Normen
BDG 1979 §109;
BDG 1979 §110 Abs1 Z2;
BDG 1979 §110;
BDG 1979 §123;
BDG 1979 §94 Abs1 Z1;
BDG 1979 §94 Abs1;
BDG 1979 §96;
BDG 1979 §109;
BDG 1979 §110 Abs1 Z2;
BDG 1979 §110;
BDG 1979 §123;
BDG 1979 §94 Abs1 Z1;
BDG 1979 §94 Abs1;
BDG 1979 §96;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht als Oberrätin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie war bis zum 30. November 1993 als Leiterin der Justizanstalt A tätig. Als Folge der Vorgänge im sogenannten "Fall K." wurde sie ab dem 30. November 1993 der Justizanstalt B zugeteilt. Sie ist nun seit 1. Mai 1994 im psychologischen Dienst der Justizanstalt H eingesetzt. Ihrem Abzug aus der Justizanstalt A gingen mehrfache Befragungen über die Behandlung des auf Grund einer lebenslänglichen Haftstrafe Strafgefangenen K voraus, zuletzt am 29. November 1993.
Am 18. Jänner 1994 erstattete die Beschwerdeführerin an das Bundesministerium für Justiz (BMJ) im Dienstwege eine "Selbstanzeige" mit folgendem Wortlaut:
"Durch die Zuteilungsverfügung vom 29. November 1993, JMZ 587000/11-III/8/93, mit Wirkung vom 30. November 1993 zum psychologischen Dienst der Justizanstalt B im Zusammenhang mit dem Fall K wurde in der Öffentlichkeit der Eindruck erweckt, ich hätte als Leiterin der Justizanstalt A Dienstpflichten verletzt, wofür ich zu "bestrafen" sei.
Im Hinblick auf diese angeblichen Dienstpflichtverletzungen beantrage ich gemäß § 111 Abs. 1 BDG die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen mich und verlange gemäß § 111 Abs. 2 BDG die unverzügliche Weiterleitung dieses Antrages an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission und den Disziplinaranwalt."
Diese "Selbstanzeige" wurde von der Abteilung III/8 (Personalangelegenheiten der Planstellenbereiche Justizanstalten und Bewährungshilfe) am 26. Jänner 1994 an die Disziplinarkommission beim BMJ (die belangte Behörde) weitergeleitet, wo sie am 1. Februar 1994 einlangte.
Bereits am 24. November 1993 war vom Bundesminister für Justiz als Folge der Vorgänge im Fall K eine Untersuchungskommission zur Überprüfung der Vollzugspraxis eingesetzt worden. Unter Bezugnahme auf von dieser Kommission erzielte Feststellungen erstattete die Abteilung III/8 am 1. Februar 1994 eine Disziplinaranzeige gegen die Beschwerdeführerin, die bei der belangten Behörde am 7. Februar 1994 einlangte und im wesentlichen den Vorwurf enthielt, unter der Leitung der Beschwerdeführerin sei es unter Mißachtung aller im Strafvollzug geltenden Sicherheitsvorschriften zu überaus häufigen und unkontrollierten "Freigängen" gekommen. Dazu nahm die Beschwerdeführerin in einer Eingabe vom 17. Februar 1994 ausführlich Stellung.
In einer nichtöffentlichen Sitzung der belangten Behörde vom 17. Februar 1994 wurde der Beschluß gefaßt, im Wege der Abteilung III/8 ergänzende Erhebungen durchzuführen. Zu der in Erfüllung dieses Erhebungsauftrages erstellten Faktentabelle nahm die Sektion V des BMJ (Strafvollzugssektion) am 9. März 1994 Stellung. Darüber hinaus schaffte die belangte Behörde den Abschlußbericht der Arbeitsgruppe "Vollzugslockerungen" vom 17. Februar 1994 sowie Ausfertigungen mehrerer den Strafvollzug betreffender Erlässe bei. Die Beschwerdeführerin nahm dazu durch ihren Anwalt am 12. April 1994 und am 25. April 1994 schriftlich Stellung.
In der nichtöffentlichen Sitzung vom 11. Mai 1994 faßte die belangte Behörde sodann den nunmehr angefochtenen Einleitungsbeschluß mit folgendem Spruch:
"Gegen Oberrätin Dr. E wird gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren eingeleitet.
Oberrätin Dr. E wird beschuldigt, sie habe als Leiterin der Justizanstalt A in der Zeit vom 1. Jänner 1992 bis 24. November 1993
1. durch die Gewährung von Ausgängen gemäß § 147 StVG in einer das im Gesetz festgelegte Höchstausmaß übersteigenden Anzahl;
2. durch die Gewährung von therapeutischen Ausgängen gemäß § 166 Abs. 1 Z. 4 lit. d StVG (idF vor Inkrafttreten der Strafvollzugsgesetznovelle 1993, BGBl. Nr. 799) ohne Verständigung der Sicherheitsbehörde;
3. eingeschränkt auf den Zeitraum bis 31. Mai 1993 durch die Gewährung von Freigängen zur Berufsausbildung gemäß § 24 Abs. 3 StVG (idF vor Inkrafttreten der Strafvollzugsgesetznovelle 1993, BGBl. Nr. 799) ohne Einholung der im Gesetz vorgeschriebenen Genehmigung des Bundesministers für Justiz für diese Vergünstigung und
4. a) durch die Gewährung von mit Freiheit verbundenen Vollzugslockerungen in einem mit den Zielen des Strafvollzuges nicht mehr zu vereinbarenden und die personellen Möglichkeiten der Anstalt zur Überwachung übersteigenden Ausmaß,
b) durch die - von Kursbesuchen und die damit verbundenen Wegzeiten ausgenommen - Unterlassung einer Kontrolle der Insassen bei therapeutischen Unterbrechungen und Ausgängen,
c) durch die Unterlassung einer ausreichenden Kontrolle der Insassen bei deren Rückkehr in die Anstalt (insbesondere regelmäßige Alkoholkontrollen) sowie
d) durch die Gestattung, daß die Insassen der Anstalt die für kurs- bzw. arbeitsfreie Tage vorgesehenen mehrstündigen Ausgänge jeweils bis zu 12 Stunden zusammenfaßten und ohne jede Kontrolle an einem von ihnen selbst bestimmten Ort verbringen konnten,
gegen die ihr obliegende Verpflichtung verstoßen, ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu und gewissenhaft zu besorgen, und hiedurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.
Hingegen wird die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen Oberrätin Dr. E bezüglich der gegen sie erhobenen Anschuldigung, sie habe im Juli 1993 den ehemaligen Strafgegangenen K unbeaufsichtigt im Keller der Gastwirtschaft ihres Gatten arbeiten lassen, wobei ihm Gelegenheit geboten worden sei, Alkohol zu konsumieren, abgelehnt."
