Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §2 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §2 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe am 26. Dezember 1992 um 18.37 Uhr im Gemeindegebiet Golling auf der Tauernautobahn A 10, Straßenkilometer 31.122, als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws die durch Vorschriftszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um mindestens 23 km/h überschritten. Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 begangen, weshalb gemäß § 99 Abs. 3 lit. a leg. cit. eine Geldstrafe verhängt wurde. In der Begründung des Bescheides wird u.a. ausgeführt, Halterin des Fahrzeuges sei die K-GmbH in L., Deutschland. In der Berufung habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, die Bezirkshauptmannschaft als Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz habe deshalb ihr vorgeworfen, den Pkw zum Tatzeitpunkt gelenkt zu haben, weil sie als "Eigentümerin" der K-GmbH das "größte Naheverhältnis" zum Fahrzeug gehabt habe. Die Beschwerdeführerin bestreite aber, das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Tat gelenkt zu haben. Sie sei als deutsche Staatsbürgerin zur Bekanntgabe des Lenkers nicht verpflichtet. Auch sei sie weder satzungsmäßiges Organ noch verantwortliche Beauftragte der K-GmbH. Die belangte Behörde habe in der Folge Erhebungen bei der Polizeiinspektion in K. durchgeführt, welche ergeben hätten, daß die Beschwerdeführerin das vertretungsbefugte Organ der K-GmbH sei. Dies sei der Beschwerdeführerin bekanntgegeben worden, sie habe daraufhin lediglich mitgeteilt, daß sie nicht mehr feststellen könne, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt habe. Da somit die Beschwerdeführerin in keiner Weise ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen sei, nehme die belangte Behörde in sachverhaltsmäßiger Hinsicht an, daß die Beschwerdeführerin als vertretungsbefugtes Organ der K-GmbH und somit als Verfügungsberechtigte über den Pkw diesen zur Tatzeit gelenkt habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Bezirkshauptmannschaft habe sie mit einer an ihren ordentlichen Wohnsitz in Deutschland gerichteten, schriftlichen Anfrage gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 zur Bekanntgabe des Lenkers aufgefordert. Berechtigterweise habe die Beschwerdeführerin keine Auskunft erteilt, zumal § 103 Abs. 2 KFG 1967 nur eine Verpflichtung für österreichische Zulassungsbesitzer normiere. Die Beschwerdeführerin hätte nur im Rechtshilfeweg über die zuständige deutsche Kraftfahrbehörde zur Bekanntgabe des Lenkers ersucht werden dürfen. Nach der deutschen Rechtslage sei ein Fahrzeughalter aber nicht verpflichtet, den Fahrer zu benennen, und dürfe aus der Haltereigenschaft nicht auf die Tätereigenschaft geschlossen werden. Da somit für die Beschwerdeführerin wegen ihrer deutschen Staatsbürgerschaft und ihres deutschen Wohnsitzes keine Verpflichtung zur Anfragebeantwortung und zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsfeststellung bestanden habe, habe die belangte Behörde zu Unrecht eine Verletzung der Mitwirkungspflicht angenommen und dies bei der Sachverhaltsfeststellung berücksichtigt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gegenstand dieses Verfahrens ist nicht die Lenkeranfrage, welche die Verwaltungsbehörde erster Instanz gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 an die Beschwerdeführerin gerichtet hat. Zu prüfen ist im gegenständlichen Fall ausschließlich, ob die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde dadurch in ihren Rechten verletzt wurde, daß die belangte Behörde im Sachverhaltsbereich zur Feststellung gelangte, die Beschwerdeführerin habe den Pkw zum Zeitpunkt der Tat gelenkt.
Die der Beschwerdeführerin vorgeworfene Verwaltungsübertretung wurde in Österreich begangen. Sie war von den österreichischen Verwaltungsstrafbehörden nach österreichischem Verfahrensrecht zu verfolgen (vgl. § 2 Abs. 1 VStG; Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts5, Rz 720 bis 722).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1989, Zl. 89/18/0043) befreit der Verfahrensgrundsatz, daß die Verwaltungsstrafbehörde von Amts wegen vorzugehen hat, die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Es entspricht ebenfalls der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, daß die Verwaltungsstrafbehörde ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften aus dem Untätigbleiben des Zulassungsbesitzers im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Vorwurf eines bestimmten strafbaren Verhaltens im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung den Schluß ableiten kann, der Zulassungsbesitzer selbst sei der Täter gewesen, wobei es nicht relevant ist, ob es zu einer auf § 103 Abs. 2 KFG 1967 gestützten Lenkeranfrage gekommen ist (vgl. hg. Erkenntnis vom 11. Mai 1990, Zl. 90/18/0022). Ist Zulassungsbesitzerin (Halterin) eines Fahrzeuges eine juristische Person, so gelten diese Ausführungen entsprechend für die natürliche Person, die das vertretungsbefugte Organ der Körperschaft ist.
Der Beschwerdeführerin wurde die ihr durch den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vorgeworfene Tat unzweifelhaft bereits durch das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 3. Juni 1993, Zl. 6/369-968-1993, vorgeworfen. Wenn aber die Beschwerdeführerin im Verwaltungsstrafverfahren keine Angaben darüber gemacht hat, wer sonst als sie selbst das Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort gelenkt habe oder aus welchen Gründen sie derartige Angaben nicht machen könne, so kann es nicht als unschlüssig erkannt werden, wenn die belangte Behörde im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt ist, Lenkerin des Fahrzeuges sei die Beschwerdeführerin gewesen.
Da bereits die Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides erkennen ließ, daß die Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdepunktes nicht in ihren Rechten verletzt ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Damit erübrigt sich auch die Entscheidung über den zu Zl. AW 94/03/0044 protokollierten Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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