Normen
ABGB §1090;
BAO §299 Abs1 litb;
BAO §299 Abs2;
BAO §299;
GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1;
GebG 1957 §33 TP5 Abs3;
ABGB §1090;
BAO §299 Abs1 litb;
BAO §299 Abs2;
BAO §299;
GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1;
GebG 1957 §33 TP5 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin schloß am 5. Juni 1992 als Vermieter mit den Österreichischen Bundesbahnen (Mieter) einen Mietvertrag ab. Vertragsgegenstand waren nach § 1 Abs. 1 der Vertragsurkunde 150 Stück fabriksneue Güterwagen eines bestimmten Typs.
Die §§ 3, 7 und 8 der Vertragsurkunde lauten
folgendermaßen:
"§ 3
Mietdauer und Mietzins
(1) Der Mietvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Der Mietzins bleibt auf Vertragsdauer unverändert und beträgt ÖS 198,-- (Einhundertachtundneunzig österreichische Schilling) pro Tag und Güterwagen zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.
§ 7
Verlust oder Beschädigung
(1) Der Mieter haftet für Verlust und Beschädigung der Güterwagen, aus welchen Gründen auch immer, vom Zeitpunkt der Beistellung der Güterwagen im Bahnhof Marchegg an, ausgenommen jene Zeiten während der sich der Güterwagen auf Veranlassung des Vermieters nicht in Gewahrsam des Mieters befindet.
(2) Da das Risiko des zufälligen Unterganges der Güterwagen vom Mieter getragen wird, ist im Falle eines Verlustes der Güterwagen der Mieter zur Weiterzahlung des Mietzinses für 5479 (in Worten fünftausendvierhundertneunundsiebzig) Tage, abzüglich jener Tage, für die bereits Mietzins entrichtet wurde, verpflichtet. Nach Wahl des Mieters und vorbehaltlich der Zustimmung des Vermieters kann der Mieter durch eine einmalige abgezinste Zahlung bei Verlust eines Güterwagens die Verpflichtung zur Mietfortzahlung abgelten. Die abgezinste Zahlung wird durch Abzinsung der bis zum Ablauf des Kündigungsverzichtes des Mieters noch unter diesem Mietvertrag zu leistenden Mieten ermittelt. Die Abzinsung erfolgt mit dem Zinssatz, der um 2% Punkte über dem Monatsdurchschnitt der Sekundärmarktrendite für Anleihen im weiteren Sinne (gemäß Tabelle 5.4 der OeNB Mitteilungen) des betreffenden Monats liegt.
(3) Ansprüche aus dem Titel der Produkthaftung sind, soweit gesetzlich möglich, ausgeschlossen.
§ 8
Kündigung
(1) Dem Mieter steht das jederzeitige Recht zu, den Mietvertrag unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist jeweils zum Quartalsende zu kündigen. Sollte der Mieter von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen, so hat er dem Vermieter die dadurch verursachten Nachteile in der Form zu ersetzen, daß er pro Wagen ein Pönale im Ausmaß des Mietzinses für 5.479 (in Worten: fünftausendvierhundertneunundsiebzig) Tage bezahlt abzüglich jener Tage, für die unter diesem Mietvertrag für den jeweiligen Wagen bereits Mietzins entrichtet wurde.
Die Bezahlung des Pönale erfolgt grundsätzlich analog zu
§ 4. Nach Wahl des Mieters und vorbehaltlich der Zustimmung des Vermieters kann der Mieter durch eine einmalige abgezinste Zahlung die Verpflichtung zur fortlaufenden Pönalezahlung abgelten. Das abgezinste Pönale wird durch Abzinsung der bis zum Ablauf des Kündigungsverzichtes des Vermieters noch unter diesem Mietvertrag zu leistenden Mieten ermittelt. Die Abzinsung erfolgt mit dem Zinssatz, der um 2% Punkte über dem Monatsdurchschnitt der Sekundärmarktrendite für Anleihen im weiteren Sinne (gemäß Tabelle 5.4 der OeNB Mitteilungen) des betreffenden Monats liegt.
(2) Dem Vermieter steht das jederzeitige Kündigungsrecht des Mietvertrages unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zu. Für 15 Jahre ab Übergabe gemäß § 2 (3) verzichtet der Vermieter auf sein Kündigungsrecht.
