Normen
AVG §59 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §21 Abs1;
FrG 1993 §23;
EMRK Art3;
EMRK Art8 Abs2;
VwRallg;
AVG §59 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §21 Abs1;
FrG 1993 §23;
EMRK Art3;
EMRK Art8 Abs2;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 6. April 1993 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes ein Aufenthaltsverbot auf unbestimmte Zeit erlassen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, daß der Beschwerdeführer, der seit seiner Geburt in Wien lebe, bisher dreimal vom Jugendgerichtshof Wien, nämlich am 7. November 1991 wegen Raubes, Einbruchsdiebstahles und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, 8 Monate davon bedingt auf 3 Jahre, am 28. April 1992 unter anderem neuerlich wegen schweren Raubes, Einbruchsdiebstahles und schwerer Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten sowie am 8. August 1992 wegen Suchtgiftbesitzes und des Verbrechens des Suchtgifthandels zu 9 Monaten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sei. Einige dieser Delikte seien mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Aufgrund dieser Verurteilungen lägen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG in mehrfacher Hinsicht vor, weil er einerseits mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen verurteilt und andererseits das im § 18 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. normierte Strafausmaß in zwei Fällen deutlich überschritten worden sei. Demnach seien aber auch die Voraussetzungen des "§ 3 Abs. 1 leg. cit." (gemeint wohl: § 18 Abs. 1 leg. cit.) gegeben.
Es könne kein Zweifel bestehen, daß das Aufenthaltsverbot einen schweren Eingriff in das Privat- und vor allem Familienleben des Beschwerdeführers darstelle. Der erst 18-jährige Beschwerdeführer lebe nämlich seit seiner Geburt zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern in Österreich. Dennoch sei die belangte Behörde der Auffassung, daß die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer zur Erreichung der in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten Ziele dringend geboten sei. Immerhin sei der Berufungswerber Mitglied einer Jugendbande gewesen, die häufig Raubüberfälle auf offener Straße verübt habe. In einem Fall habe der Beschwerdeführer einen Passanten völlig grundlos attackiert und ihn mit Füßen getreten, wodurch dieser verletzt worden sei. Anschließend habe der Beschwerdeführer ihm noch einige Gegenstände gestohlen. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers, der bereits im strafunmündigen Alter auffällig geworden sei, vor allem aber die Schwere seiner Rechtsbrüche und die rasche Abfolge seiner Straftaten würden zeigen, welch ablehnende Einstellung er zu den Bestimmungen des österreichischen Strafrechts habe. Der Umstand, daß ihn selbst rechtskräftige gerichtliche Verurteilungen nicht davon abhielten, nicht nur neuerlich, sondern noch schwerwiegender straffällig zu werden, lasse eine positive Zukunftsprognose beim Beschwerdeführer nicht zu, zumal er sich zuletzt auch noch zum Verbrechen des Suchtgifthandels habe hinreißen lassen. Die maßgebenden öffentlichen Interessen und die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wögen erheblich schwerer als die ohne jeden Zweifel im Hinblick auf die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers und seiner Familie und Angehörigen in Österreich beträchtlichen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie. Angesichts des gegebenen Sachverhaltes und der sich daraus ergebenden negativen Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer sei auch eine allfällige Befristung dieser fremdenpolizeilichen Maßnahme nicht in Betracht gekommen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des FrG - § 18 Abs. 1 und 2 Z. 1, § 19 sowie § 20 Abs. 1 und 2 - lauten:
"§ 18. (1) Gegen einen Fremden ist ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt
- 1. die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet oder
- 2. anderen im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
(2) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder
1. von einem inländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; ...
§ 19. Würde durch eine Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist ein solcher Entzug der Aufenthaltsberechtigung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten Ziele dringend geboten ist.
§ 20. (1) Ein Aufenthaltsverbot darf nicht erlassen werden, wenn seine Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:
- 1. die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen;
- 2. die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen.
(2) Ein Aufenthaltsverbot darf außerdem nicht erlassen werden, wenn dem Fremden vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre auf § 18 Abs. 2 Z. 1 zu gründen, weil der Fremde wegen einer mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung verurteilt worden ist."
