VwGH 94/11/0128

VwGH94/11/012831.5.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache des K in M, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 4. März 1994, Zl. 11-39 Ki 11-94, betreffend Aufforderung nach § 75 Abs. 2 Kraftfahrgesetz, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §75 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §75 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 28. Dezember 1993 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 75 Abs. 2 aufgefordert, sich zwecks Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ärztlich untersuchen zu lassen und zu diesem Zweck am 18. Jänner 1994 bei der genannten Behörde persönlich zu erscheinen. Dem Bescheid wurde, wie die der Beschwerde angeschlossene Kopie zeigt, KEIN Ausspruch betreffend den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung im Sinne des § 64 Abs. 2 AVG beigesetzt. Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid vom 4. März 1994 wurde die Berufung des Beschwerdeführers - ohne Bestimmung einer neuen Frist - als unbegründet abgewiesen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ist aus folgenden Gründen unzulässig:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Beschlüssen vom 24. Februar 1989, Zl. 88/11/0187, und vom 6. März 1990, Zl. 89/11/0115, dargelegt, daß ein Berufungsbescheid, mit dem ein nach dem ersten Satz des § 75 Abs. 2 KFG 1967 ergangener Aufforderungsbescheid unverändert bestätigt wurde, obwohl der Berufung die aufschiebende Wirkung nicht gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1950 aberkannt worden war und die von der Erstbehörde datumsmäßig bestimmte Frist schon vor Erlassung des Berufungsbescheides verstrichen ist, keine rechtlichen Auswirkungen zu zeitigen vermag, weshalb die betreffende Partei durch einen derartigen Bescheid auch nicht in ihren Rechten verletzt sein kann. Ob in der Folge dennoch aufgrund des rechtskräftigen Aufforderungsbescheides eine Entziehung der Lenkerberechtigung nach dem zweiten Satz des § 75 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen wurde oder nicht, ist - wie der Verwaltungsgerichtshof im zweitgenannten Beschluß ausdrücklich betont hat - für die Möglichkeit, durch den nicht befolgbaren Aufforderungsbescheid in seinen Rechten verletzt zu sein, ohne Bedeutung. Wurde ein Entziehungsbescheid erlassen, so ist dieser rechtswidrig und kann mit den zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln bekämpft werden.

Die dargelegte Rechtslage kommt auch im vorliegenden Fall, in dem der von der Erstbehörde bestimmte, bei Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits verstrichene Termin unverändert bestätigt wurde, in gleicher Weise zum Tragen. Dem Beschwerdeführer fehlt somit die Berechtigung zu Erhebung der vorliegenden Beschwerde.

Sie war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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