(3) Nach 5479 bezahlten Miettagen wird der Vermieter dem Mieter die Güterwagen zum Kauf anbieten.
(4) Kommt ein Vertragspartner seinen wesentlichen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag trotz Ermahnung (Einschreiben) und Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht nach, so kann der andere Vertragspartner diesen Mietvertrag in Bezug auf den oder die betroffenen Güterwagen unter Einhaltung einer einmonatigen Frist kündigen. Bei Kündigung durch den Mieter aufgrund schuldhaften Verhaltens des Vermieters steht dem Mieter ein Kündigungsrecht ohne Pönalezahlungen gemäß (1) zu.
(5) Bei Beendigung des Mietverhältnisses nach Abs (1), (2) oder (4) sind die Güterwagen durch den Mieter im Bahnhof Marchegg in besenreinem und betriebsfähigem Zustand zurückzustellen. Die Rücknahme ist in einem Rücknahmeprotokoll zu dokumentieren."
Nach § 10 der Vertragsurkunde sind die durch den Abschluß und die Durchführung des Vertrages entstehenden Gebühren und Abgaben mit Ausnahme der Kosten der Verzollung vom Mieter zu tragen.
Mit Bescheid vom 18. Dezember 1992 schrieb das Finanzamt für das angeführte Rechtsgeschäft eine Rechtsgebühr nach § 33 TP 5 GebG 1957 in Höhe von S 390.258,- vor. Das Finanzamt ermittelte dabei die Bemessungsgrundlage nach einer Vertragsdauer von unbestimmter Dauer, also vom dreifachen Jahresentgelt.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Gebührenbescheid hinsichtlich der darin nach § 33 TP 5 GebG vorgeschriebenen Rechtsgebühr von der belangten Behörde unter Berufung auf § 299 Abs. 1 lit. b BAO im Aufsichtsweg aufgehoben. Als Begründung für die Bescheidbehebung wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt:
"Gegenständlicher Vertrag wurde zwar lt. § 3. auf unbestimmte Dauer abgeschlossen, doch nach dem PARTEIENWILLEN (lt. § 8. des Vertrages wird ein Pönale im Ausmaß von
5.479 Tagen, lt. § 7 - im Falle des Verlustes der Güterwagen - die Weiterzahlung für 5.479 Tage, lt. § 8 a.) die Bindung des Vermieters für 15 Jahre und b.) das Anbot zum Kauf nach 5.479 bezahlten Mietwagen vereinbart) - der Vermieter verzichtet für 15 Jahre ohnehin auf sein Kündigungsrecht und dem Mieter drohen im Falle seines vorzeitigen Ausscheidens Mietzinszahlungen für 15 Jahre - IST DER VERTRAG auf bestimmte Zeit - nämlich 15 Jahre - abgeschlossen."
Es sei daher der dem Gebührenbescheid zugrundeliegende Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen worden. Zur Ermessensübung verwies die belangte Behörde auf einen Vorrang des "Prinzips der Rechtsrichtigkeit" vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit und Rechtssicherheit sowie der "Sicherung des öffentlichen Interesses an der Gleichmäßigkeit der Verwaltung".
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde werden dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Bescheidbehebung nach § 299 BAO
Nach § 299 Abs. 1 lit. b BAO kann ein Bescheid von der Oberbehörde in Ausübung des Aufsichtsrechtes aufgehoben werden, wenn der dem Bescheid zugrundeliegende Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle kann ein Bescheid von der Oberbehörde ferner wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.
Eine Bescheidbehebung wegen Aktenwidrigkeit setzt eine aktenwidrige Sachverhaltsannahme durch den aufgehobenen Bescheid voraus. Eine solche aktenwidrige Sachverhaltsannahme scheidet aus, wenn der aufgehobene Bescheid überhaupt keine Sachverhaltsfeststellungen traf (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 1988, 87/14/0198).
