VwGH 94/02/0097

VwGH94/02/009717.6.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des F in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 17. Jänner 1994, Zl. VwSen-101390/21/Fra/Ka, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §3 Abs1;
VStG §3 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §3 Abs1;
VStG §3 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. Jänner 1994 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 20. Dezember 1991 gegen 19.20 Uhr an einem näher beschriebenen Ort einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gelenkt und um 20.55 Uhr im Krankenhaus Wels die von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht auf Grund der festgestellten Alkoholisierungssymptome berechtigt verlangte "Alkomatentestprobe" ohne Angabe näherer Gründe verweigert. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 und Abs. 2a StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 24.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 280 Stunden) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Was zunächst das Vorbringen des Beschwerdeführers anlangt, die belangte Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß er anläßlich der Aufforderung zur Ablegung der Atemluftprobe Alkoholisierungssymptome aufgewiesen habe, so erübrigt es sich, damit näher auseinanderzusetzen. Dies deshalb, weil in der Beschwerde - im Einklang mit der Aktenlage - auf den Alkoholkonsum vor Antritt der Fahrt verwiesen wird. Bereits dies rechtfertigte nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 29. September 1993, Zl. 93/02/0112) das Verlangen nach Ablegung der Atemluftprobe.

Die belangte Behörde nahm als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer vom Polizeibeamten E. zur Atemluftprobe mittels Alkomat aufgefordert wurde, die auf der Dienststelle des Unfallkommandos in Wels durchgeführt hätte werden sollen; der Beschwerdeführer habe diesen Alkotest ausdrücklich verweigert, indem er dezidiert gesagt habe, nicht mitzufahren.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag im Rahmen der ihm zustehenden Kontrolle der Beweiswürdigung (vgl. näher das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) diese Feststellungen der belangten Behörde nicht als rechtswidrig zu erkennen, konnte sie sich doch insoweit in unbedenklicher Weise auf die Aussagen der beiden, anläßlich der Aufforderung zur Atemluftprobe eingeschrittenen Polizeibeamten stützen. Soweit der Beschwerdeführer dazu vorbringt, der die medizinische Versorgung im Krankenhaus durchführende Arzt Dr. Sch. habe angegeben, daß er von einer Aufforderung zum Alkotest "nichts gehört oder gesehen" habe, obwohl er die ganze Zeit anwesend gewesen sei, und dies hätte bemerken müssen, so ist auf die diesbezügliche Einvernahme dieses Arztes vor der belangten Behörde zu verweisen, wonach sich dieser zwar nicht an eine Aufforderung zur Ablegung der Atemluftprobe erinnern konnte, jedoch immerhin daran, daß anläßlich des Einschreitens der beiden Polizeibeamten von einer Blutabnahme die Rede gewesen sei. Damit steht aber fest, daß die vermutete Alkoholisierung des Beschwerdeführers bei dieser Amtshandlung jedenfalls eine Rolle gespielt hat. Die eindeutigen Aussagen der eingeschrittenen Polizeibeamten in Hinsicht auf die Aufforderung zur Atemluftprobe wurden daher durch die Aussage des erwähnten Arztes keineswegs widerlegt.

Ausgehend davon kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, daß die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, der Beschwerdeführer habe durch die Weigerung, zur Ablegung der Atemluftprobe die beiden Polizeibeamten zu begleiten (vgl. zur diesbezüglichen Tatbildmäßigkeit etwa das hg. Erkenntnis vom 11. November 1992, Zl. 92/02/0048) eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO zu verantworten. Von "massiven Widersprüchen" des die Aufforderung zum Alkotest aussprechenden Polizeibeamten E. kann - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - keine Rede sein; auch ergibt sich aus der Aussage dieses Polizeibeamten vor der belangten Behörde eindeutig, zu welchem Zweck - nämlich zur Ablegung der Atemluftprobe - der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, die beiden Polizeibeamten zu begleiten. Gerade daraus, daß auch von einer Blutabnahme die Rede gewesen sein soll, ergibt sich - wie bereits oben erwähnt -, daß die gesamte Amtshandlung im Zusammenhang mit einer vermuteten Alkoholisierung des Beschwerdeführers gestanden ist. Daß sich aber der Beschwerdeführer eindeutig geweigert hat, der Aufforderung, die beiden Polizeibeamten zur Ablegung der Atemluftprobe zu begleiten, Folge zu leisten, konnte die belangte Behörde nicht nur auf Grund der Aussagen der beiden Polizeibeamten, sondern auch auf Grund der Aussage des erwähnten Arztes (der immerhin ein eindeutiges "nein" gehört hat) frei von Rechtsirrtum annehmen.

Auch mit dem Hinweis auf die von ihm ins Treffen geführte Unzurechnungsfähigkeit (zum Zeitpunkt der Aufforderung, die beiden Polizeibeamten zwecks Ablegung der Atemluftprobe zu begleiten) vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Zutreffend verweist die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf, daß die beiden eingeschrittenen Polizeibeamten den Eindruck gehabt hätten, der Beschwerdeführer habe "mitbekommen", worum es bei der Amtshandlung gegangen sei und daß der erwähnte Arzt Dr. Sch. geschildert habe, der Beschwerdeführer sei bei der Einliefrung ansprechbar und zu keiner Zeit bewußtlos gewesen, er habe den Unfallhergang in groben Zügen schildern und die an ihn gestellten Fragen ausreichend beantworten können. Der Verdacht auf Gehirnerschütterung - so dieser Arzt - sei nicht gegeben gewesen.

Im Hinblick auf diese unbedenklichen Feststellungen der belangten Behörde gehen sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers in Hinsicht auf die Frage seiner Zurechnungsfähigkeit und die damit im Zusammenhang stehenden Verfahrensrügen ins Leere. Es entspricht nämlich der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22. April 1994, Zl. 94/02/0108), daß es schon auf Grund des situationsbezogenen Verhaltens des Beschwerdeführers entbehrlich war, ein ärztliches Sachverständigengutachten über seine Zurechnungsfähigkeit einzuholen. Mit dem Hinweis auf das von ihm im Verwaltungsverfahren vorgelegte Gutachten eines medizinischen Sachverständigen, womit eine Unzurechnungsfähigkeit dargetan werden soll, ist für den Beschwerdeführer schon deshalb nichts zu gewinnen, weil dieses Gutachten auf das erwähnte siutationsbezogene Verhalten nicht Bedacht nimmt. Der Schuldspruch ist daher frei von Rechtsirrtum.

Aber auch die Strafbemessung ist nicht als rechtswidrig zu erkennen: Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers mußte die belangte Behörde nicht davon ausgehen, daß seine Zurechnungsfähigkeit "zumindest im Grenzbereich" gelegen gewesen sei. Im Hinblick auf die immerhin drei einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu Recht spezialpräventive Überlegungen hervorgehoben. Selbst wenn der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ungünstige Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgewiesen haben sollte, ist eine Überschreitung des der Behörde eingeräumten Ermessensspielraumes keineswegs zu erkennen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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