Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. August 1993 wurde gemäß § 38 Abs. 3 und 4 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, ausgesprochen, daß die Beschwerdeführerin die Reifeprüfung der Höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe zum Haupttermin 1992/93 nicht bestanden habe. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
In der Gegenschrift teilte die belangte Behörde mit, die Beschwerdeführerin habe die Reifeprüfung zum ersten Nebentermin am 14. Oktober 1993 bestanden; sie habe somit die Rechtsposition, die sie durch die Erhebung der Berufung bzw. in der Folge durch die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof allenfalls hätte erlangen können, bereits erreicht. Aus diesem Grund werde der Antrag gestellt, der Verwaltungsgerichtshof wolle das Verfahren einstellen und weder der Beschwerdeführerin noch der belangten Behörde einen Kostenersatz zusprechen.
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Stellungnahme zu dieser Gegenschrift beantragt, der Beschwerdeführerin für den Fall der Einstellung des Verfahrens den ihr nach dem Gesetz zustehenden Kostenersatzanspruch zuzuerkennen. Der Wegfall der Beschwer habe frühestens mit 14. Oktober 1993 eintreten können. Die Beschwerde sei aber bereits mit 11. Oktober 1993 beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht worden. Es entspreche der "jüngeren Intention des Gesetzgebers", daß der Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei einem Rechtsmittel bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht zu berücksichtigen sei. Es werde in diesem Zusammenhang auf die Neufassung des § 50 Abs. 2 ZPO verwiesen.
Die Beschwerdeführerin hat nunmehr die Reifeprüfung bestanden. Sie hat damit das Ziel erreicht, das sie mit der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid erreichen wollte. Sie ist daher durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert. Fällt während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Beschwer weg, so ist das Verfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen (vgl. den hg. Beschluß vom 9. April 1980, Slg. N.F. 10.092/A u.a.).
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Aufwandersatz war abzuweisen, weil es beim vorliegenden Verfahrensergebnis an einer obsiegenden Partei im Sinne der §§ 47 Abs. 1 und 2 VwGG fehlt, die Zuerkennung von Aufwandersatz an die Beschwerdeführerin wegen Klaglosstellung im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG iVm den §§ 56 und 58 VwGG aber eine förmliche, tatsächlich aber nicht eingetretene Aufhebung des angefochtenen Bescheides vorausgesetzt hätte (vgl. den hg. Beschluß vom 3. Oktober 1991, Zl. 91/07/0050 bis 0055), mit weiteren Nachweisen). Im vorliegenden Fall kommt daher die Bestimmung des § 58 VwGG zur Anwendung, wonach jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat, soweit die §§ 47 bis 56 nicht anderes bestimmen.
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