Wenn das Finanzamt aus dem vorliegenden Vertragstext den Schluß gezogen hat, daß der Mietvertrag auf unbestimmte Dauer abgeschlossen worden ist, so hat sie damit keinesfalls eine vom Akteninhalt abweichende Sachverhaltsfeststellung getroffen, sondern eine - wie unten noch gezeigt werden wird - unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen. Dennoch ist damit für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen:
Aus einer unrichtigen Subsumtion der Aufhebung durch die Aufsichtsbehörde unter § 299 Abs. 1 lit. b BAO statt unter Abs. 2 dieser Gesetzesstelle resultiert noch keine Verletzung subjektiver Rechte (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. April 1972, 591, 599/71, und vom 13. Mai 1982, 81/15/0030, Slg. 5684/F).
Dem Vorwurf der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, ist dabei zu entgegnen, daß im Falle der Feststellung einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit eines Bescheides die Oberbehörde nicht gehalten ist, den Abgabepflichtigen davon in Kenntnis zu setzen, daß sie ein Vorgehen nach § 299 BAO in Erwägung zieht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 1989, 88/14/0174). Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde ist auch der in Rede stehende Urkundeninhalt nicht undeutlich im Sinne des § 17 Abs. 2 GebG; vielmehr steht im Beschwerdefall in Streit, auf welche Dauer sich die Vertragsparteien nach dem deutlichen Inhalt der Urkunde verbunden haben. Da sich somit die Frage, ob der Gebührenschuldnerin ein Gegenbeweis im Sinne des § 17 Abs. 2 GebG eingeräumt ist, nicht stellte, war eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dadurch, daß die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ihre Absicht, den angefochtenen Bescheid zu erlassen, nicht bekanntgab, jedenfalls ausgeschlossen.
Der weitere Einwand gegen den angefochtenen Bescheid, die Begründung der Ermessensübung durch die belangte Behörde sei eine "Stereotyp-Begründung", stellt sich entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht als ein Vorwurf der inhaltlichen Rechtswidrigkeit, sondern vielmehr als Vorwurf einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dar. Wenn dabei die belangte Behörde - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 19. Mai 1988, 87/16/0102-0104, 0105, 0108, vom 30. Juni 1988, 87/16/0116, und vom 7. November 1989, 86/14/0158) - auf einen Vorrang des Prinzips der Rechtmäßigkeit sowie auf das öffentliche Interesse an der Gleichmäßigkeit der Besteuerung verwiesen hat, hat sie die vorgenommene Ermessensübung in nachprüfbarer Weise begründet, sodaß ein relevanter Begründungsmangel nicht vorliegt.
Gegen die Übung des Ermessens bei der Behebung des erstinstanzlichen Gebührenbescheides kann auch der Umstand, daß auf Grund der vertraglichen Vereinbarungen eine Überwälzung der Rechtsgebühr auf den Vertragspartner der Beschwerdeführerin, ein von der Republik Österreich (Bund) betriebenes Unternehmen, bürgerlich-rechtlich möglich ist und es sich bei der strittigen Rechtsgebühr um ausschließliche Bundesabgaben (vgl. für den in Betracht kommenden Verrechnungszeitraum Art. II § 6 Z. 3 Finanzausgleichsgesetz 1993, BGBl. Nr. 30) handelt, nicht mit Erfolg eingewendet werden. Abgesehen davon, daß im Beschwerdefall - auch unter Bedachtnahme auf § 28 Abs. 5 GebG, wonach im Falle einer persönlichen Gebührenbefreiung die Gebühren von dem nicht befreiten Vertragspartner zur Gänze zu entrichten sind - keine Identität zwischen Abgabenschuldner und Abgabengläubiger, sondern allenfalls zwischen dem auf Grund der bürgerlich-rechtlichen Vereinbarung möglichen Träger der Rechtsgebühr und dem Abgabengläubiger besteht, verstieße eine Abstandnahme von der Vorschreibung der gesetzmäßigen Gebühr gegen das Legalitätsprinzip im Sinne des Art. 18 Abs. 1 B-VG.
2. Dauer des Mietvertrages
Gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG ist für Bestandverträge (§§ 1090 ff ABGB) und sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, nach dem Wert im allgemeinen eine Gebühr von 1 v.H. zu entrichten. Daraus folgt, daß bei Verträgen auf bestimmte Dauer der Wert der vom Bestandnehmer während der gesamten vorgesehenen Vertragsdauer geschuldeten Leistungen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist. Bei unbestimmter Vertragsdauer sind die wiederkehrenden Leistungen hingegen gemäß § 33 TP 5 Abs. 3 GebG mit dem Dreifachen des Jahreswertes zu bewerten.
