VwGH 94/05/0031

VwGH94/05/003110.5.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer, Dr. Giendl, Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 15. Dezember 1993, Zl. R/1-B-9207/00, betreffend Vorschreibung der Kosten einer Ersatzvornahme in einer Bauangelegenheit, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
BauO NÖ 1976 §113 Abs2 Z3;
BauRallg;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
BauO NÖ 1976 §113 Abs2 Z3;
BauRallg;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 4. September 1990 wurde dem Beschwerdeführer die Ersatzvornahme hinsichtlich der mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 3. Juni 1988 aufgetragenen Entfernung des auf dem Grundstück Nr. 504/4 befindlichen Wochenendhauses für den Fall angedroht, daß diese Leistung nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen, gerechnet ab Zustellung dieses Schreibens, erbracht werden sollte.

Da der Beschwerdeführer diese Aufforderung unbeachtet ließ, erging der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 23. Juni 1992, mit welchem einerseits die angedrohte Ersatzvornahme angeordnet und andererseits eine Vorauszahlung für die Kosten derselben in der Höhe von S 60.000,-- vorgeschrieben worden ist.

Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 15. Dezember 1993 wurde die dagegen eingebrachte Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen.

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 1 VVG kann, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Falle zufolge Abs. 2 dieser Gesetzesstelle dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag auf Vorauszahlung ist vollstreckbar.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Androhung der Ersatzvornahme nach der ständigen hg. Judikatur kein Bescheid (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, auf S. 1128 unter Z. 6a zitierten hg. Erkenntnisse).

Dem in der Beschwerde geltend gemachten Umstand, wonach die Gattin des Beschwerdeführers als Miteigentümerin der in Rede stehenden Liegenschaft "in die Verfahren 1. und 2. Instanz nicht miteinbezogen" worden sei, kommt keine rechtliche Bedeutung zu, weil es lediglich darauf ankommt, daß gegenüber allen Miteigentümern ein vollstreckbarer Titelbescheid vorliegt (vgl. dazu die a.a.O. auf S. 1131 unter Z. 1a zitierten hg. Erkenntnisse). Die im Gegenstande ergangene Anordnung der Ersatzvornahme und Vorschreibung der Vorauszahlung für die Kosten derselben wären dann rechtswidrig, wenn der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 3. Juni 1988, mit welchem die Abtragung des Wochenendhauses aufgetragen worden ist, nicht gegenüber allen Miteigentümern rechtskräftig geworden wäre. Für eine derartige Annahme bestehen aber keine aktenmäßigen Anhaltspunkte und der Beschwerdeführer behauptet auch gar nicht, daß der erwähnte Abtragungsauftrag nicht auch gegenüber seiner Ehefrau vollstreckbar sei.

Die belangte Behörde ist in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit Recht davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer die Richtigkeit der dem Vorauszahlungsauftrag zugrundeliegenden Kostenschätzung nicht bestritten hat, woran auch der Hinweis auf seine abschließende Bemerkung in seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 1993, "ein Abbruch kann auch mit eigener Arbeitsleistung und eine Lagerung auf dem

gg. Grundstück vorgenommen werden", nichts zu ändern vermag, weil für die Richtigkeit der erfolgten Schätzung der voraussichtlichen Kosten maßgebend ist, ob diese im Falle der Durchführung des baupolizeilichen Auftrages durch ein damit beauftragtes Unternehmen nicht unverhältnismäßig hoch sind. Im übrigen muß es ein Verpflichteter im Falle der Ersatzvornahme hinnehmen, wenn die Kosten der für die Durchführung des baupolizeilichen Auftrages erforderlichen und auch tatsächlich verrichteten Arbeiten höher sind, als sie bei Durchführung der Arbeiten ohne behördliches Dazwischentreten gewesen wären (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1955, Slg. Nr. 3622/A). Einer Lagerung des Abbruchmaterials auf dem Grundstück des Beschwerdeführers, welches sich im Grünland befindet, stünden die Widmungsvorschriften entgegen. Ob das "Gebäude auch fachgerecht zerlegt" werden könnte, kann im gegebenen Zusammenhang, also für die Frage der Angemessenheit der Kostenvorauszahlung, dahingestellt bleiben, weil die Kosten für die Beseitigung des Gebäudes im Falle einer "fachgerechten Zerlegung" desselben zweifellos nicht geringer wären als der vorgeschriebene Betrag.

Weiters kann der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung des Beschwerdeführers nicht folgen, daß sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides "konkret die vorzunehmenden Maßnahmen" ergeben müssen, da die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides auf die in Entsprechung des Berufungsvorbringens im Zuge des Rechtsmittelverfahrens erfolgte "nähere Aufschlüsselung der geschätzten Kosten" hingewiesen hat, welche dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und von ihm, wie schon erwähnt, nicht bestritten worden ist. Dem Beschwerdeführer ist daher bekannt geworden, aus welchen Teilbeträgen sich die zu entrichtende Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme zusammensetzt.

Dem Beschwerdeführer ist zwar Recht zu geben, daß ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung eines Bauansuchens vollstreckt werden darf, er behauptet jedoch selbst nicht, ein derartiges Ansuchen um Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung eingebracht zu haben, über welches noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Mit dem Hinweis darauf, daß "mit naturschutz- und fernmeldebehördlicher Genehmigung eine Funkantenne errichtet wurde, die nur in Verbindung mit einer Funkhütte betriebstauglich ist", kann der Beschwerdeführer daher für seinen Standpunkt nichts gewinnen, weil auch eine allfällige naturschutzrechtliche und/oder fernmeldebehördliche Genehmigung nichts an der Rechtmäßigkeit des erteilten baubehördlichen Beseitigungsauftrages für das baubehördlich nicht genehmigte Gebäude und sohin an der Gesetzmäßigkeit der Vollstreckung dieses Auftrages ändern könnte.

Durch die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers sind daher seine Rechte nicht verletzt worden, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

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