VwGH 94/05/0229

VwGH94/05/022911.10.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde der N-Gesellschaft m.b.H. in X, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 11. Juli 1994, Zl. BauR - 011249/1 - 1994 Jo/Vi, betreffend Versagung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs3;
AVG §37;
AVG §56;
BauO OÖ 1976 §43 Abs2 litb;
BauO OÖ 1976 §49 Abs2;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwRallg;
AVG §13 Abs3;
AVG §37;
AVG §56;
BauO OÖ 1976 §43 Abs2 litb;
BauO OÖ 1976 §49 Abs2;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist Bestandnehmerin auf den Grundstücken 1267/5 und 1267/14 (G-Straße 52 und 54). Sie beantragte mit Schreiben vom 6. Juni 1991 die Erteilung der Baubewilligung für die Herstellung eines Türdurchbruches zwischen ihren Geschäftsräumlichkeiten. Dem Antrag lagen die schriftlichen Zustimmungserklärungen aller Grundeigentümer bei.

Anläßlich der mündlichen Bauverhandlung am 24. Februar 1992 legten die Grundeigentümer O.B. und P.B. eine schriftliche Erklärung vor, die als "Einwendung" bezeichnet war und wie folgt lautet:

"Der Herstellung eines Türdurchbruches in der Feuermauer zwischen den Objekten G-Straße 52 und 54 stimmen wir aus

folgendem Grund nicht zu: ... (Darlegung der Lärmbelästigung) ... Den Betreibern des Musikhauses wäre

demnach aufzutragen, entweder eine wirksame Schalldämmung einzubauen oder das Probemusizieren einzustellen." Dieser Erklärung schlossen sich die bei der Verhandlung gleichfalls persönlich anwesenden Grundeigentümer M.N. und M.H. an.

Mit Schreiben vom 2. März 1993 hielt der Magistrat der mitbeteiligten Landeshauptstadt der Beschwerdeführerin vor, daß die Erklärung der genannten Grundeigentümer einen Widerruf der bereits erfolgten Grundeigentümerzustimmung darstelle. Da die Zustimmung im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung vorliegen müsse, werde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Zustimmung aller Grundeigentümer binnen zwei Wochen vorzulegen, widrigenfalls das Baubewilligungsansuchen abgewiesen werden müsse.

Mit Bescheid vom 16. März 1994 wies der Magistrat der Landeshauptstadt Linz das Bauansuchen mit der Begründung ab, im Zeitpunkt der Bescheiderlassung sei die Zustimmung von vier Grundeigentümern nicht mehr vorgelegen.

Der dagegen erhobenen Berufung gab der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz keine Folge, nahm allerdings eine Abänderung insoferne vor, als eine andere Rechtsgrundlage für die Abweisung angenommen wurde.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung brachte die Beschwerdeführerin vor, es wäre Aufgabe der Baubehörden gewesen, das Vorliegen der nunmehr gegebenen Zustimmung zu prüfen. Dieser Vorstellung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge. Mit der in der mündlichen Verhandlung von den vier Grundeigentümern erhobenen "Einwendung" hätten die Grundeigentümer unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, daß sie die Zustimmung zur Bauführung verweigern. Im Zeitpunkt der Erlassung des Baubewilligungsbescheides (in erster oder in zweiter Instanz) sei die Zustimmung nicht vorgelegen. Die Grundeigentümerzustimmung sei kein Beweis, der von der Behörde zu erheben sei, sondern eine vom Bauwerber zu erbringende Voraussetzung des Bauvorhabens.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 43 Abs. 2 lit. b der Oö Bauordnung 1976, LGBl. Nr. 35 (im folgenden: BO) lautet:

"(2) Dem Ansuchen um Baubewilligung sind anzuschließen:

...

b) Die Zustimmung des Grundeigentümers (der Miteigentümer), wenn der Bauwerber nicht Alleineigentümer ist; ..."

§ 49 Abs. 2 BO lautet:

"(2) Sofern nicht eine Zurückweisung oder eine Abweisung nach § 45 zu erfolgen hat, ist die beantragte Baubewilligung zu erteilen, wenn die erforderliche Zustimmung des Grundeigentümers vorliegt und das Bauvorhaben in allen seinen Teilen den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes sowie, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4, dem § 23, den sonst hiezu erlassenen Durchführungsvorschriften und sonstigen baurechtlichen Vorschriften nicht widerspricht. Andernfalls ist die beantragte Baubewilligung zu versagen."

Ein Bauwerber, der nicht Grundeigentümer ist, hat in seinem Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung die Zustimmung des Grundeigentümers liquid nachzuweisen. "Liquid" ist ein Nachweis nur dann, wenn durch den Beleg dargetan wird, daß es keinesfalls mehr fraglich sein kann, ob die Zustimmung erteilt wurde (siehe das hg. Erkenntnis vom 3. März 1959, Slg. 4894/A; zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 16. März 1993, 93/05/0034, m.w.N.).

Eine Eigentümerzustimmung, die nicht als Beleg des Bauansuchens vorgelegt wird, sondern erst durch ein Beweisverfahren von der Behörde erhoben werden muß, ist keinesfalls "liquid". Den Baubehörden kann daher kein Verfahrensmangel vorgeworfen werden, wenn sie diesbezüglich keine Beweisaufnahme durchführten. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß die Baubehörde erster Instanz zwar nur eine vierzehntägige Frist setzte, in Wahrheit aber eine Einjahresfrist gewährte; trotzdem, ja nicht einmal zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung, war die Beschwerdeführerin imstande, den Nachweis der Zustimmung beizubringen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Nachweis der Zustimmung des Grundeigentümers einen Beleg des Bauansuchens dar. Ergibt sich im Baubewilligungsverfahren, daß die Zustimmung zur Bauführung im Zeitpunkt des Einbringens des Ansuchen nicht vorgelegen hat oder später weggefallen ist, so wird die Zustimmung des Grundeigentümers zu einer Voraussetzung für die aufrechte Erledigung des Bauansuchens. Die Zustimmung muß im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung - sei dies in erster oder in zweiter Instanz - vorliegen. Aus welchen Gründen der Grundeigentümer seine Zustimmung verweigert bzw. ob er zur Verweigerung oder zu einem Widerruf einer allenfalls bereits erteilten Zustimmung berechtigt ist, ist keine im Verwaltungsverfahren zu lösende Frage, sondern es ist vielmehr darüber eine gerichtliche Entscheidung zu erwirken (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. März 1990, 89/05/0160, m.w.N.).

Durch die Erklärung der Grundeigentümer ("... stimmen wir ... nicht zu ...") wurde der geforderte liquide Nachweis

der Zustimmung jedenfalls ausgeschlossen. Daß diese Erklärung als "Einwendung" tituliert wurde, ist ohne Belang (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1992, 92/05/0086, wobei damals der Grundeigentümer als Nachbar zur Bauverhandlung geladen war und dort die Erklärung abgegeben hatte, "Einspruch" zu erheben).

Wegen des Erfordernisses eines liquiden Nachweis kann es auch nicht darauf ankommen, aus welchem Grund seinerzeit die Zustimmung widerrufen wurde und unter welchen Bedingungen eine neuerliche Zustimmung erteilt werden wird. Eine zwingende Voraussetzung für die aufrechte Erledigung des Bauansuchens lag nicht vor, sodaß die belangte Behörde zu Recht der Vorstellung gegen die Abweisung des Bauansuchens keine Folge gab. In der Beschwerde wird eine spätere Zustimmungserklärung nicht einmal behauptet.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte