Normen
AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §75 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §75 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 21. April 1988 wurde die Beschwerdeführerin gemäß dem ersten Satz des § 75 Abs. 2 KFG 1967 aufgefordert, "bis spätestens 25. Mai 1988 einen Befund des Kuratoriums für Verkehrssicherheit, verkehrspsychologisches Institut, ...., vorzulegen, damit der Amtsarzt ein ärztliches Gutachten über Ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe B erstellen kann". Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid vom 21. April 1988 bestätigt.
In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Beschwerdeführerin hat zwei weitere Schriftsätze im Sinne des § 36 Abs. 8 VwGG erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Verfügung vom 25. Oktober 1989 gemäß § 36 Abs. 8 VwGG die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen, ob der angefochtene Bescheid deswegen rechtswidrig sei, weil er den erstinstanzlichen Aufforderungsbescheid vom 21. April 1988 ohne Setzung einer neuen Frist bestätigt habe. Der Berufung der Beschwerdeführerin gegen diesen Aufforderungsbescheid sei die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt worden. Eine Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Beibringung eines verkehrspsychologischen Befundes sei daher zunächst nicht entstanden. Diese Verpflichtung dürfte erst mit der Erlassung des angefochtenen Bescheides - rückwirkend - begründet worden sein. Im Hinblick darauf, daß nach der Aktenlage die Nichtbefolgung der Aufforderung zum Anlaß für die Entziehung der Lenkerberechtigung der Beschwerdeführerin nach dem zweiten Satz des § 75 Abs. 2 KFG 1967 genommen worden sei, scheine die Beschwerdeführerin - anders als in dem dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 1989, Zl. 88/11/0187, zugrundeliegenden Fall - auch in ihren Rechten verletzt zu sein.
Die Beschwerdeführerin hat sich in ihrer Stellungnahme dieser vorläufigen Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes angeschlossen. Die belangte Behörde hat dazu ausgeführt, daß die Beschwerdeführerin ihrer Ansicht nach in ihren Rechten nicht verletzt worden sei, weil die belangte Behörde auf Grund des Berufungsvorbringens der Beschwerdeführerin "lediglich eine ex post Kontrolle des erstinstanzlichen Bescheides vorzunehmen hatte". Die Beschwerdeführerin habe nämlich ihrer Meinung Ausdruck gegeben, daß sie keinesfalls gewillt sei, sich einer Untersuchung durch das Kuratorium für Verkehrssicherheit zu unterziehen. Deshalb sei es der belangten Behörde nicht erforderlich erschienen, die Beschwerdeführerin nochmals unter Setzung einer entsprechenden Frist zur Vorlage eines Befundes durch das Kuratorium für Verkehrssicherheit aufzufordern.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag seine vorläufig geäußerte Rechtsansicht nur teilweise aufrecht zu erhalten. Wie er bereits in dem zitierten Beschluß vom 24. Februar 1989 zum Ausdruck gebracht hat, bewirkt die Berufung gegen einen Aufforderungsbescheid nach dem ersten Satz des § 75 Abs. 2 KFG 1967, der die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt wurde, daß die im Aufforderungsbescheid genannte Verpflichtung für die Dauer des Berufungsverfahrens nicht begründet wird. Endet das Berufungsverfahren in einem solchen Fall nach Ablauf der im Aufforderungsbescheid gesetzten Frist und ist die Berufungsbehörde der Auffassung, daß die Erstbehörde zu Recht eine Aufforderung nach dem ersten Satz des § 75 Abs. 2 KFG 1967 erlassen hat, hat sie die Berufung abzuweisen und den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe zu bestätigen, daß der Partei eine angemessene Frist eingeräumt wird. Wenn sie hingegen den erstinstanzlichen Aufforderungsbescheid unverändert bestätigt, handelt sie zwar rechtswidrig, berührt aber damit die Rechtssphäre der betreffenden Person nicht. Eine rückwirkende Verpflichtung zur Beibringung von Befunden gibt es begrifflich nicht. Der derart bestätigte Aufforderungsbescheid geht ins Leere. Er kann nicht befolgt werden. An ihn dürfen daher keine rechtlichen Konsequenzen geknüpft werden; insbesondere kommt eine Entziehung der Lenkerberechtigung nach dem zweiten Satz des § 75 Abs. 2 KFG 1967 nicht in Betracht. Erläßt die Behörde dennoch einen solchen Entziehungsbescheid, so ist dieser rechtswidrig und kann mit den zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln bekämpft und aus dem Rechtsbestand beseitigt werden. Ob eine Entziehung der Lenkerberechtigung nach dem zweiten Satz des § 75 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen wurde oder nicht, ist für die Möglichkeit, durch den nicht befolgbaren Aufforderungsbescheid in seinen Rechten verletzt zu sein, ohne Bedeutung.
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Aufforderungsbescheid war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung in einem nach § 12 Abs. 4 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
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