Normen
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs1 Z2;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
SGG §12 Abs1;
SGG §12 Abs3 Z3;
StGB §46;
VwRallg;
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs1 Z2;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
SGG §12 Abs1;
SGG §12 Abs3 Z3;
StGB §46;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 16. Juli 1993 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes-FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das "Bundesgebiet der Republik Österreich" erlassen.
Sachverhaltsmäßig ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer am 9. Dezember 1992 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden sei. Damit seien die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z. 1, aber auch jene des § 18 Abs. 1 FrG gegeben. Zweifelsfrei bedeute das Aufenthaltsverbot für den Beschwerdeführer, der sich seit 1987 im Bundesgebiet aufhalte und hier mit seiner Frau und seinem Kind lebe, einen schweren Eingriff in das Privat- und Familienleben. Dennoch sei diese Maßnahme zur Erreichung der im Art. 8 MRK genannten Ziele dringend geboten, da an der Bekämpfung der Suchtgiftkriminalität ein immenses öffentliches Interesse bestehe. Der Versuch des Beschwerdeführers, seine Straftat als "einmalige Entgleisung" darzustellen, müsse schon allein aufgrund der Tatsache fehlschlagen, daß Suchtgiftdelikten die Wiederholungsgefahr geradezu wesensimmanent sei. Es könne daher auch der Ansicht des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, daß er nach Entlassung aus der Strafhaft keinesfalls mehr straffällig werde. Die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren lasse einerseits erkennen, daß das Gericht von einem nicht geringen schuldhaften Verhalten des Beschwerdeführers ausgegangen sei, und lasse anderseits eine positive Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer nicht zu. Angesichts des vorliegenden Sachverhaltes sei die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer nicht nur dringend geboten, sondern sei den maßgeblichen öffentlichen Interessen der Vorrang gegenüber den beträchtlichen Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie einzuräumen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, der Sache nach inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptende Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. In der Beschwerde wird der von der belangten Behörde als maßgeblich angenommene Sachverhalt nicht bestritten, allerdings die Ansicht vertreten, die rechtskräftige gerichtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen § 12 Abs. 1 und 3 Z. 3 des Suchtgiftgesetzes rechtfertige nicht die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme.
1.2. Demgegenüber pflichtet der Gerichtshof der Auffassung der belangten Behörde bei, daß aufgrund der rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe, die das für das Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 18 Abs. 1 FrG erforderliche Ausmaß um ein Vielfaches überschreitet, die in dieser Gesetzesstelle umschriebene Annahme gerechtfertigt sei. Dies sowohl im Grunde der Z. 1 (Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) als auch im Grunde der Z. 2 (Schutz der Gesundheit; Verhinderung strafbarer Handlungen). Daran vermag der Umstand der bedingten Strafnachsicht von einem Jahr (gemäß § 46 StGB) nichts zu ändern, da die mit der Vollziehung des Fremdengesetzes betrauten Behörden das Vorliegen/Nichtvorliegen der im § 18 Abs. 1 leg. cit. bezeichneten Gefährdung eigenständig zu beurteilen haben.
2.1. Die Beschwerde wirft der belangten Behörde vor, die "schwerwiegenden familiären und humanitären Bindungen zum Bundesgebiet" übersehen zu haben bzw. diese nicht "im entsprechendem Ausmaße" gewürdigt zu haben.
2.2. Diese Rüge ist nicht zielführend. Die belangte Behörde hat den mit der Erlassung eines Aufenhaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer verbundenen schweren Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ausdrücklich als solchen festgehalten. Wenn sie das Aufenthaltsverbot dennoch gemäß § 19 und § 20 Abs. 1 FrG für zulässig erachtete, kann darin eine Rechtswidrigkeit nicht erblickt werden: Zum einen ist diese Maßnahme zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Zielen, näherhin zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und zur Verhinderung (weiterer) strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer dringend geboten, zum anderen können die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie - auch unter Bedachtnahme auf gewichtige, dem in den Z. 1 und 2 des § 20 Abs. 1 FrG umschriebenen privaten (familiären) Bereich zuzurechnenden Interessen des Beschwerdeführers - nicht als schwerer wiegend erkannt werden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Was die zuletzt angesprochene Interessensabwägung anlangt, so sei hiezu auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 3 Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes - die auch für § 20 Abs. 1 FrG zum Tragen kommt - verwiesen, derzufolge im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, insbesondere des Suchtgifthandels, die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auch bei ansonsten völliger sozialer Integration des Fremden nicht als rechtswidrig zu erkennen sei, weil das maßgebliche öffentliche Interesse unverhältnismäßig schwerer wiege als das gegenläufige private Interesse des Fremden (vgl. etwa das Erkenntnis vom 30. September 1993, Zl. 93/18/0298, mwN).
3. Da nach dem Gesagten die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
4. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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