VwGH 93/12/0275

VwGH93/12/027518.3.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Unterer, über die Beschwerde des R in L, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 21. September 1993, Zl. 54 3321/8-III/8/92, betreffend Reisegebühren, zu Recht erkannt:

Normen

RGV 1955 §1 Abs1;
RGV 1955 §1 Abs2 lita;
RGV 1955 §2 Abs4;
RGV 1955 §2;
RGV 1955 §27 Abs1;
RGV 1955 §29 Abs1 lita;
RGV 1955 §35a;
RGV 1955 §6 Abs1;
RGV 1955 §6 Abs4;
RGV 1955 §9;
RGV 1955 §1 Abs1;
RGV 1955 §1 Abs2 lita;
RGV 1955 §2 Abs4;
RGV 1955 §2;
RGV 1955 §27 Abs1;
RGV 1955 §29 Abs1 lita;
RGV 1955 §35a;
RGV 1955 §6 Abs1;
RGV 1955 §6 Abs4;
RGV 1955 §9;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als der erstinstanzliche Bescheid mit dem angefochtenen Bescheid bestätigt worden ist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor der Zollwache in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; er wurde nach den Angaben der belangten Behörde mit Wirkung vom 21. Mai 1991 zur Zollwachabteilung Rosenbach versetzt und ab 1. Juni 1991 mit der Funktion eines Abteilungsgruppenführers bei dem in Hrusica, Slowenien, Ortsgemeinde Jesenice, gelegenen Zollamt Karawankentunnel betraut, sodaß er dauernd bei beiden genannten Stellen (Zollamt Karawankentunnel bzw. Zollwachabteilung Rosenbach) tätig ist.

Mit Reiserechnung vom 8. Juli 1991 machte der Beschwerdeführer für den Monat Juni 1991 für Dienstleistungen bei der Eingangsabfertigungsstelle des Zollamtes Karawankentunnel für bestimmte Zeiträume den Anspruch auf Reisegebühren für Dienstreisen/"Dienstverrichtung in Jugoslawien" (Tages- und Nächtigungsgebühren nach §§ 25 und 25c RGV 1955 in der Höhe von insgesamt S 3.369,--) geltend.

Die Finanzlandesdirektion für Kärnten stellte daraufhin mit Bescheid vom 3. April 1992 fest, daß der Beschwerdeführer für seine Dienstleistungen im Monat Juni 1991 bei der Eingangsabfertigungsstelle des Zollamtes Karawankentunnel keine Gebührenansprüche nach der RGV 1955 habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16. April 1992 Berufung.

Im Zuge des ergänzenden Ermittlungsverfahrens machte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 13. Juli 1993 als Grundlage seines Anspruches auf Gebühren nach der RGV 1955 hilfsweise noch die §§ 35a in Verbindung mit 35g RGV 1955 geltend.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers nicht stattgegeben, der erstinstanzliche Bescheid bestätigt und gleichzeitig der zuletzt genannte Antrag auf Trennungsgebühr (§§ 35a in Verbindung mit 35g RGV 1955) als unzulässig zurückgewiesen.

Zur Begründung gelangt die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensablaufes und einer Darlegung des Verhältnisses zwischen zollrechtlichen bzw. zwischenstaatlichen Regelungen und den reisegebührenrechtlichen Bestimmungen zur Feststellung, daß die Ansicht des Beschwerdeführers, weder das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz noch die dazu ergangenen Verordnungen könnten etwas an der völkerrechtlichen und geographischen Zugehörigkeit der Eingangsabfertigungsstelle in Hrusica zu Jugoslawien bzw. Slowenien bzw. an den reisegebührenrechtlichen Ansprüchen des Beschwerdeführers etwas ändern, im Ergebnis berechtigt sei.

Nach Wiedergabe des § 25 Abs. 1 und des § 2 RGV 1955 legt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter dar, der Beschwerdeführer sei mit Wirkung vom 1. Juni 1991 mit der Funktion eines Abfertigungsgruppenführers in der in Hrusica, Slowenien, Ortsgemeinde Jesenice, gelegenen "Reisendenabfertigung-Eintritt" des Zollamtes Karawankentunnel betraut. Dieses Zollamt sei gemäß § 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. Nr. 255/1991, mit Wirkung vom 1. Juni 1991 in St. Jakob im Rosental und Hrusica errichtet worden, wobei das vorher in diesem Bereich bestehende Zollamt Rosenbach mit ihm unter einem zusammengelegt worden sei. Der Beschwerdeführer sei daher ab Beginn des Streitzeitraumes, sohin dauernd, an den Dienststellen Zollamt Karawankentunnel und Zollwachabteilung Rosenbach tätig. Das Zollamt Karawankentunnel liege an der A 11 (Karawankenautobahn) und erstrecke sich über das Gebiet einer Ortsgemeinde hinaus: die Ausgangsabfertigung und die im gleichen Gebäude untergebrachte Zollwachabteilung lägen im Gebiet der Gemeinde St. Jakob im Rosental, die Eingangsabfertigung - durch den namensgebenden Tunnel getrennt - in Hrusica im benachbarten Ausland. Die Zweigstelle des Zollamtes "Bahnhof Rosenbach" liege ebenfalls im Gebiet der Gemeinde St. Jakob im Rosental. Im Streitzeitraum sei der Beschwerdeführer zu etwa 85,5 % für die Einreichungs- und Zollevidenzstelle des Zollamtes Karawankentunnel in Hrusica, zu etwa 4,5 % für die Zweigstelle Bahnhof Rosenbach und zu etwa 10 % für die Zollwachabteilung Rosenbach tätig gewesen.

