Normen
AuskunftspflichtG 1987 §3;
AuskunftspflichtG 1987 §4;
BMG §3 Z5;
BMG 1973 §3 Z5;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
AuskunftspflichtG 1987 §3;
AuskunftspflichtG 1987 §4;
BMG §3 Z5;
BMG 1973 §3 Z5;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer richtete am 26. Jänner 1993 folgende Eingabe an die belangte Behörde:
"a) bescheidmäßig festzustellen, ob es gesetzmäßig verankert ist, daß jemand die Möglichkeit der Geldüberweisung durch das Ministerium der belangten Behörde für andere Zwecke mißbrauchen darf, wenn diese Überweisungsmöglichkeit nicht für im Ausland in Not geratene österreichische Staatsbürger in Anspruch genommen wird, sondern für private Zwecke.
b) Kann jemand präventiv eine Geldhinterlegung beim Durchgangsdepot der belangten Behörde veranlassen, obwohl überhaupt nicht sicher ist, daß dieser überwiesene Betrag jemals benutzt werden wird.
c) Teilen Sie dem Antragsteller mit, welche Höhe der hinterlegte Geldbetrag aufweist.
d) Teilen Sie dem Antragsteller mit, ob für das hinterlegte Geld monatlich ein Zinssatz bezahlt werden wird.
e) Teilen sie dem Antragsteller mit, an welchen Arzt er sich wenden kann, da ja das Büro für technische Zusammenarbeit in Managua nicht immer besetzt ist und sich der Antragsteller auch nicht zeitlich aussuchen kann, wann er aufgrund seiner Herzerkrankung gezwungen sein wird einen Arzt aufzusuchen und keine Zeit bleiben wird einen solchen erst zu suchen."
Die belangte Behörde bestätigte den Empfang dieses Schreibens betreffend "Anfrage nach dem Bescheidauskunftspflichtgesetz" am 9. Februar 1993 und teilte dem Beschwerdeführer mit, daß die von ihm gewünschte Auskunft nur von der den Bescheid ausstellenden Behörde eingeholt werden könne.
Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG in Verbindung mit § 27 VwGG stellte der Beschwerdeführer mangels Erledigung seines Begehrens den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge anstelle der säumig gewordenen Behörde den Bescheid im Sinne seiner Anfrage erlassen, eine mündliche Verhandlung durchführen und ihm den Kostenersatz zusprechen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 des Auskunftspflichtgesetzes, BGBl. Nr. 287/1987, haben die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
Nach § 3 leg. cit. sind Auskünfte ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach ihrem Einlangen zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen. § 4 des genannten Gesetzes bestimmt, daß auf Antrag des Auskunftswerbers ein Bescheid zu erlassen ist, wenn eine Auskunft nicht erteilt wird. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof zu der im hier wesentlichen Zusammenhang gleichen (früheren) Bestimmung des § 3 Z. 5 des Bundesministeriengesetzes ausgesprochen hat, kann der Auskunftssuchende bei Nichterteilung einer Auskunft nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen des Antrages bei einem Bundesministerium gemäß Art. 132 B-VG und § 27 VwGG beim Verwaltungsgerichtshof Säumnisbeschwerde erheben. Nach den genannten Bestimmungen kann auf den Verwaltungsgerichtshof nur das Recht und die Pflicht zu einer Entscheidung nicht aber die Pflicht übergehen, eine Leistung von der Art einer Auskunftserteilung zu erbringen, mit der, anders als dies etwa bei Beurkundungen der Fall ist, kein Element behördlicher Festlegung von Rechten verbunden ist (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Oktober 1976, Zl. 722/76, Slg. N.F. Nr. 9151/A).
Diese Grundsätze gelten gleicherweise für die Auskunftserteilung nach dem Auskunftspflichtgesetz (vgl. beispielsweise den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. November 1988, Zl. 88/12/0188; vom 15. Jänner 1990, Zl. 89/12/0239; vom 27. September 1990, Zl. 90/12/0246, sowie vom 15. Jänner 1992, Zl. 91/12/0285).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
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