In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, aus der Selbstanzeige und dem dazu vom BMJ erstatteten Begleitschreiben sei nicht zu erkennen gewesen, welches Verhalten der Beschwerdeführerin als Dienstpflichtverletzung angelastet werde; wohl aber aus der Disziplinaranzeige vom 1. Februar 1994 und den dazu hergestellten Übersichten. Weiters wird auf den Erhebungsauftrag der belangten Behörde vom 17. Februar 1994 und die auf diese Weise erzielten Ermittlungsergebnisse verwiesen. Zu den einzelnen Punkten des Einleitungsbeschlusses enthält der angefochtene Bescheid folgende Ausführungen:
Zu Punkt 1:
Gemäß § 147 Abs. 1 StVG sei einem Strafgefangenen auf sein Ansuchen zur Ordnung seiner Angelegenheiten im Hinblick auf die bevorstehende Entlassung einmal oder zweimal ein Ausgang im Inland in der Dauer von jeweils höchstens drei Tagen zu gestatten. Die Beschwerdeführerin vertrete dazu die Auffassung, daß die Gewährung einer höheren Anzahl von Ausgängen durch Erlässe des BMJ gedeckt sei. Demgegenüber betreffe der Erlaß vom 6. Oktober 1988 nur den Fall der neuerlichen Gewährung eines ein- oder zweimaligen Ausganges im Falle einer durch die Ablehnung der bedingten Entlassung eines Strafgefangenen bewirkten Neubestimmung des Entlassungszeitpunktes. Dieser Erlaß biete nicht den geringsten Anhaltspunkt für die Ansicht der Beschwerdeführerin, damit sei die gesetzliche Höchstzahl des § 147 Abs. 1 StVG für die Gewährung von Ausgängen in einem Entlassungsvollzugsverfahren aufgehoben (d.h. erhöht) worden. Der Erlaß vom 17. März 1989 bringe nur die Ansicht des BMJ zum Ausdruck, daß entgegen einer anderweitig vertretenen Auffassung bereits ab dem Zeitpunkt der Übernahme eines Strafgefangenen in den Entlassungsvollzug Ausgänge gemäß § 147 StVG gewährt werden könnten. Mit der Anzahl dieser Ausgänge befasse sich der Erlaß nicht. Gemäß der im Akt erliegenden Faktentabelle seien Ausgänge über das im § 147 StVG festgelegte Ausmaß hinaus gewährt worden; diese Angaben stützten sich auf von der Strafvollzugsanstalt A übermittelte Übersichten, wobei diese Zahlen im Einklang mit dem Zahlen- und Datenmaterial über Verfahren zur bedingten Entlassung der einzelnen Insassen stünden. Es bestehe daher ein die Einleitung eines Disziplinarverfahrens hinreichend begründeter Verdacht der Verletzung von Dienstpflichten infolge wiederholter Verstöße gegen § 147 StVG.
Zu Punkt 2:
§ 166 StVG befasse sich mit der Unterbringung nach § 21 Abs. 2 StGB, darunter in Z. 4 mit der Unterbrechung der Unterbringung. Diese dürfe nur gewährt werden, wenn aus besonderen Gründen anzunehmen sei, daß der Untergebrachte während der Zeit der Unterbrechung keine mit Strafe bedrohte Handlung begehen werde; im übrigen gelte hiefür § 99 StVG dem Sinne nach mit den im folgenden unter lit. a bis d angeführten Maßgaben. Nach lit. d dürfe der Anstaltsleiter zu einem in lit. b bezeichneten Zweck ein Verlassen der Anstalt bis zum Ausmaß von höchstens 12 Stunden am Tag auch öfter als einmal im Vierteljahr ohne Verständigung des Vollzugsgerichtes gestatten. Es sei im Gesetz aber nicht vorgesehen, daß auch eine Verständigung der Sicherheitsbehörde entfallen könne, wie sie im § 99 Abs. 1 StVG vorgeschrieben sei. Es bestehe nach Ansicht der belangten Behörde eine Verpflichtung zur Verständigung der Sicherheitsbehörde nach dem StVG auch dann, wenn die Unterbrechung des Strafvollzuges höchstens 12 Stunden am Tag betrage. Die von der Dienstbehörde im Auftrag der belangten Behörde erstellte Faktentabelle enthalte jene Fälle, in denen bei therapeutischen Unterbrechungen gemäß § 166 Abs. 1 Z. 4 StVG eine Verständigung der Sicherheitsbehörde unterblieben sein soll; auch diesbezüglich stütze sich die Faktentabelle auf von der Justizanstalt A dem BMJ übermittelte Daten. Die Beschwerdeführerin habe dazu ausgeführt, daß von derartigen Unterbrechungen von mehr als 12 Stunden die Sicherheitsbehörde verständigt worden sei. Auch in diesem Punkt liege somit ein hinreichend begründeter Verdacht von Dienstpflichtverletzungen vor.
Zu Punkt 3:
In der Faktentabelle schienen fünf Fälle auf, in denen die Beschwerdeführerin vor dem 1. Juni 1993 Insassen der Anstalt Freigänge zur Berufsausbildung gemäß § 24 Abs. 3 StVG erteilt haben solle. Die nach dem Gesetz erforderliche Genehmigung des BMJ sei mit Erlaß vom 26. April 1993 generell mit Wirksamkeit ab 1. Juni 1993 erteilt und mit der Regierungsvorlage zur StVG-Novelle 1993 begründet worden. Die unter Berufung auf einen Zeugen dazu aufgestellte Behauptung der Beschwerdeführerin, bereits vor dem 1. Juni 1993 sei bezüglich der Justizanstalt A eine generelle Genehmigung vorgelegen, werde in der Disziplinarverhandlung zu prüfen sein, es liege jedenfalls auch in diesem Punkt ein hinreichend begründeter Verdacht gegen die Beschwerdeführerin vor.
Zu Punkt 4:
Die aus Anlaß des Falles Haas eingesetzte Arbeitsgruppe, bestehend aus drei Abteilungsleitern der Strafvollzugssektion, habe in ihrem Abschlußbericht bezüglich des ehemaligen Strafgefangenen K ausgeführt, daß dieser seit September 1992 113 mehrstündige therapeutische Unterbrechungen und zehn dreitägige Ausgänge erhalten habe. Es habe das System geherrscht, den Freigängern an kursfreien Tagen pro Arbeitstag vier Stunden therapeutische Unterbrechung zu gewähren, welche der Insasse bis zu 12 Stunden pro Tag habe zusammenfassen können. Die Kurse des ehemaligen Strafgefangenen K hätten meist am Abend stattgefunden. Als Wegzeit sei ihm zunächst je eine Stunde für den Hin- und Rückweg gewährt worden. Ab 15. Oktober 1992 habe er sich selbst verköstigt, weshalb ihm eine halbe Stunde Einkaufszeit zusätzlich zur Wegzeit gewährt worden sei. Ab 29. März 1993 sei ihm eine verlängerte Wegzeit von vier Stunden vor Beginn des Kurses zuerkannt worden. Er habe die Anstalt von Montag bis Freitag jeweils um 13.00 Uhr verlassen und habe am Freitag um 20.00 Uhr, Montag, Mittwoch und Donnerstag jeweils um 22.00 Uhr und am Dienstag um 23.00 Uhr wieder in der Anstalt sein müssen. K habe erklärt, jede therapeutische Unterbrechung und jeden Ausgang bei seiner Freundin Maria H. verbringen zu wollen; ob er dies wirklich getan habe, sei nie überprüft worden. Eine Kontrolle der Unterbrechungen und Ausgänge durch die Anstalt habe nicht stattgefunden. K sei vom 21. November 1992 bis zum 31. Mai 1993 nur drei Mal nach Rückkehr vom Freigang einem Alkoholtest unterzogen worden, wobei dieser zweimal negativ und einmal positiv verlaufen sei. Zwischen dem 11. April 1993 und dem 31. Mai 1993 sei K 34-mal auf Freigang gewesen und in dieser Zeit nur einmal auf Alkohol getestet worden. Zu diesen Feststellungen verwies die belangte Behörde auch auf die Ergebnisse der persönlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin am 29. November 1993.