Es folgt in der Begründung des angefochtenen Bescheides eine Darstellung der Ermittlung dieser Daten und eine Auseinandersetzung mit einem im Ermittlungsverfahren vom Beschwerdeführer erhobenen Einwand.

Dann führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides im wesentlichen weiter aus, die Reisegebührenvorschrift 1955 enthalte für den Fall, daß ein Bediensteter dauernd Dienste an in verschiedenen Ortsgemeinden gelegenen Dienststellen versehe, keine ausdrückliche Regelung. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe in dieser Frage bisher regelmäßig die von den belangten Behörden vertretene Ansicht als nicht rechtswidrig bezeichnet, wonach - analog zur nur für Lehrer geltenden Sonderbestimmung des § 49 RGV 1955 über die Stammschule - bei Ermittlung des örtlichen Anknüpfungspunktes für reisegebührenrechtliche Ansprüche grundsätzlich darauf abzustellen sei, bei welcher Organisationseinheit der Bedienstete tatsächlich überwiegend tätig geworden sei. Die belangte Behörde vertrete nunmehr aber die Ansicht, daß in einem Fall wie dem vorliegenden die Bestimmungen des § 49 RGV 1955 nicht im Analogieweg heranzuziehen seien.

Nach Ausführungen bzw. Bezugnahme auf das Zollgesetz und die Zollvollzugsanweisung 1920 sowie die frühere Reisegebührenvorschrift aus 1926 gelangt die belangte Behörde schließlich zur Feststellung, mangels einer anzuwendenden Sonderbestimmung in der RGV 1955 ergebe sich, daß für den Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 5 RGV 1955 die Ortsgemeinden von St. Jakob im Rosental und Jesenice zugleich als Dienstorte anzusehen seien, was zur Folge habe, daß reisegebührenrechtliche Tatbestände, die ein Verlassen des Dienstortes voraussetzten, vom Beschwerdeführer nicht verwirklicht worden seien, solange die zurückgelegte Wegstrecke das Gebiet beider Ortsgemeinden nicht verlassen habe. Diese Rechtslage befinde sich überdies in Übereinstimmung mit den grundsätzlichen Zielen des Reisegebührenrechtes, weil nach den Lebenserfahrungen Mehraufwendungen - wie sie die RGV 1955 in solchen Fällen abzudecken bestrebt sei - mit der regelmäßigen Dienstverrichtung in Dienststellen benachbarter Ortsgemeinden üblicherweise nicht verbunden seien und - falls doch - nur in untergeordnetem Ausmaß (gegenständlich käme in Ausnahmefällen das Einspringen mit privatem Kfz in Frage, und zwar in den Fällen, in denen laut Äußerung der Zollwachabteilung das Dienst-Kfz ausgefallen sei, nicht jedoch die vom Beschwerdeführer behaupteten erhöhten Verpflegskosten). Was solche Fälle anlange, so sei es geradezu ein Kennzeichen aller einer typisierenden und pauschalierenden Methode verpflichteten Normen, daß sie nicht nur fallweise Ansprüche gewährten, die ohne diese Methode - mangels entsprechender Aufwendungen im tatsächlichen Bereich - nicht entstünden, sondern fallweise eben auch Ansprüche ganz oder teilweise dort versagten, wo diese ohne jene Methoden entstünden. Diese Rechtsansicht schließe selbstverständlich die Abgeltung von Dienstverrichtungen im Dienstort nicht aus; im Beschwerdefall sei daraus jedoch nichts zu gewinnen, da nach ständiger Rechtsprechung eine Dienstverrichtung im Sinne dieser Gesetzesstelle einen von der eigenen Dienststelle verschiedenen Ort der Ausübung des Dienstes voraussetze. Dies sei aber bei der Dienstausübung des Beschwerdeführers im Bereich der Eingangsabfertigung in Hrusica ebensowenig der Fall, wie etwa bei der sonst noch vorgekommenen Dienstausübung in der Zweigstelle Bahnhof Rosenbach oder Zollwachabteilung Rosenbach. Die Dienstverrichtung "Nahbereich-Streife" würde schließlich den Kriterien des § 2 Abs. 2 RGV 1955 zwar grundsätzlich entsprechen, in einem derartigen Fall kämen jedoch die Sonderbestimmungen des § 54 RGV 1955 betreffend Streifungen und Vorpassen zu tragen. Nach dessen Abs. 1 gebühre - von der hier nicht zutreffenden Ausnahme des Abs. 2 (Nächtigung und mehrtägiger Aufenthalt außerhalb des Standortes, das bedeute gegenständlich des Gemeindegebietes von St. Jakob im Rosental) - keine Reisekostenvergütung und nach dessen Abs. 3 keine Reisezulage, wenn der Standort nicht verlassen werde.