Vorweg ist dem Beschwerdeeinwand, es sei als Fehler auch des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde zu werten, daß es dieser entgangen sei, daß der Spruch des erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotes den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz widerspreche, zu entgegnen, daß der Gegenstand der Anfechtung und der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht der Bescheid der Erstbehörde ist, sondern ausschließlich der Bescheid der belangten Behörde.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die belangte Behörde habe es unterlassen festzustellen, daß die Eltern des Beschwerdeführers seit über 18 Jahren in Österreich lebten und arbeiteten und solcherart zum Unterhalt ihrer Kinder und auch des Beschwerdeführers beigetragen hätten und beitragen würden.
Der Beschwerdeführer ist darauf zu verweisen, daß die belangte Behörde sehr wohl festgestellt hat, daß seine Eltern seit über 18 Jahren in Österreich leben. Dies ergibt sich ausdrücklich aus der Feststellung: "Der erst 18-jährige Berufungswerber lebt nämlich seit seiner Geburt zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern in Österreich." Das Fehlen der Feststellung, daß die Eltern des Beschwerdeführers in Österreich arbeiteten und solcherart zum Unterhalt ihrer Kinder und auch des Beschwerdeführers beitrügen, stellt ebenso wie das Unterbleiben der Feststellung, daß weitere Geschwister des Vaters des Beschwerdeführers in Österreich integriert seien, keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Diese Umstände können die von der belangten Behörde vorgenommene Abwägung der gegenläufigen Interessen - wie bei Behandlung der Rechtsrüge näher auszuführen sein wird - nicht entscheidend beeinflussen.
Der Beschwerdeführer erblickt einen Begründungsmangel darin, daß sich die belangte Behörde nicht damit auseinandergesetzt habe, daß er nicht nur seit seiner Geburt in Österreich lebe, sondern auch keinerlei Kontakte in der Türkei mehr habe und diese nur aus wenigen Urlaubsreisen kenne und der türkischen und kurdischen Sprache nicht mächtig sei.
Soweit der Beschwerdeführer dieses Vorbringen für seine völlige Integration im Inland ins Treffen führt, ist er darauf zu verweisen, daß die belangte Behörde ohnehin von seiner Integration im Inland ausgeht. Im übrigen übersieht er, daß über die Frage, wohin er ausreisen oder allenfalls abgeschoben werden wird, im bekämpften Bescheid nicht abzusprechen und folglich dieser Aspekt auch nicht in die Interessenabwägung einzubeziehen war.
Auch der Vorwurf, die Behörde hätte begründen müssen, warum der angefochtene Bescheid unter den gegebenen Umständen, insbesondere aufgrund der Tatsache, daß der Beschwerdeführer weder in der Türkei integriert sei noch türkisch oder kurdisch spreche, nicht als unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung und somit Art. 3 MRK verletzend zu betrachten sei, geht fehl. Selbst wenn man davon ausginge, daß der Beschwerdeführer in die Türkei zurückkehre, rechtfertigt der Umstand, daß er der türkischen Sprache nicht mächtig sei, nicht die Annahme einer erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 MRK.
Der Beschwerdeführer rügt die Unterlassung der Feststellungen, unter welchen Umständen es zu den strafbaren Handlungen hinsichtlich der Verfahren 1 b Vr 304/90, Hv 25/91 und 3 a Vr 730/92, Hv 23/92, jeweils vor dem Jugendgerichtshof Wien gekommen sei. Auch damit kann der Beschwerdeführer eine Wesentlichkeit der von ihm behaupteten Verfahrenmängel nicht dartun. § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG stellt nämlich ausschließlich auf rechtskräftige gerichtliche Verurteilungen ab.
Der Behauptung des Beschwerdeführers, er gehöre einer Jugendbande nicht an, steht die die belangte Behörde bindende rechtskräftige Verurteilung durch den Jugendgerichtshof Wien vom 28. April 1992 - unter anderem - wegen Bandenbildung gemäß § 278 Abs. 1 StGB entgegen.
