Spruch:
Die Beschwerden werden als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.
Die Anträge der Beschwerdeführer auf Zuerkennung von Aufwandersatz werden abgewiesen.
Begründung
Mit den angefochtenen Bescheiden vom 27. Februar 1991 hatte die belangte Behörde von den Beschwerdeführern gestellte Anträge auf Übergang der Entscheidungspflicht wegen der von ihnen behaupteten Säumigkeit des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung (LAS) bei der Entscheidung über von den Beschwerdeführern erhobene Berufungen gegen den mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Argrarbehörde erster Instanz (AB) vom 28. Juli 1988 erlassenen Zusammenlegungsplan Stumm gemäß § 1 AgrVG 1950 in Verbindung mit § 73 Abs. 2 AVG 1950 als unbegründet abgewiesen. In den im wesentlichen gleichlautenden Bescheidbegründungen wurde ausgeführt, die Verzögerung bei der Erlassung der Berufungsentscheidungen könne nicht auf ein ausschließliches Verschulden der Berufungsbehörde zurückgeführt werden.
Während des Laufes der verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über die vorliegenden gegen diese Bescheide am 18. bzw. 23. April1991 eingebrachten Beschwerden wies der LAS mit Bescheiden vom 18. April 1991 bzw. vom 20. Juni 1991 die Berufungen der Beschwerdeführer gemäß § 66 AVG 1950 als unbegründet ab.
Die Beschwerdeführer haben in Beantwortung der in der Folge an sie gerichteten hg. Klaglosstellungsanfrage ausgeführt, sie hätten den LAS unter Hinweis auf die gegenständlichen Beschwerden um Aussetzung des Verfahrens ersucht. Die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide könne nur durch ein aufhebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes beseitigt werden. Aus einer derartigen Aufhebung würde dann die Rechtswidrigkeit der (mittlerweile von der Mehrzahl der Beschwerdeführer auch beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen) Berufungsbescheide des LAS resultieren.
Mit der Zustellung und dem damit erfolgten Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen, das Devolutionsbegehren der Beschwerdeführer abweisenden angefochtenen Bescheide fiel die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufungen der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der AB vom 28. Juli 1988 wieder an den LAS zurück. Durch die von dieser Behörde in der Folge erlassenen Berufungsentscheidungen haben die Beschwerdeführer von ihnen - letztlich auch durch Erhebung von Devolutionsanträgen - angestrebte Sachentscheidungen über ihre Berufungen erlangt. Damit ist aber durch die Berufungsbescheide des LAS das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführer, welches im Beschwerdefall darin bestand, nicht durch unrechtmäßige Entscheidungen über Devolutionsanträge die Verzögerung der Erlangung von Entscheidungen über ihre Berufungen hinnehmen zu müssen, befriedigt worden und somit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren weggefallen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 19. März 1985, Zl. 85/07/0027, und vom 26. November 1987, Zl. 86/07/0133). Auf Grund des Vorliegen der Berufungsbescheide, welche letztlich auch durch Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes bekämpft werden können (und wie oben dargestellt auch bereits beim Verwaltungsgerichtshof angefochten wurden), müßten auch im Fall der Aufhebung der angefochtenen, die Devolutionsanträge abweisenden Bescheide diese Devolutionsanträge neuerlich, und zwar nunmehr mit der Begründung abgelehnt werden, daß die als säumig bezeichnete Unterbehörde nicht mehr säumig erscheine (vgl. hg Beschluß vom 19. Dezember 1989, Zl. 88/07/0038).
Aus diesem Grund waren die Beschwerden gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Das Kostenersatzbegehren der Beschwerdeführer mußte jedoch als unbegründet abgewiesen werden, weil es bei diesem Ergebnis an einer "obsiegenden Partei" im Sinne des § 47 Abs. 1 und 2 VwGG fehlt und die Zuerkennung eines Kostenersatzanspruches an die Beschwerdeführer wegen Klaglosstellung im Sinne des § 33 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 56 und 58 VwGG eine förmliche, tatsächlich jedoch nicht eingetretene Aufhebung des angefochtenen Bescheides voraussetzt hätte (vgl. hiezu den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. N.F. 10.092/A, und den hg. Beschluß vom 12. März 1986, Zl. 85/01/0190).
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