Zusammenfassend führte die belangte Behörde weiter aus, ein Vergleich der vom BMJ erstellten Übersichten über die Gewährung von Ausgängen und therapeutischen Unterbrechungen in den Jahren 1989 und 1993 zeige ein sprunghaftes Ansteigen derartiger Maßnahmen während der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Leiterin der Justizanstalt A (z.B. April 1989: acht Ausgänge gemäß § 147 StVG, zwei therapeutische Unterbrechungen gemäß § 166 Abs. 1 Z. 4 lit. c StVG sowie 43 solche nach lit. d - April 1993: 17 Ausgänge nach § 147 StVG, 17 therapeutische Unterbrechungen nach § 166 Abs. 1 Z. 4 lit. c StVG sowie 333 solche nach lit. d). Außerdem ergebe die Übersicht über die therapeutischen Unterbrechungen den Verdacht einer nicht ordnungsgemäßen Alkoholkontrolle der Insassen bei Einrücken in die Anstalt. Es ergebe sich daraus ein die Einleitung des Disziplinarverfahrens hinreichend begründeter Verdacht auch dafür, daß die Beschwerdeführerin durch die Gewährung von mit Freiheit verbundenen Vollzugserleichterungen in einem mit den Zielen des Strafvollzuges nicht mehr zu vereinbarendem und die personellen Möglichkeiten der Anstalt zur Überwachung übersteigenden Ausmaß schuldhaft die ihr obliegenden Dienstpflichten verletzt habe.
Im Einleitungsbeschluß müßten die dem Beamten zur Last gelegten Verhaltensweisen noch nicht in allen Details, sondern nur so genau umschrieben werden, daß klargestellt sei, zu welcher Tat innerhalb der Verjährungsfrist ein Disziplinarverfahren eingeleitet werde. Es reiche dafür ein hinreichend begründeter Verdacht, daß der Beamte Dienstverpflichtungen verletzt habe, eine abschließende Prüfung habe dann im Verlaufe des Disziplinarverfahrens zu erfolgen. Zur Frage der Verjährung werde der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, daß sich die Sechsmonatefrist nach § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 auf Grund der mit 1. Jänner 1994 in Kraft getretenen 2. BDG-Novelle 1993 um sechs Monate verlängere, wenn die Dienstbehörde im Auftrag der Disziplinarkommission gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 ergänzende Ermittlungen durchzuführen habe. Dies treffe im Beschwerdefall zu.
Abschließend setzte sich die belangte Behörde noch begründend mit dem - im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr relevanten - Absehen von der Verfahrenseinleitung von dem im Spruch zuletzt genannten Vorwurf gegen die Beschwerdeführerin auseinander. Diesbezüglich scheine nicht erweislich, daß dem Strafgefangenen K bei seinen Arbeiten im Keller des Lokals des Gatten der Beschwerdeführerin Gelegenheit geboten worden sei, Alkohol zu konsumieren.
Dieser Einleitungsbeschluß wurde dem Anwalt der Beschwerdeführerin am 13. Mai 1994 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid - und zwar offenkundig nur insoweit, als gegen die Beschwerdeführerin ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde - richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht verletzt, daß gegen sie kein Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und zwar vor allem deshalb, weil die ihr vorgeworfenen Tathandlungen verjährt seien.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der 9. Abschnitt des BDG 1979 befaßt sich mit dem Disziplinarrecht. Nach dem diesen Abschnitt einleitenden § 91 BDG 1979 ist der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
Gemäß § 94 Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung vor der 2. BDG-Novelle 1993 darf der Beamte wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder
2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,
eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde.
Durch Art. I Z. 6 der 2. BDG-Novelle 1993, BGBl. Nr. 16/1994, wurde dem § 94 Abs. 1 folgender Satz
angefügt:
"Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z. 1 genannte Frist um sechs Monate."
Gemäß Art. I Z. 14 der 2. BDG-Novelle 1993 wurde dem § 238 BDG 1979 ein Abs. 4 angefügt, wonach auf Dienstpflichtverletzungen, die vor dem 1. Jänner 1994 begangen worden sind, § 94 in der bis 31. Dezember 1993 geltenden Fassung anzuwenden ist.
Disziplinarbehörden sind nach § 96 BDG 1979 1. die Dienstbehörden, 2. die Disziplinarkommissionen, und 3. die Disziplinaroberkommission.
Nach § 109 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 hat der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Ermittlungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten.