Auch der Beschwerdeeinwand, die Behörde habe es unterlassen, darauf Bedacht zu nehmen, daß der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der strafbaren Handlungen Jugendlicher gewesen sei, ist unberechtigt. Dem angefochtenen Bescheid kann nicht entnommen werden, daß die belangte Behörde von einer gegenteiligen Annahme ausgegangen wäre.
Schließlich kann auch die gerügte Unterlassung der Feststellung, daß sich der Beschwerdeführer nunmehr in einer funktionstüchtigen Betreuungssituation, die durch die Bewährungshelferin gewährleistet sei, befinde, die Beschwerde nicht zu einem Erfolg führen. Schon in Anbetracht der Kürze der seither verstrichenen Zeit vermag dieser Umstand nicht zugunsten des Beschwerdeführers auszuschlagen.
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Parteiengehörs. Bei dessen Gewährung hätte er - wie nunmehr erst in der Beschwerde - der belangten Behörde gegenüber die Notwendigkeit der Durchführung von Ermittlungen und Feststellungen geltend machen können.
Der Beschwerdeführer meint damit offenbar die schon erörterten Feststellungsmängel und ist diesbezüglich auf die obigen Ausführungen zu verweisen.
Die behauptete Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist somit nicht gegeben.
Die Beschwerde läßt die Feststellung, daß der Beschwerdeführer dreimal vom Jugendgerichtshof Wien, nämlich am 7. November 1991 wegen Raubes, Einbruchsdiebstahles und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, 8 Monate davon bedingt auf 3 Jahre, am 28. April 1992 unter anderem neuerlich wegen schweren Raubes, Einbruchsdiebstahles unter schwerer Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten sowie am 8. August 1992 wegen Suchtgiftbesitzes und des Verbrechens des Suchtgifthandels zu 9 Monaten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, unbestritten.
Weiters bleibt der aus dieser Feststellung gezogene rechtliche Schluß auf die Verwirklichung des Tatbestandes des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG und in der Folge jenes des § 18 Abs. 1 leg. cit. (im Bescheid irrtümlich § 3 Abs. 1 leg. cit.) unbekämpft. Gegen diese rechtliche Beurteilung der belangten Behörde bestehen keine Bedenken.
Der Beschwerdeführer hält die Erlassung des Aufenthaltsverbotes für unzulässig. Schon aus den üblicherweise zur Abwägung der Privatinteressen im Sinne des Art. 8 MRK gegen die dagegen sprechenden öffentlichen Interessen nötigen Erwägungen ergebe sich, daß in diesem Falle von einem "unverhältnismäßigen Überwiegen" der öffentlichen Interessen an einer Außerlandesschaffung keine Rede sein könne.
Damit zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Im Falle eines relevanten Eingriffes in das Privat- oder Familienleben des Fremden ist im Grunde des § 19 FrG die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. § 19 FrG stellt somit nicht auf ein "unverhältnismäßiges Überwiegen der öffentlichen Interessen", sondern auf ein Dringend geboten sein der Maßnahme ab. Die Auffassung der belangten Behörde, daß die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten sei, erweist sich als zutreffende rechtliche Beurteilung. Diese Maßnahme ist zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und zur Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer erforderlich.
Die von der Beschwerde aufgezeigten Umstände - Beute beim Raub S 500,--, Suchtgiftdelikt unmittelbar nach der Entlassung aus der Strafhaft und somit in einer für den minderjährigen Beschwerdeführer schwierigen Phase - können angesichts der Schwere und Häufigkeit der strafbaren Handlungen zu keiner anderen Beurteilung führen.