Ein seinem Wortlaut nach auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Bestandvertrag ist gebührenrechtlich als ein Vertrag auf bestimmte Dauer anzusehen, wenn sich aus seinem Inhalt ergibt, daß das Vertragsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Zeit von keinem der Vertragsteile einseitig beendet werden kann oder diese Möglichkeit auf einzelne im Vertrag ausdrücklich bezeichnete Fälle beschränkt ist. Für die Unterscheidung zwischen einem auf bestimmte und einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Bestandvertrag ist entscheidend, ob nach dem erklärten Vertragswillen beide Vertragsteile eine bestimmte Zeit an den Vertrag gebunden sein sollen oder nicht (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. September 1990, 90/15/0034, mit weiteren Hinweisen).
Im Beschwerdefall hat die Beschwerdeführerin als Vermieter für 15 Jahre auf ihr Kündigungsrecht verzichtet. Dem Mieter steht zwar nach § 8 der Vertragsurkunde ein jederzeitiges Kündigungsrecht zu. Er hat jedoch im Falle der Kündigung dem Vermieter ein "Pönale" im Ausmaß des Mietzinses für 15 Jahre hinsichtlich jedes einzelnen Güterwagens zu entrichten (abzüglich des für den einzelnen Wagen bereits entrichteten Mietzinses). Selbst im Falle des zufälligen Unterganges eines Güterwagens ist der Mieter zur Zahlung eines Mietzinses für (insgesamt) 15 Jahre verpflichtet (§ 7 Abs. 2 des Mietvertrages). Gemäß § 8 Abs. 3 der Vertragsurkunde werde der Vermieter die Güterwagen nach 5479 bezahlten Miettagen dem Mieter zum Kauf anbieten. Diese Vereinbarungen in den §§ 7 und 8 des Mietvertrages stellen sicher, daß der Vermieter jedenfalls das Mietentgelt für eine Bestanddauer von 15 Jahren erhält. Durch eine Aufkündigung des Mietvertrages durch den Mieter wird - betrachtet man die gegenseitigen Hauptleistungspflichten - die Berechtigung des Vermieters, die Erfüllung der Verpflichtung zur Leistung des für 15 Jahre vereinbarten Mietentgelts zu verlangen, nicht berührt. Bei dieser Sachlage stellt sich eine Aufkündigung durch den Mieter im Ergebnis als Verzicht auf seinen Leistungsanspruch (Überlassung der Güterwagen zum Gebrauch) bei Aufrechterhaltung des Anspruches des Vermieters auf das Entgelt für die bestimmte Dauer von 15 Jahren dar. Von einer einseitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses kann aber nur dann die Rede sein, wenn die durch die Aufkündigung erfolgende Beendigung des Vertragsverhältnisses die Befreiung beider Vertragspartner von ihren Verpflichtungen für die Zeit nach der Wirksamkeit der Auflösungserklärung nach sich zieht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 1992, 91/15/0040). Dies ist aber im Hinblick auf die sowohl im Falle des Verlustes des Bestandgegenstandes als auch im Falle der Kündigung durch den Mieter zu erbringende Leistung, die jedenfalls das Mietentgelt für eine fünfzehnjährige Mietdauer beträgt, nicht der Fall. Die Vereinbarungen darüber, daß der Mieter jedenfalls ein Mietentgelt für eine Bestanddauer von 15 Jahren zu leisten hat, ist somit der Erklärung eines Kündigungsverzichtes für diese bestimmte Zeit gleichzuhalten. Weil das Finanzamt demgegenüber die Gebühr nach einer unbestimmten Dauer des Bestandvertrages bemessen hat, erwies sich der erstinstanzliche Gebührenbescheid als inhaltlich rechtswidrig im Sinne des § 299 Abs. 2 BAO.
