Normen
AuskunftspflichtG 1987 §3;
AuskunftspflichtG 1987 §4;
BMG 1973 §3 Z5;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
AuskunftspflichtG 1987 §3;
AuskunftspflichtG 1987 §4;
BMG 1973 §3 Z5;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer richtete in seinem auf § 73 AVG gestützten an die belangte Behörde gerichteten Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht in Angelegenheit bescheidmäßige Absprache über einen Reisekostenanspruch u.a. auch unter Berufung auf das Auskunftpflichtgesetz zwei Fragen an die belangte Behörde, die sich auf den von ihm geltend gemachten reisegebührenrechtlichen Anspruch beziehen.
Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG und § 27 VwGG stellt der Beschwerdeführer - gestützt auf § 3 des Auskunftspflichtgesetzes - den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge wegen Verletzung der Auskunftspflicht ein Säumnisbeschwerdeverfahren einleiten, eine mündliche Verhandlung abhalten und ihm den Kostenersatz zusprechen. Unter Hinweis des § 3 des Auskunftspflichtgesetzes bringt der Beschwerdeführer vor, seit dem Einlangen seiner Anfrage (am 11. Oktober 1991) seien bereits mehr als acht Wochen vergangen, ohne daß er die verlangte Auskunft erhalten habe. Auch eine Verständigung, daß diese Frist wegen der Kompliziertheit der Materie oder aus anderen Gründen nicht eingehalten habe werden können, sei ihm bisher nicht zugekommen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 des Auskunftspflichtgesetzes, BGBl. Nr. 287/1987, haben die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
Nach § 3 leg. cit. sind Auskünfte ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach ihrem Einlangen zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen. § 4 des genannten Gesetzes bestimmt, daß auf Antrag des Auskunftswerbers ein Bescheid zu erlassen ist, wenn eine Auskunft nicht erteilt wird. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof zu der im hier wesentlichen Zusammenhang gleichen (früheren) Bestimmung des § 3 Z. 5 des Bundesministeriengesetzes ausgesprochen hat, kann der Auskunftssuchende bei Nichterteilung einer Auskunft nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen des Antrages bei einem Bundesministerium gemäß Art. 132 B-VG und § 27 VwGG beim VwGG Säumnisbeschwerde erheben. Nach den genannten Bestimmungen kann auf den Verwaltungsgerichtshof nur das Recht und die Pflicht zu einer ENTSCHEIDUNG, nicht aber die Pflicht übergehen, eine LEISTUNG von der Art einer Auskunftserteilung zu erbringen, mit der, anders als dies etwa bei Beurkundungen der Fall ist, kein Element behördlicher Festlegung von Rechten verbunden sind (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Oktober 1976, Zl. 722/76, Slg. N.F. Nr. 9151/A).
Diese Grundsätze gelten gleicherweise für die Auskunftserteilung nach dem Auskunftspflichtgesetz (vgl. beispielsweise den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. November 1988, Zl. 88/12/0188; vom 15. Jänner 1990, Zl. 89/12/0239 sowie vom 27. September 1990, Zl. 90/12/0246). Nach den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sowie den Ausführungen in seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer auch keinen Antrag im Sinn des § 4 Satz 1 des Auskunftspflichtgesetzes bei der belangten Behörde gestellt. Im übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, daß sich die zeitliche Schranke für die Verpflichtung nach § 3 des Auskunftspflichtgesetzes ausdrücklich nur auf die Erteilung der Auskünfte, nicht jedoch auf den im Fall der Nichterteilung der Auskunft auf Antrag des Auskunftswerbers zu erlassenden Bescheid nach § 4 erst Satz des Auskunftspflichtgesetzes bezieht. Eine sich darauf beziehende Entscheidungspflicht richtet sich nach der nach § 4 zweiter Satz des Auskunftspflichtgesetzes jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung (im vorliegenden Fall wegen § 1 Abs. 1 DVG nach der anzuwendenden Bestimmung des § 73 AVG) bzw. § 27 VwGG.
Die Beschwerde mußte daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)