VwGH 93/17/0038

VwGH93/17/003828.1.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Raunig, über die Beschwerden des P in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien 1. vom 18. Dezember 1992, Zl. MD-VfR - P 33/92, und 2. vom 29. Juni 1993, Zl. MD-VfR - P 5/93, betreffend Vergnügungssteuer, zu Recht erkannt:

Normen

VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs1 idF 1991/059;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs1 idF 1991/059;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 6.070,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 18. Dezember 1992 wurde dem Beschwerdeführer "als Gesamtschuldner mit den jeweiligen Lokalinhabern ... gemäß § 6 Abs. 3 und 4 des Vergnügungssteuergesetzes 1987 - VGSG, LGBl. für Wien Nr. 43/87 in der Fassung LGBl. Nr. 59/91 sowie gemäß § 6 Abs. 3 und 4 des Vergnügungssteuergesetzes 1987 - VGSG, in der Fassung des LGBl. Nr. 41/92" für das Halten einer Reihe näher bezeichneter "Spielapparate" - unter anderem "eines Spielapparates Novo Dart im Betrieb der R-GesmbH in W" - für die Monate September 1992 und Oktober 1992 eine Vergnügungssteuer im Betrag von insgesamt S 140.000,-- vorgeschrieben. Sie begründete dies, was die Abgabenfestsetzung für den Apparat der Type "Novo Dart mit Cricket" anlange, damit, es stehe nach den Angaben des Beschwerdeführers fest, daß es sich um einen Spielapparat mit Spielergebnisanzeige handle, sodaß die Vergnügungssteuer gemäß § 6 Abs. 3 VGSG mit S 3.000,-- pro Kalendermonat zu bemessen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zur hg. Zl. 93/17/0038 protokollierte Beschwerde. Nach seinem Vorbringen erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, daß ihm eine Vergnügungssteuer "für den Spielapparat "Novo Dart" im Betrieb der R-GesmbH in W" nicht vorgeschrieben werde. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 29. Juni 1993 wurde dem Beschwerdeführer "als Gesamtschuldner mit den jeweiligen Lokalinhabern ... gemäß § 6 Abs. 3 und 4 des Vergnügungssteuergesetzes 1987 - VGSG, LGBl. für Wien Nr. 43/87 in der Fassung des LGBl. Nr. 41/92" für das Halten einer Reihe näher bezeichneter Spielapparate - unter anderem "eines Spielapparates Novo Darts in den Monaten November 1992 bis Jänner 1993 im Betrieb der R-GesmbH. in W" - eine Vergnügungssteuer im Betrag von insgesamt S 252.000,-- vorgeschrieben. Sie begründete dies hinsichtlich der Geräte der Type "Darts" im wesentlichen mit der Wiedergabe von Ausführungen aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Dezember 1991, Zl. 89/17/0078, darüber, was unter einem "Apparat" zu verstehen sei und worin die Funktion eines Spielapparates bestehe. Daraus wird im weiteren gefolgert, daß im Falle des Dartsgerätes nicht davon gesprochen werden könne, das Spiel laufe ohne Zuhilfenahme der technischen Funktionen des Apparates ab, weil der Apparat die Ergebnisse der einzelnen Spieler registriere und anzeige. Da für das Dartspiel wesentlich sei, welche Ergebnisse der Spieler erziele, sei die elektronische Ergebnisauswertung, die vom Beschwerdeführer nicht bestritten werde, ein integrierender Teil des Spieles. Es könne daher nicht davon gesprochen werden, daß das Spiel ohne Zuhilfenahme der Funktionen des Apparates ablaufe. Der Beschwerdeführer habe nicht behauptet, daß bei seinen Geräten eine Inbetriebnahme der elektronischen Ergebnisauswertung durch Münzeinwurf nicht erfolgen könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zur hg. Zl. 93/17/0249 protokollierte Beschwerde. Nach seinem Vorbringen erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, daß ihm "für den Spielapparat "Novo Darts" im Betrieb der R-GesmbH in W" eine Vergnügungssteuer nicht vorgeschrieben werde. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete in den beiden Beschwerdeverfahren je eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Verbindung der Beschwerden wegen ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung beschlossen und erwogen:

Nach § 1 Abs. 1 Z. 3 des Vergnügungssteuergesetzes 1987 - VGSG, LGBl. für Wien Nr. 43, unterliegen folgende im Gebiet der Stadt Wien veranstaltete Vergnügungen einer Steuer nach Maßgabe dieses Gesetzes: Halten von Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten sowie von Musikautomaten (§ 6).

§ 6 VGSG, in der Fassung LGBl. Nr. 59/1991, lautet auszugsweise:

"Halten von Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten sowie von Musikautomaten

(1) Für das Halten von Flippern, Spielapparaten mit Bildschirmen, Fußballspiel- und Hockeyautomaten und Dartspielapparaten beträgt die Steuer je Apparat und begonnenem Kalendermonat 1.500,-- S, sofern nicht die Voraussetzungen nach den Abs. 2 bis 4 zutreffen.

(2) Für das Halten von Fußballtischen und Fußball- und Hockeyspielapparaten ohne elektromechanische Bauteile beträgt die Steuer je Apparat und begonnenem Kalendermonat 150 S.

(3) Für das Halten von in Abs. 1 genannten Apparaten, bei denen ein Spielergebnis angezeigt wird, ausgenommen Fußballspiel- und Hockeyautomaten, beträgt die Steuer je Apparat und angefangenem Kalendermonat 3.000,-- S, sofern nicht die Voraussetzungen nach Abs. 4 zutreffen.

..."