In der weiteren Begründung des angefochtenen Bescheides verneint die belangte Behörde einen Anspruch des Beschwerdeführers auch bei Zugrundelegung der von ihr früher vertretenen Rechtsansicht, weil dann das Zollamt Karawankentunnel-Hrusica die Stammdienststelle des Beschwerdeführers gewesen wäre. Schließlich begründet die belangte Behörde die mit dem Bescheid ausgesprochene Zurückweisung des Ergänzungsantrages des Beschwerdeführers mit dem durch den Parteienantrag und den Spruch der Behörde erster Instanz bestimmten Sachgegenstand des Verwaltungsverfahrens.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Reisegebühren nach den Bestimmungen der RGV 1955, insbesondere deren §§ 25 und 25c durch unrichtige Anwendung dieser Normen, einschließlich § 2 Abs. 2 und Abs. 5, sowie durch unrichtige Anwendung der Bestimmungen über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt. Aus den Beschwerdeausführungen ergibt sich weiters, daß der Beschwerdeführer sich auch durch die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Zurückweisung seines Ergänzungsantrages für beschwert erachtet.

Obwohl die Behörde erster Instanz nach dem Spruch ihres Bescheides festgestellt hat, es bestehe kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Reisegebühren für den genannten Zeitraum, geht der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick darauf, daß der Abspruch ausdrücklich auf den Antrag des Beschwerdeführers abstellt, davon aus, daß nur ein Abspruch über die geltend gemachten Reisegebühren erfolgt ist. Ausgehend von dem solcherart bestimmten Prozeßgegenstand (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes5, Tz 152 mit Judikatur) hat die belangte Behörde zu Recht die meritorische Absprache über den Anspruch auf Trennungsgebühr, der erst im zweitinstanzlichen Verfahren geltend gemacht worden ist, verneint.

Soweit sich die Beschwerde "vorsichtshalber" gegen diese Zurückweisung richtet, war sie daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Im übrigen ist die Beschwerde aber aus folgenden Überlegungen begründet:

Die belangte Behörde verneint den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch nach der Reisegebührenvorschrift im wesentlichen mit der Begründung, daß für den Beschwerdeführer die Ortsgemeinden St. Jakob im Rosental und Jesenice zugleich als Dienstorte anzusehen seien. Da die von ihm geltend gemachten Reisegebührenansprüche ein Verlassen des Dienstortes voraussetzten, würden sie nicht verwirklicht, solange die zurückgelegte Wegstrecke das Gebiet beider Ortsgemeinden bzw. Dienstorte nicht verlasse. Dies entspreche auch der Zielsetzung des Reisegebührenrechtes, weil mit der regelmäßigen Dienstverrichtung in Dienststellen benachbarter Ortsgemeinden üblicherweise Mehraufwendungen nicht verbunden seien.

Der belangten Behörde ist beizupflichten, daß aus den Sonderbestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 für den Zollwachdienst (§§ 53 ff RGV) für den Beschwerdefall primär nichts zu gewinnen ist, sondern der Beschwerdefall nach dem I. Hauptstück "Gemeinsame Bestimmungen" der Reisegebührenvorschrift 1955 zu lösen ist.

Maßgebend hiefür ist insbesondere § 2 RGV 1955, BGBl. Nr. 133, die gemäß § 92 des Gehaltsgesetzes 1956 auf der Stufe eines Bundesgesetzes steht, der folgenden Wortlaut hat:

"(1) Eine Dienstreise im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund seiner Dienstinstruktion an einen außerhalb des Dienstortes (außerhalb des Ortes der Dienstzuteilung) gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als zwei Kilometer beträgt. Als Dienstreise gilt auch

a) die Reise zur Ablegung dienstrechtlich vorgesehener Fachprüfungen,

b) die Reise zum und vom nächstgelegenen Nächtigungsort, falls die Nächtigung im Ort der auswärtigen Dienstverrichtung nachweislich nicht möglich ist,

c) unter der Voraussetzung des ersten Satzes die Reisebewegung in den Ort der Dienstzuteilung und zurück.