Unter Bezugnahme auf das angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 1992, 91/15/0040, in dem der Gerichtshof ausgesprochen hat, die Vorausleistung eines für eine bestimmte Zeit vereinbarten Mietzinses unter Verzicht auf seine (auch nur) aliquote Rückforderung auch für den Fall der Aufkündigung durch den Mieter vor Ablauf der bestimmten Zeit sei der Erklärung eines Kündigungsverzichtes für diese bestimmte Zeit gleichzuhalten, meint die Beschwerdeführerin demgegenüber, "unter Umständen" könne man eine geleistete Vorauszahlung einer Hauptleistungsverpflichtung gleichsetzen, unter gar keinen Umständen aber eine versprochene Pönalezahlung. Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, daß unabhängig von der Bezeichnung als "Pönalezahlung" durch die Bestimmungen des § 8 der Vertragsurkunde die Erfüllung der Hauptleistungsverpflichtung des Mieters über eine Zeit von 15 Jahren sichergestellt ist.
Selbst wenn aber die Bestimmungen des § 8 der Vertragsurkunde tatsächlich im Wortsinn als Vereinbarungen über eine Vertragsstrafe aufzufassen waren, so spricht auch dies nicht für, sondern gegen die Beschwerdeführerin: Eine Vertragsstrafe stellt einen pauschalierten Schadenersatz aus Anlaß der Nichterfüllung, des Verzuges oder der Schlechterfüllung dar (vgl. Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts, I9, 211). Handelte es sich bei den in Rede stehenden Bestimmungen tatsächlich um die Abrede eines Schadenersatzes aus Anlaß einer - vereinbarungswidrigen (?) - VORZEITIGEN Kündigung, so geht gerade daraus hervor, daß wohlverstandener Vertragswille der Parteien eine beiderseitige Bindung auf die Dauer von 15 Jahren gewesen ist.
Die weiters von der Beschwerdeführerin angestellten Überlegungen zur Dauer von Gesellschaften sowie von Dienstverhältnissen gehen schon deswegen ins Leere, weil es weder im Bereich der TP 16 noch der TP 10 des § 33 GebG 1957 für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Rechtsgebühren maßgebend ist, auf welche Dauer das Rechtsverhältnis abgeschlossen wurde. Entsprechendes gilt für die Überlegungen der Beschwerdeführerin, was rechtens wäre, wenn ein Mietvertrag des in Rede stehenden Inhalts über eine Wohnung abgeschlossen worden wäre.
Der weitere Beschwerdeeinwand, es sei abwegig, hinsichtlich einer Pönalezahlung, deren Höhe richterlich gemäßigt werden könne und daher nicht von vornherein mit Gewißheit feststehe, ist schon deswegen unzutreffend, weil die Möglichkeit der richterlichen Mäßigung der Konventionalstrafe durch § 348 HGB - die Österreichischen Bundesbahnen waren gemäß § 20 des im Beschwerdefall noch anzuwendenden Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 137/1969, im Handelsregister eingetragen - ausgeschlossen ist. Im übrigen ist gemäß § 17 Abs. 1 GebG der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Urkunde für die Festsetzung der Gebühren maßgebend.
Im Hinblick auf diese Maßgeblichkeit des Urkundeninhalts sind auch die Überlegungen der Beschwerdeführerin über die Wahrscheinlichkeit, ob das Kündigungsrecht ausgeübt werde, im Bereich des Gebührenrechts nicht von Bedeutung.
Wenn sich die Beschwerdeführerin schließlich auf die im § 8 Abs. 4 des Mietvertrages vorgesehene Kündigungsmöglichkeit beruft, so ist dabei zu bedenken, daß die dort vereinbarte Kündigung eine Verletzung der wesentlichen Verpflichtungen durch den anderen Vertragspartner voraussetzt. Dem Mieter steht danach eine Kündigung ohne Pönalezahlungen nur bei einem schuldhaften Verhalten des Vermieters zu. Da die Geltendmachung des Kündigungsgrundes somit von einem schuldhaften Verhalten des anderen Vertragspartners abhängig ist, kann keine Rede davon sein, daß die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch diese Vereinbarung gewährleistet ist.
Letztlich kommt auch dem Umstand, daß die Auflösung des Mietvertrages wegen der in den §§ 1117 und 1118 ABGB normierten Gründen nicht ausgeschlossen wurde, kein Gewicht in der Frage der Bindung der Vertragsparteien auf bestimmte Zeit zu (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 1992, 91/15/0040).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei von der Durchführung der beantragten Verhandlung aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden konnte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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