In den Beschwerdefällen ist allein strittig, ob das in Frage stehende Gerät ein "Dartspielapparat" im Sinne des § 6 Abs. 1 leg. cit. ist, bei dem ein Spielergebnis angezeigt wird (§ 6 Abs. 3 leg. cit.).

Vom Beschwerdeführer wird vorgebracht, "Dart" bestehe aus nichts anderem als einer Zielscheibe, die statt der üblichen Ringe verschiedenfarbige Segmente aufweise, auf die mit Wurfpfeilen (Dart) geworfen werde. Der Spieler bringe seine Wurfpfeile entweder selbst mit oder leihe sie sich vom Gastwirt aus. Das konkrete Gerät, um das es gehe, bestehe aus der beschriebenen Scheibe und einer Leuchtanzeige für die Treffer. Mit einem Einwurf von S 5,-- pro Spieler werde die Ergebnisanzeige in Betrieb gesetzt. Es sei eine Ergebnisanzeige für maximal vier Spieler vorgesehen. Die Scheibe des in Frage stehenden "Novo Dart" könne aber auch ohne die elektrische Ergebnisanzeige benutzt werden, was heiße, das Spiel könnte ohne Zuhilfenahme der technischen Funktionen des Gerätes ablaufen. Das einzige Merkmal des gegenständlichen Gerätes, das vielleicht auf den ersten Anschein hin an einen "Apparat" denken lassen könnte, bestehe in der Einschaltung einer elektrischen Ergebnisanzeige. Das habe aber weder mit dem Gerät noch mit dem Spiel selbst etwas zu tun, sondern diene lediglich dazu, eine Vereinfachung der Feststellung der Ergebnisse zu erreichen.

Mit diesem Vorbringen vermag eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt zu werden. Bei der dargestellten Rechtslage geht es nicht um die Auslegung des (allgemeinen) Begriffes "Spielapparat". Der Gesetzgeber verwendet vielmehr den spezifischen Begriff "Dartspielapparat". Die technische Funktion der elektronischen Ergebnisanzeige ist daher im Zusammenhang mit dem letztgenannten Begriff zu sehen. Auch wenn das Werfen mit den "Pfeilen" mit der Hand ohne Zuhilfenahme einer technischen Funktion des Gerätes erfolgt, so steht die Erzielung eines Ergebnisses (in welcher Form immer) mit dem "Dartspiel" im Zusammenhang. Allein dadurch macht die bei den beschwerdegegenständlichen Geräten unbestritten gegebene elektronische Ergebnisanzeige diese Geräte zu "Dartspielapparaten" im Sinne des Gesetzes. Daher ist auch nicht entscheidungsrelevant, ob im Sinne der Abgrenzung des allgemeinen Begriffes "Spielapparat" ein untrennbarer Zusammenhang zwischen menschlicher Tätigkeit (Spiel) und technischer Funktionsweise besteht; insofern ist es auch verfehlt, wenn sich beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur Stützung ihrer jeweiligen Rechtsstandpunkte auf das hg. Erkenntnis vom 5. Dezember 1991, Zl. 89/17/0078, stützen.

Ein Dartspielapparat wäre nicht gegeben, wenn die Apparatur nur der Eröffnung der Spielmöglichkeit dienen würde (Ausgabe der Pfeile oder Zugänglichwerden der Scheibe nach Münzeinwurf). Ein solcher Sachverhalt liegt jedoch unbestritten nicht vor.

Aber auch der Beschwerdehinweis, die elektronische Ergebnisanzeige diene lediglich zur Vereinfachung der Feststellung der Ergebnisse, vermag die Beschwerde nicht zum Erfolg zu führen. Ob der aufgezeigte Zusammenhang (lediglich) in der Erleichterung des "Dartspiels" liegt oder ob dieses erst durch die technische Funktionsweise möglich wird, ändert nichts daran, daß in beiden Fällen das "Dartspiel" unter Zuhilfenahme der technischen Funktionen des Apparates abläuft.

Eine rechtswidrige Gesetzesanwendung vermag auch mit dem Beschwerdehinweis nicht aufgezeigt zu werden, das in Frage stehende Gerät könnte (auch) ohne Zuhilfenahme der technischen Funktionen des Gerätes ablaufen. Ist es doch für die Qualifikation eines Gerätes als "Dartspielapparat" entscheidend, daß dieses bestimmte Funktionen erfüllt bzw. eine bestimmte Arbeit leistet, nicht aber darüber hinaus, daß diese technische Funktionsweise tatsächlich auch (immer) genutzt wird.

Nach der in den Beschwerdefällen anzuwendenden Rechtslage ist auch nicht entscheidend, ob "Dart" ein Spiel oder - wie der Beschwerdeführer hilfsweise vorbringt - ein Sport wie Billard oder Kegeln ist. Der Gesetzgeber stellt zur Umschreibung der in Frage stehenden Tätigkeit auf den nach dem allgemeinen Sprachgebrauch verwendeten Begriff "Dartspiel" ab. Ob diese Umschreibung im Hinblick auf die Art der Tätigkeit zutreffend ist oder nicht, ist für den Begriffsinhalt (als Umschreibung einer bestimmten Tätigkeit) und damit dem normativen Gehalt der Regelung ohne Belang.

Im Hinblick auf die dargestellte und zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht strittige Funktionsweise des verfahrensgegenständlichen Apparates vermag aber auch kein entscheidungswesentlicher Verfahrensmangel erkannt werden, wenn in der zur hg. Zl. 93/17/0038 protokollierten Beschwerde eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich dieser Funktionsweise gerügt wird.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß der Beschwerdeführer im Rahmen des den Beschwerden zu entnehmenden Beschwerdepunktes in seinen Rechten nicht verletzt worden ist. Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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