(2) Eine Dienstverrichtung im Dienstort im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund seiner Dienstinstruktion im Dienstort zu einer Dienstverrichtungsstelle begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zur Dienstverrichtungsstelle mehr als zwei Kilometer beträgt.

(3) Eine Dienstzuteilung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird.

(4) Eine Versetzung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Beamte in einem neuen Dienstort einer Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Als Versetzung gilt auch der mit der Aufnahme eines Vertragsbediensteten des Bundes in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis verbundene Wechsel des Dienstortes.

(5) Dienstort im Sinne dieser Verordnung ist die Ortsgemeinde, in der die Dienststelle liegt, der der Beamte dauernd zur Dienstleistung zugewiesen ist. Bei Ortsgemeinden mit besonderes großer räumlicher Ausdehnung kann das Bundeskanzleramt festsetzen, daß als Dienstort nur bestimmte Ortsteile der Ortsgemeinde gelten."

Diese Regelung geht - wie die durchgehende Verwendung des Begriffes Dienstort in der Einzahl, aber auch die Differenzierung zwischen Dienststelle und Dienstverrichtungsstelle zeigt - offensichtlich davon aus, daß der Beamte - und das ist auch tatsächlich in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle so - nur EINEN Dienstort hat, von dem aus die Frage der reisegebührenrechtlichen Ansprüche bei örtlichen Veränderungen zu beurteilen ist. Für diese Betrachtung spricht weiters auch die Regelung des § 5 Abs. 1 RGV 1955, nach der als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung DIE DIENSTSTELLE anzusehen ist, der der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist. Damit ist - so die Durchführungsbestimmungen zur RGV 1955 (zitiert nach Galee-Traumüller, Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten7, S. 37) - zum Ausdruck gebracht, daß den Ausgangs- und Endpunkt der Reise in jedem Fall DIE DIENSTSTELLE und - im Zusammenhang mit § 2 Abs. 5 RGV 1955 - DER DIENSTORT bildet.

Es kann auch nicht von vornherein gesagt werden, daß einem Beamten mit zwei Dienstorten, selbst wenn diese benachbart sind, generell keine Mehraufwendungen durch die dadurch notwendigen Ortsveränderungen und sonstigen damit verbundenen Belastungen entstehen. Daß solche Mehraufwendungen in concreto - was aber vom Beschwerdeführer bestritten wird - nach Ansicht der belangten Behörde nicht gegeben sind, ändert nichts daran, daß aus der Bestimmung des § 1 Abs. 1 RGV 1955 nicht abgeleitet werden kann, daß der Anspruch auf Reisegebühren, sei es dem Grunde nach, sei es der Höhe nach, von einem tatsächlichen Mehraufwand abhängig ist. Denn der Anspruch auf Reisegebühren besteht "nach Maßgabe dieser Verordnung"; damit ist auf die einzelnen Tatbestände der RGV 1955 weiter verwiesen, aus denen sich ergibt, daß der Ersatz des Mehraufwandes - von Ausnahmen abgesehen - nach dem Grundsatz einer typisierenden und pauschalierenden Methode geregelt worden ist (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. beispielsweise Erkenntnis vom 18. Dezember 1985, Zl. 83/09/0138).

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes geht also die Reisegebührenvorschrift 1955 in ihren Regelungen nur von EINEM Dienstort für einen Beamten aus. Es ist daher dann, wenn ein Beamter, wie vorliegendenfalls, in mehreren Ortsgemeinden Dienst verrichten muß, ein Anspruch auf Gebühren nach der RGV 1955 nicht von vornherein zu verneinen, weil der Beamte immer nur an seinem jeweiligen Dienstort bzw. an seiner jeweiligen Dienststelle Dienst zu versehen hat (vgl. auch in diesem Sinne Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Februar 1994, Zl. 93/12/0268 und Zl. 93/12/0271). Bis zu einer wünschenswerten gesetzlichen Lösung der für den Zollwachdienst nicht ausdrücklich geregelten Frage der Stammdienststelle hegt der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken, daß hinsichtlich des örtlichen Anknüpfungspunktes für reisegebührenrechtliche Ansprüche grundsätzlich darauf abzustellen sein wird, bei welcher Organisationseinheit der Bedienstete tatsächlich überwiegend eingesetzt wird (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Februar 1988, Zl. 86/12/0252, und vom 13. Juni 1988, Zl. 88/12/0056).

Der angefochtene Bescheid war daher insoweit, als mit ihm der erstinstanzliche Bescheid bestätigt worden ist, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Soweit in der Amtlichen Sammlung nichtveröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

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