarn kommend ohne Reisepaß und ohne Sichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist. Sie sei auf diesem Wege gekommen, weil sie gehört habe, daß diese Möglichkeit einfacher sei als die offizielle Einreise. Seit ihrer Einreise habe sie sich an verschiedenen Adressen unangemeldet aufgehalten. Sie sei nach Österreich gekommen, weil ihr Mann in Österreich arbeite und wohne. Sie wohne deshalb nicht bei ihrem Mann, weil sie sich mit ihm zur Zeit nicht richtig verstehe. Am 14. Jänner 1993 sei die Beschwerdeführerin im Zuge einer Bezirksstreife gemäß § 85 Abs. 2 FrG wegen Übertretung des § 82 Abs. 1 Z. 3 FrG zum Zwecke einer für die Sicherung des Verfahrens unerläßlichen Vorführung vor die Behörde festgenommen worden, weil sie sich als paßpflichtige Fremde, ohne im Besitz eines gültigen Reisedokumentes zu sein, im Bundesgebiet aufgehalten habe. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 14. Jänner 1993 sei gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 41 Abs. 1 FrG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 17 FrG sowie eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 18 FrG angeordnet worden. Die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens sei notwendig gewesen, weil die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststehe und sie nicht bereit sei, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 5. Februar 1993 sei die Beschwerdeführerin gemäß § 17 Abs. 1 FrG ausgewiesen worden. Unter einem sei gemäß § 27 Abs. 3 erster Satz FrG einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt worden.

Mit Schreiben vom 5. Februar 1993 habe die Bundespolizeidirektion Wien die Botschaft der Volksrepublik China um Ausstellung eines Reisepasses oder eines Heimreisezertifikates für die Beschwerdeführerin ersucht. Die Konsularabteilung der genannten Botschaft habe mit Schreiben vom 17. März 1993 mitgeteilt, daß die Angaben der Beschwerdeführerin nicht vollständig bzw. falsch seien, weshalb die für die Ausstellung des Heimreisezertifikates benötigte Identifizierung nicht zu einem Ergebnis habe kommen können. Nach Vorhalt dieses Schreibens habe die Beschwerdeführerin angegeben, daß es bei ihrem Vornamen zu einer Ungenauigkeit habe kommen können; sie habe die richtige Schreibweise des Namens angegeben. Die Bundespolizeidirektion Wien habe daraufhin ein neuerliches Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates abgefertigt.

Die mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien verfügte Ausweisung sei durchsetzbar, weil einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei. Werde eine Ausweisung durchsetzbar und erscheine die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gelte die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der belangten Behörde sei vom Gesetzgeber weder eine Befugnis zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verfügung der Ausweisung noch der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Staat eingeräumt worden.

Aufgrund der unpräzisen Angaben der Beschwerdeführerin sei es der Behörde bislang nicht möglich gewesen, ihre Identität hinreichend festzustellen sowie ein Heimreisezertifikat für sie zu erlangen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht habe abgeschoben werden können. Die Beschwerdeführerin sei wiederholt zur Frage ihrer Identität einvernommen worden, ebenso sei ein Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates wiederholt gestellt worden, weshalb der Bundespolizeidirektion Wien nicht der Vorwurf gemacht werden könne, nicht darauf hingewirkt zu haben, daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauere. Die Beschwerdeführerin sei anläßlich ihrer Einvernahme am 22. Jänner 1993 in Kenntnis gesetzt worden, daß sie bis zur Feststellung ihrer Identität und zur Beschaffung der Dokumente für die Heimreise in Schubhaft angehalten werde. Da die Beschwerdeführerin anläßlich ihrer Einvernahme am 31. März 1993 angegeben habe, daß sie in Österreich verbleiben möchte, sei auch zu erwarten, daß sie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werde.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungegerichtshof wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte. Mit Beschluß vom 28. September 1993, B 979/93, lehnte der Verfassungegerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie mit weiterem Beschluß vom 27. Oktober 1993 über nachträglich gestellten Antrag gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft die Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin meint, der belangten Behörde komme eine selbständige Prüfungskompetenz hinsichtlich sämtlicher gesetzlicher Schubhaftvoraussetzungen in formeller wie materieller Hinsicht zu. Sie habe daher auf die geltend gemachten Gründe der Unzulässigkeit der Ausweisung in merito einzugehen gehabt. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Beschwerde an die belangte Behörde ausgeführt, daß sie bis zu ihrer Festnahme gemeinsam mit ihrem Ehegatten gelebt habe. Die vollstreckbare Ausweisung würde sie daher zwingen, sich von ihrem Ehegatten zu trennen. Die Ausweisung sei in Ansehung der damit einhergehenden Eingriffe in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin unzulässig; die Schubhaft zu deren Vorbereitung bzw. Durchsetzung verstoße daher gegen die Bestimmungen der §§ 41, 48 FrG. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt hätte zur Frage des Eingriffes der Ausweisung in ihr Privat- und Familienleben sowie der Abwägung dieses Eingriffes gegenüber den behaupteten öffentlichen Interessen an der Ausweisung einer Ergänzung bedurft.

Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß im Hinblick auf den in § 41 Abs. 1 FrG umschriebenen Zweck der Schubhaft im Zeitpunkt ihrer Verhängung von der Behörde noch nicht abschließend zu beurteilen ist, ob die Ausweisung verfügt werde, sondern es genügt, wenn die Behörde aufgrund der ihr bis zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände berechtigten Grund für die Annahme hat, daß die Erlassung der Ausweisung möglich sein werde (vgl. das zur Frage der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ergangene hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1994, Zl. 94/18/0063). Gemäß § 17 Abs. 1 FrG sind Fremde mit Bescheid auszuweisen, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten; hiebei ist auf § 19 Bedacht zu nehmen. Würde durch eine Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach § 19 ein solcher Entzug der Aufenthaltsberechtigung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Die belangte Behörde konnte aufgrund des angenommenen Sachverhaltes davon ausgehen, daß die Erlassung einer Ausweisung möglich sein werde. Eine abschließende Prüfung der Voraussetzungen der beabsichtigten Ausweisung war nicht vorzunehmen.

Die belangte Behörde hat zutreffend erkannt, daß mit Durchsetzbarkeit der Ausweisung die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt gilt, wenn die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig erscheint (§ 48 Abs. 3 FrG). Die belangte Behörde hatte entsprechend dieser Bestimmung in Verbindung mit § 51 Abs. 1 leg. cit. lediglich zu prüfen, ob die Überwachung der Ausreise der Beschwerdeführerin notwendig erscheint. Zur inhaltlichen Prüfung der die Ausreiseverpflichtung begründenden durchsetzbaren Ausweisung wird die belangte Behörde damit nicht bestimmt. Der diesbezüglichen Verfahrensrüge ist somit der Boden entzogen. Gegen die zutreffende Auffassung der belangten Behörde, daß die Überwachung der Ausreise der Beschwerdeführerin notwendig erschien, bringt die Beschwerde nichts vor.

Aus den dargelegten Gründen war die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

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