Der Beschwerdeführer meint, daß die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung nicht dem Gesetz entspreche. Die öffentlichen Interessen würden eine empfindliche Einschränkung durch die Tatsache erfahren, daß es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen erst seit relativ kurzer Zeit in Österreich anwesenden Ausländer handle, der seinen Aufenthalt zur Begehung von Straftaten genutzt habe. Im Falle einer rechtmäßigen Anwendung des § 20 FrG komme jede Erlassung eines Aufenthaltsverbotes über Fremde der zweiten Generation, bei der das Maß der Nahebeziehung des Fremden zu Österreich insbesondere im Zusammenhang mit ihrer vollständigen Integration und der der Familienangehörigen eine bestimmte Intensitätsschwelle überschritten habe, ihrer Wirkung nach einer Exilierung gleich und könne nicht mit dem selben Maß gemessen werden wie bei der Außerlandesschaffung eines ausländischen Kriminellen, der keine ausgebildeten Nahebeziehungen zum Inland habe. Ausländer der zweiten Generation hätten durch das Ausmaß ihrer Integration in Österreich eine Art "Heimatrecht" erworben, wodurch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes als fremdenpolizeiliche Maßnahme nicht mehr gerechtfertigt erscheine, sondern allenfalls das staatliche Gewaltmonopol in dem Maß eingesetzt werden könne, wie es gegen Inländer eingesetzt werde.
Diesem Vorbringen vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht beizupflichten. Der vom Beschwerdeführer angesprochenen "empfindlichen Einschränkung" der öffentlichen Interessen wird durch § 20 Abs. 2 FrG Rechnung getragen. Der Beschwerdeführer kann sich jedoch nicht mit Erfolg auf diese Bestimmung berufen, wurde er doch wegen einer mit mehr als 5 Jahren Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung, nämlich wegen des Verbrechens des schweren Raubes gemäß § 142 Abs. 1, § 143 erster Fall StGB verurteilt, wobei auf die Bestimmung des § 5 Z. 4 JGG Bedacht zu nehmen war. Die belangte Behörde hat im Rahmen der gemäß § 20 Abs. 1 FrG vorzunehmenden Interessenabwägung alle für den Beschwerdeführer sprechenden Momente berücksichtigt. Gegen das Ergebnis der von der belangten Behörde im Grunde des § 20 Abs. 1 FrG solcherart vorgenommenen Interessenabwägung bestehen keine Bedenken. Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang mit Recht den strafrechtlichen Werdegang des Beschwerdeführers hervorgehoben, der bereits im strafunmündigen Alter (strafrechtlich) auffällig geworden war und sich selbst durch rechtskräftige gerichtliche Verurteilungen nicht davon abhalten ließ, nicht nur neuerlich, sondern noch schwerwiegender straffällig zu werden. Mit Recht wurde auch die Schwere und die rasche Abfolge der Straftaten betont und auf das Verbrechen des Suchtgifthandels hingewiesen. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 7. November 1991 wegen des Verbrechens des Raubes gemäß § 142 Abs. 1 StGB und des Diebstahles durch Einbruch (in 4 Fällen) gemäß §§ 127, 129 Z. 1 und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB verurteilt. Wegen der im Februar und März 1990 begangenen Taten wurde der Beschwerdeführer im März 1990 in Untersuchungshaft genommen. Trotzdem kam es nach Beendigung der Untersuchungshaft noch vor der Hauptverhandlung am 7. November 1991 zur Verhängung der Untersuchungshaft wegen weiterer Straftaten. Diese führten zur Verurteilung durch den Jugendgerichtshof Wien vom 28. April 1992 wegen des Verbrechens des schweren Raubes gemäß §§ 142 Abs. 1, 143 erster Fall StGB, des Diebstahles durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z. 2 StGB sowie der Vergehen der Hehlerei gemäß § 144 Abs. 1 Z. 2 StGB, der Bandenbildung gemäß § 278 Abs. 1 StGB und der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z. 2 StGB und der gefährlichen Drohung nach §§ 107 Abs. 1 StGB. Nachdem der Beschwerdeführer zweimal in Untersuchungshaft genommen worden war und den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe verbüßt hatte, kam es zur Verurteilung wegen des Verbrechens nach dem Suchtgiftgesetz. Bei dieser Sachlage können die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie - auch unter Bedachtnahme auf gewichtige, dem in den Z. 1 und 2 des § 20 Abs. 1 FrG umschriebenen privaten (familiären) Bereich zuzurechnende Interessen des Beschwerdeführers - nicht als schwerer wiegend erkannt werden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, daß im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auch bei ansonsten völliger sozialer Integration des Fremden nicht rechtswidrig ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0393, mit weiteren Nachweisen). Dies hat im vorliegenden Fall umso mehr zu gelten, als zur gerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers nach den Suchtgiftgesetz noch weitere gewichtige Verurteilungen hinzutreten, denen eine hartnäckige Mißachtung fremden Eigentums sowie der körperlichen Integrität anderer Menschen durch den Beschwerdeführer zugrunde liegt.