Auf Grund der Disziplinaranzeige oder des Berichtes des Dienstvorgesetzten hat die Dienstbehörde gemäß § 110 Abs. 1
- 1. eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder
- 2. die Disziplinaranzeige an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission und an den Disziplinaranwalt weiterzuleiten.
Gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 ist das Disziplinarverfahren mit Bescheid einzustellen, wenn
1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
- 3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
- 4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
Gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 hat der Vorsitzende der Disziplinarkommission nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag der Disziplinarkommission durchzuführen.
Gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist gemäß dem zweiten Satz des § 123 Abs. 2 BDG 1979 kein Rechtsmittel zulässig.
Der Einleitungsbeschluß gestaltet das Dienstverhältnis des Beschuldigten und ist als Bescheid zu qualifizieren (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 1991, Zl. 91/09/0094, und die dort angeführte Vorjudikatur). Gegen den Einleitungsbeschluß steht dem Beschuldigten die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes mit Beschwerde offen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben Ermittlungen der Disziplinarbehörde vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens das Ziel, zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob allenfalls offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, die die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die Disziplinarkommission muß bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. Ebensowenig muß im Einleitungsbeschluß das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Die dem Einleitungsbeschluß nach § 123 BDG 1979 zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, dem beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird, was insbesondere für die Frage einer allfälligen Verjährung von ausschlaggebender Bedeutung ist.
Für den Einleitungsbeschluß kommen die Bestimmungen des § 58 Abs. 1 und 2 AVG insofern zur Anwendung, als er - neben der Rechtsmittelbelehrung - einen Spruch und eine Begründung zu enthalten hat. Im Spruch des Einleitungsbeschlusses ist das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wird, nur in groben Umrissen zu beschreiben. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d. h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Einleitungsbeschlusses ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergibt (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 1993, Zl. 93/09/0163, und die dort angeführte Vorjudikatur).
In der Beschwerde wird nicht gerügt, daß der hier angefochtene Einleitungsbeschluß diesen Erfordernissen nicht gerecht würde. Zu einer solchen Annahme sieht sich auch der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlaßt.
Die Beschwerdeführerin meint allerdings, daß hinsichtlich der ihr vorgeworfenen Tathandlungen Verjährung gemäß § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 eingetreten sei, weshalb das Disziplinarverfahren einzustellen gewesen wäre. Dazu führt die Beschwerdeführerin im wesentlichen aus, die durch die 2. BDG-Novelle 1993 geschaffene Verlängerung der Verjährungsfrist um weitere sechs Monate habe auf Grund der zeitlichen Lagerung des Beschwerdefalles hier noch nicht Anwendung zu finden gehabt, zumal sich die ihr vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen durchwegs und ausschließlich auf den Zeitraum vor dem 1. Jänner 1994 bezogen hätten. Hinsichtlich des in Punkt 3. des Spruches des angefochtenen Bescheides umschriebenen Vorwurfes sei die Verjährung schon deshalb gegeben, weil in diesem Falle die Sechsmonatefrist bereits am 1. Dezember 1993 abgelaufen gewesen sei. Nach dem "konkreten Wissen" der Beschwerdeführerin habe die Disziplinarbehörde bereits vor dem 11. November 1993 von den ihr vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen Kenntnis gehabt. Der angefochtene Bescheid sei mangelhaft, weil er sich damit nicht auseinandersetze. Die Beschwerdeführerin habe der Disziplinarbehörde spätestens am 9. November 1993 als Folge des Falles K alle Informationen an die Hand gegeben.
Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin ihrer Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Der Beschwerdeführerin ist allerdings darin Recht zu geben, daß mit Rücksicht auf die oben wiedergegebene Übergangsbestimmung des § 238 Abs. 4 BDG 1979 die Verlängerung der Frist nach § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 in ihrem Fall noch nicht zur Anwendung kommen kann, weil die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1994 stammen. Damit ist aber eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides noch nicht dargetan, wenn sich in dessen Begründung auch ein diesbezüglich unzutreffender Hinweis findet.
