European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1989:1988110187.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,‑‑ binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 27. Jänner 1988 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967 aufgefordert, sich bis 2. März 1988 beim Kuratorium für Verkehrssicherheit in Bregenz zum Zwecke der Feststellung ihrer körperlichen und geistigen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe B einer verkehrspsychologischen Untersuchung zu unterziehen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 1988 wurden die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgefordert, zu folgender die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung betreffender Frage Stellung zu nehmen:
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich bis 2. März 1988 verkehrspsychologisch untersuchen zu lassen. Dieser Aufforderung scheint durch die rechtzeitige Einbringung einer Berufung, der die aufschiebende Wirkung nicht gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1950 aberkannt worden ist, bis zur Erlassung des Berufungsbescheides die Rechtswirksamkeit genommen worden zu sein. Seit dem Verstreichen der gesetzten Frist (vor Erlassung des angefochtenen Bescheides) dürfte daher feststehen, daß eine Verpflichtung der Beschwerdeführerin, sich bis zu diesem Zeitpunkt untersuchen zu lassen, nicht bestanden hat. Dadurch, daß die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den erstinstanzlichen Bescheid ohne Setzung einer neuen Frist unverändert bestätigte, hat sie ihn zwar in Rechtskraft erwachsen lassen, aber keine Änderung in der Rechtssphäre der Beschwerdeführerin bewirkt. Die rückwirkende Herstellung der Rechtspflicht, sich bis zu einem bestimmten, in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt untersuchen zu lassen, vermag offenbar keine rechtlichen Auswirkungen gegenüber der Beschwerdeführerin zu zeitigen. Insbesondere dürfte die unmittelbar an die Nichtbefolgung einer Aufforderung nach § 75 Abs. 2 KFG 1967 geknüpfte Sanktion, daß die Lenkerberechtigung schon aus diesem Grunde zu entziehen ist, nicht gesetzt werden.
Die belangte Behörde hat in ihrer Stellungnahme vom 11. Jänner 1989 ausgeführt, daß sie unter Bekräftigung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides die Auffassung vertrete, die Beschwerdeführerin könne durch diesen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt sein. Das ungenützte Verstreichen der mit dem Erstbescheid gesetzten Frist habe insbesondere nicht zur Folge, daß ihr die Lenkerberechtigung entzogen werden könne.
Die Beschwerdeführerin hat sich nicht geäußert.
Die mit Verfügung vom 16. Dezember 1988 geäußerte Rechtsansicht trifft im Ergebnis zu. An das Verstreichen der mit dem Erstbescheid gesetzten und mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten Frist wurden keine rechtlichen Konsequenzen geknüpft und dürfen auch in Zukunft keine solchen geknüpft werden. Es ist ausgeschlossen, daß die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt worden ist. Die Beschwerde ist daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen, und zwar in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Fünfersenat.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff (insbesondere § 51) VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 24. Februar 1989
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