VwGH 89/12/0239

VwGH89/12/023915.1.1990

N gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über die Anfrage nach dem Auskunftspflichtgesetz

Normen

AuskunftspflichtG 1987 §3;
AuskunftspflichtG 1987 §4;
AuskunftspflichtG 1987 §5 Abs2;
AuskunftspflichtGG 1987;
BMG §3 Z5;
BMG 1973 §3 Z5;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
AuskunftspflichtG 1987 §3;
AuskunftspflichtG 1987 §4;
AuskunftspflichtG 1987 §5 Abs2;
AuskunftspflichtGG 1987;
BMG §3 Z5;
BMG 1973 §3 Z5;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer richtete am 25. Jänner 1988 unter Berufung auf das Auskunftspflichtgesetz eine Anfrage an das Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich als Dienstbehörde, die sich in fünf einzelnen Fragen offensichtlich auf das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers und anderer Beamter zum Bund beziehen.

Am 15. Oktober 1988 richtete der Beschwerdeführer an die belangte Behörde wegen der Nichterledigung einen Devolutionsantrag (§ 73 Abs. 2 AVG 1950).

Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG und § 27 VwGG stellt der Beschwerdeführer, gestützt auf die §§ 3 und 4 des Auskunftspflichtgesetzes, den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge über den Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 1988 selbst in der Sache erkennen und feststellen, daß die Auskunftsverweigerung durch die belangte Behörde rechtswidrig erfolgte sowie ihm die Kosten zu ersetzen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Durch das Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987, wurde die Bestimmung des § 3 Z. 5 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, außer Kraft gesetzt (§ 5 Abs. 2). Die aufgehobene Bestimmung hatte folgenden Wortlaut: "Die Bundesministerien haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches (§ 2) ..... Z. 5 Auskünfte zu erteilen, soweit eine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit dem nicht entgegensteht."

Auf Grund der im Auskunftspflichtgesetz erweiterten Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes sind nach § 3 des Auskunftspflichtgesetzes Auskünfte ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach ihrem Einlangen zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen. § 4 des genannten Gesetzes bestimmt, daß auf Antrag des Auskunftswerbers ein Bescheid zu erlassen ist, wenn eine Auskunft nicht erteilt wird. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zu der Bestimmung des § 3 Z. 5 des Bundesministeriengesetzes ausgesprochen hat, kann der Auskunftssuchende bei Nichterteilung einer Auskunft nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen des Antrages bei einem Bundesministerium gemäß Art. 132 B-VG und § 27 VwGG beim Verwaltungsgerichtshof Säumnisbeschwerde erheben. Nach den genannten Bestimmungen kann auf den Verwaltungsgerichtshof nur das Recht und die Pflicht zu einer ENTSCHEIDUNG, nicht aber die Pflicht übergehen, eine LEISTUNG von der Art einer Auskunftserteilung zu erbringen, mit der, anders als dies etwa bei Beurkundungen der Fall ist, keine Elemente behördlicher Festlegung von Rechten verbunden sind (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Oktober 1976, Zl. 722/76, Slg. N. F. Nr. 9151/A).

Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für die Auskunftserteilung nach dem Auskunftspflichtgesetz (vgl. Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. November 1988, Zl. 88/12/0188, und vom 21. Dezember 1988, Zl. 88/01/0316).

Soweit der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde jedoch eine Feststellung des Verwaltungsgerichtshofes beantragt, geht sein Antrag deshalb ins Leere, weil Gegenstand des Verwaltungsverfahrens kein Feststellungsantrag war, sodaß eine Verletzung der Entscheidungspflicht über einen solchen Antrag im Sinne des § 27 VwGG nicht vorliegen kann. Für ein Feststellungsurteil des Verwaltungsgerichtshofes im beantragten Sinn bietet das Gesetz jedoch keine Grundlage.

Die Beschwerde mußte daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen werden.

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