Schließlich führte der Beschwerdeführer aus, daß die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes auf unbestimmte Zeit nicht vorgesehen sei. Im Zusammenhang mit § 23 FrG sei die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes auf unbestimmte Zeit unzulässig, da die Wiedereinreise eines Fremden während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ohne Bewilligung nicht vorgenommen werden dürfe, im vorliegenden Fall jedoch die Möglichkeit der Wiedereinreise schon an der Unbestimmtheit der Frist scheitere.
Richtig ist, daß die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot im Spruch "auf unbestimmte Zeit" erlassen hat. Nach der Begründung geschah dies deswegen, weil nach Auffassung der belangten Behörde eine allfällige Befristung nicht in Betracht kam. Es kann daher kein Zweifel bestehen, daß die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot unbefristet im Sinn des § 21 Abs. 1 FrG erlassen hat. Der Umstand, daß nicht der Wortlaut des Gesetzes verwendet wurde, stellt keine Rechtswidrigkeit dar. Auch § 23 kann nicht dagegen ins Treffen geführt werden. Diese Bestimmung stellt auf die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes schlechthin ab, somit also auch auf den Fall eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes im Sinne des § 21 Abs. 1 FrG.
Der Hinweis des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zur Gegenschrift der belangten Behörde auf die Entscheidungen des EGMR vom 18. Februar 1991, 31/1989/191/291, im Fall Moustaquim gegen Belgien (ÖJZ 1991, S. 452 ff) und vom 26. März 1992, Nr. 55/1990/246/317 im Fall Beldjoudi gegen Frankreich (ÖJZ 1992, S. 773 ff) kann die Beschwerde nicht zum Erfolg führen. Die diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalte waren in wesentlichen Punkten anders gelagert.
Der im vorliegenden Fall zu beurteilende Sachverhalt hebt sich vom Fall Moustaquim durch die Schwere der strafbaren Handlungen, insbesondere durch die Verurteilung wegen des Verbrechens des schweren Raubes und des Suchtgifthandels ab. Darüber hinaus lag zwischen der von Moustaquim zuletzt begangenen Straftat, derentwegen er verurteilt wurde, und der Ausweisungsverfügung ein relativ langer Zeitraum (drei Jahre).
Im Fall Beldjoudi wertete der EGMR als entscheidend, daß der (1950) in Frankreich geborene Fremde und seine Eltern bis 1. Jänner 1963 die französische Staatsbürgerschaft hatten. Er war seit über 20 Jahren mit einer Französin verheiratet. Der eheliche Wohnsitz war stets in Frankreich. Dazu kommt, daß in diesem Beschwerdefall die Ehefrau des Fremden Mitbeschwerdeführerin war und der EGMR primär auf ihre persönlichen Verhältnisse Bedacht nahm. Würde sie (die französische Staatsbürgerin) ihrem Gatten nach seiner Ausweisung folgen, müßte sie sich im Ausland (vermutlich Algerien) niederlassen. Sie würde entwurzelt werden und hätte große Schwierigkeiten, sich anzupassen. Der EGMR erblickte darin eine Gefährdung der Ehe. Demgegenüber handelt es sich im vorliegenden Beschwerdefall um einen Fremden, der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides erst 19 Jahre alt war und - da noch nicht verheiratet - sich in seinem Heimatstaat leichter eine neue Existenz aufbauen kann. Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer aufgrund seiner bisherigen Straftaten nicht damit rechnen, jemals die österreichische Staatsbürgerschaft zu erlangen.
Aus den dargelegten Gründen war die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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