Was den Vorwurf unter Punkt 3. des angefochtenen Bescheides betrifft, geht die Beschwerdeführerin zu Unrecht davon aus, daß die Sechsmonatefrist des § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 wegen des "Endzeitpunktes" 31. Mai 1993 bereits am 1. Juni 1993 in Gang gesetzt worden sei. Diese Auffassung ist unzutreffend, denn nur die absolute Verjährungsfrist des § 94 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 beginnt mit dem Zeitpunkt des Abschlusses der Dienstpflichtverletzung. Im Falle der Z. 1 hingegen kommt es für den Fristbeginn auf den Zeitpunkt an, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist.
Als Disziplinarbehörden kommen im Beschwerdefall die Dienstbehörde der Beschwerdeführerin sowie die Disziplinarkommission in Betracht. Dienstbehörde der Beschwerdeführerin ist das BMJ, wobei dessen Agenden in dieser Funktion von der Sektion III (Verwaltungs- und Personalsektion), die Personalangelegenheiten der Planstellenbereiche Justizanstalten und Bewährungshilfe von deren Abteilung III/8 ausgeübt werden. Dienstvorgesetzter der Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als Anstaltsleiterin war die Sektion V = Strafvollzugssektion des BMJ.
Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, daß § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 auf die Kenntnis der "Disziplinarbehörde" (dazu zählt die "Dienstbehörde", vgl. § 96 Z. 1 BDG 1979 sowie z.B. das Erkenntnis VwSlg. 11097/A) schlechthin abstellt, also keine ausdrückliche Einschränkung auf die Kenntnis jener Abteilung (Unterorganisationseinheit) der Behörde enthält, die diese Aufgaben der Dienstbehörde nach der Geschäftseinteilung wahrzunehmen hat.
Es darf jedoch auf Grund des Regelungszusammenhanges des BDG 1979 nicht außer Betracht gelassen werden, daß die §§ 109 und 110 BDG 1979 eine Arbeitsteilung zwischen dem Dienstvorgesetzten und der Dienstbehörde vorsehen. Erfährt demnach der Dienstvorgesetzte vom begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung eines seiner Dienstaufsicht unterstehenden Beamten, so hat er - soweit sich der Verdacht nicht schon auf dieser Ebene als offenkundig unbegründet erweist oder bei Zutreffen nicht mit einer Ermahnung nach § 109 Abs. 2 BDG 1979 das Auslangen gefunden werden kann - Disziplinaranzeige oder im Falle des Verdachtes einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung einen Bericht an die "Dienstbehörde" zu erstatten. Alle diese Verfahrensschritte des Dienstvorgesetzten gehören zu seinen Dienstpflichten, für deren schuldhafte Verletzung er selbst disziplinär einzustehen hat. Eine von ihm erstattete Disziplinaranzeige oder ein Bericht löst die in § 110 BDG 1979 näher geregelten Pflichten der "Dienstbehörde" aus. Die §§ 109 und 110 BDG 1979 unterscheiden ihrerseits nicht danach, ob der Dienstvorgesetzte der Dienstbehörde angehört oder nicht. Sie regeln - lege non distinguente - daher beide denkbaren Fälle. Trifft dies zu, kann die Kenntnis des Dienstvorgesetzten nach § 109 BDG 1979, auch wenn er der Dienstbehörde angehört, nicht schon allein auf Grund dieses Umstandes der Dienstbehörde zugerechnet werden. Dies ist nur dann der Fall, wenn er Leiter der Dienstbehörde ist oder jener Fachabteilung/Unterorganisationseinheit der Dienstbehörde angehört, die für die Behandlung von Disziplinarangelegenheiten zuständig ist. In allen anderen Fällen kann hingegen die Kenntnis des der Dienstbehörde angehörenden Dienstvorgesetzten - nicht anders als wenn er der Dienstbehörde nicht angehört - nicht der Dienstbehörde zugerechnet werden.
Die Dienstbehörde erlangt in einer die Frist des § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 in Lauf setzenden Weise Kenntnis, wenn ihr von dem Verhalten des beschuldigten Beamten ausreichend Mitteilung gemacht worden ist. In Betracht kommt nur das auf sicheren Grundlagen beruhende Wissen über bestimmte Tatsachen, also nicht etwa das Erfahren eines bloßen Gerüchtes. Es kann dabei nur auf die Kenntnisnahme jener Umstände abgestellt werden, die für die Dienstbehörde gemäß § 110 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 die Pflicht zur Weiterleitung der Disziplinaranzeige an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission begründen (vgl. zu diesen Erwägungen die eingehende Begründung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. November 1992, Zl. 92/09/0101, und die dort angeführte Vorjudikatur).
Für den Beschwerdefall bedeutet das, daß nicht bereits von der Sektion V des BMJ durchgeführte interne Erhebungen eine den Lauf der Verjährungsfrist auslösende Kenntnis der Disziplinarbehörden nach sich ziehen konnten. Hinsichtlich beider im Beschwerdefall in Betracht kommender Disziplinarbehörden ist jedoch kein Hinweis darauf aktenkundig, daß sie bereits länger als sechs Monate vor der Erlassung des angefochtenen Einleitungsbeschlusses (Zustellung am 13. Mai 1993) Kenntnis von den der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Verfehlungen gehabt hätten.
Die Disziplinarkommission hat - abgesehen von der völlig inhaltsleeren "Selbstanzeige" der Beschwerdeführerin - nach der Aktenlage erstmalig durch die Disziplinaranzeige der Abteilung III/8 des BMJ vom 1. Februar 1994 Kenntnis von diesen Vorwürfen erlangt, wobei sie sich zur näheren Klarstellung zur Veranlassung weiterer Sachverhaltserhebungen veranlaßt gesehen hat.
Entscheidend für den Beginn des Laufes der Frist nach § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 ist daher, wann die Dienstbehörde durch den Dienstvorgesetzten oder auf andere Weise konkrete, die Beschwerdeführerin belastende Tatsachen mitgeteilt bekommen oder sonstwie in Erfahrung gebracht hat.
Zwar trifft es zu, daß ein solcher Zeitpunkt im angefochtenen Bescheid nicht festgehalten und auch aus den vorgelegten Akten nicht klar erkennbar ist. Auch die Beschwerdeführerin hat aber dazu im Verwaltungsverfahren keine Behauptungen aufgestellt und Nachweise angeboten; sie begnügt sich auch in ihrer Beschwerde diesbezüglich mit unsubstantiierten Andeutungen.
Da im Stadium der Vorerhebungen des gegenständlichen Disziplinarfalles nach der Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben waren, eine der Disziplinarbehörden hätte bereits mehr als sechs Monate vor dem 13. Mai 1994 Kenntnis von konkreten Dienstpflichtverletzungen der Beschwerdeführerin gehabt, konnte die belangte Behörde unbedenklich davon ausgehen, daß die maßgebliche Kenntnis erst innerhalb dieser Frist vorlag. Auf dem Boden dieser Sachlage und unter Berücksichtigung der Funktion des Einleitungsbeschlusses waren daher weitere Ermittlungen in diesem Stadium des Disziplinarverfahrens nicht geboten. Der Eintritt der von der Beschwerdeführerin erstmals in der Beschwerde behaupteten Verjährung ist in keinem der Anschuldigungspunkte offenkundig, was zwar den angefochtenen Einleitungsbeschluß als gesetzmäßig erkennen läßt, aber naturgemäß weitere Erhebungen zur Frage der Verjährung im nunmehr eingeleiteten Disziplinarverfahren keinesfalls entbehrlich macht (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 1994, Zl. 92/09/0382).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als
unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
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